Beschluss vom 10.02.2022 -
BVerwG 8 B 1.22ECLI:DE:BVerwG:2022:100222B8B1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2022 - 8 B 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:100222B8B1.22.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 1.22

  • VGH Kassel - 11.03.2021 - AZ: VGH 23 C 3095/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beklagte ordnete auf Antrag der Beigeladenen mit vorläufiger Anordnung vom 20. September 2019 gegenüber dem Kläger die Entziehung des Besitzes und der Nutzung mehrerer Grundstücke an. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2019 widerrief der Beklagte die vorläufige Anordnung. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorläufigen Anordnung, hilfsweise die Feststellung, dass derzeit die Voraussetzung für den Erlass vorläufiger Anordnungen aufgrund der Planfeststellung vom 30. Mai 2012 nicht vorliegt. Das Flurbereinigungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die hiergegen gerichtete, auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dies setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4 Die Frage:
Bleibt eine einmal nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage, hilfsweise eine einmal nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobene allgemeine Feststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts begehrt wird, jedenfalls dann zulässig, wenn erst im Nachhinein die Möglichkeit einer Anfechtungsklage gegenüber einem den erledigten Verwaltungsakt wiederholenden Verwaltungsakt, für welchen die Art. 20 Abs. 3 GG unterworfene Behörde die sofortige Vollziehung nach Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, welcher vollzogen wird und für dessen gerichtliche Überprüfung auf Rechtswidrigkeit gleiche Umstände in der Sach- und Rechtslage wie schon für den erledigten Verwaltungsakt maßgeblich bleiben, entsteht und der Kläger eine Entscheidung über die Anfechtungsklage gegen den wiederholenden Verwaltungsakt vor der Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den erledigten Verwaltungsakt und, bevor sich sein zeitlich begrenztes Rechtsschutzbedürfnis erledigt, nach dem typischen Verfahrensablauf in der Hauptsache in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz mutmaßlich nicht erlangen kann?
zielt ersichtlich auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Dass ihr dennoch fallübergreifende Bedeutung zukäme, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

5 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine Divergenz ist nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung eines Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht aufgestellt haben, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. So aber liegt der Fall hier.

6 a) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Flurbereinigungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, im Falle einer bereits realisierten Wiederholung eines Verwaltungsakts könne einem Kläger stets kein Vorteil mehr aus der Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage erwachsen. Das angefochtene Urteil hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich ausgeführt, unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehe ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ab dem Zeitpunkt nicht mehr, ab dem die Behörde erneut gehandelt und sich dadurch die Gefahr des erneuten Erlasses eines gleichartigen Verwaltungsakts gleichsam realisiert habe. So sei es wegen der am 10. Juli 2020 und 17. August 2020 erlassenen vorläufigen Anordnungen auch hier. Das Flurbereinigungsgericht hat hingegen nicht angenommen, das Feststellungsinteresse sei in diesem Falle stets zu verneinen, sondern hat neben der Wiederholungsgefahr weitere Gesichtspunkte wie etwa das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG oder das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs erörtert, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers ergeben könnte.

7 b) Das Flurbereinigungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, im Falle einer untypisch frühzeitigen Erledigung eines Verwaltungsakts sei stets ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu verneinen. Das Flurbereinigungsgericht hat vielmehr im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Art. 19 Abs. 4 GG zu bejahen sein könne, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz zu erlangen wäre. Davon sei aber nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Bei einer in einem Flurbereinigungsverfahren ergehenden vorläufigen Anordnung handele es sich indessen nicht um einen Verwaltungsakt, der sich typischerweise kurzfristig erledige.

8 c) Soweit das angefochtene Urteil ausführt, der Zugang des Klägers zu gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln werde nicht sachwidrig oder unzumutbar beschränkt, und dazu erläutert, der Kläger habe um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, die Entscheidung in diesem Verfahren sei rechtzeitig ergangen, eine dagegen erhobene Anhörungsrüge und eine Verfassungsbeschwerde habe keinen Erfolg gehabt und der Kläger habe nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage erhoben, hat das Flurbereinigungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers keinen Rechtssatz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgestellt. Ein Rechtssatz beschreibt den Inhalt einer Norm, indem er diese als abstrakten richterrechtlichen Obersatz näher konkretisiert (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 66 Rn. 23). Wie sich schon aus der Formulierung des vermeintlichen Rechtssatzes ergibt, handelt es sich bei den auf die Verfahrens- und Prozessgeschichte bezogenen Ausführungen nicht um einen derartigen, rechtliche Voraussetzungen abstrakt umschreibenden Obersatz, sondern lediglich um eine einzelfallbezogene Würdigung der Sach- und Rechtslage im Wege einer Subsumtion.

9 d) Einen Rechtssatz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat das Flurbereinigungsgericht nicht mit der Erwägung aufgestellt, die vage Hoffnung, der Beklagte werde im Falle eines Obsiegens des Klägers in diesem Verfahren den Sofortvollzug der zwischenzeitlich ergangenen vorläufigen Anordnungen oder gar die vorläufigen Anordnungen selbst aufheben, vermöge ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht zu begründen. Auch dies stellt eine einzelfallbezogene Erwägung des Flurbereinigungsgerichts dar, mit der die Annahme begründet wird, die vom Kläger erstrebte gerichtliche Feststellung sei nicht geeignet, seine Rechtsposition zu verbessern. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dies stehe mit dem Charakter der vorläufigen Anordnung als Dauerverwaltungsakt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3) nicht im Einklang, beanstandet er allenfalls eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, die eine Revisionszulassung nicht zu begründen vermag.

10 e) Das Flurbereinigungsgericht hat keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, ein erfolgter Vollzug einer vorläufigen Anordnung sei bei der Überwachung der fortbestehenden Rechtmäßigkeit dieser Anordnung zu berücksichtigen, sondern den vom Kläger selbst vorgetragenen Umstand, dass die vorläufige Anordnung vollzogen sei, neben anderen Gesichtspunkten im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses in den Blick genommen. Dieser Berücksichtigung des erfolgten Vollzugs steht im Übrigen nicht entgegen, dass es sich bei der vorläufigen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen rechtliche Beurteilung grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 - juris Rn. 3), da eine Vollziehung der Anordnung ein Element der aktuellen Sach- und Rechtslage darstellt.

11 f) Soweit das Flurbereinigungsgericht annimmt, eine Sachentscheidung könne wegen der mittlerweile erlassenen weiteren vorläufigen Anordnungen keine Richtschnur für zukünftiges Verwaltungshandeln gegenüber dem Kläger vorgeben, liegt darin wiederum kein divergierender abstrakter Rechtssatz, sondern lediglich eine Aussage zum vorliegenden konkreten Einzelfall.

12 g) Bei der als divergierend gerügten Erwägung des Flurbereinigungsgerichts, der Zugang des Klägers zu gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln werde auch im Übrigen nicht sachwidrig oder unzumutbar beschränkt, handelt es sich abermals ersichtlich nicht um einen Rechtssatz, schon gar nicht mit dem Inhalt, es komme für das Vorliegen eines Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsinteresses auf eine unzumutbare oder sachwidrige Beschränkung des Zugangs eines Klägers zu gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln grundsätzlich nicht an. Der Kläger beanstandet insoweit lediglich eine aus seiner Sicht unzutreffende Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat.

13 h) Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Kläger gerügte Abweichung von einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des Verfahrensrechts (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 1 BvR 475/78 - BVerfGE 49, 252 <257>). Das Flurbereinigungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Der Vorwurf, das Flurbereinigungsgericht habe die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Auslegungsgrundsätze missachtet, legt keinen Rechtssatzwiderspruch dar, sondern beanstandet die Rechtsanwendung im konkreten Fall.

14 i) Schließlich folgt eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht daraus, dass das Flurbereinigungsgericht das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers verneint hat und dabei der Rechtsansicht des Klägers zu der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage (dazu oben unter 1.) nicht gefolgt ist. Insoweit bezeichnet die Beschwerde keine abweichenden abstrakten Rechtssätze, sondern macht erneut eine aus ihrer Sicht unzutreffende Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze geltend.

15 3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

16 a) Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus der Erwägung des Flurbereinigungsgerichts, allein die vage Hoffnung, der Beklagte werde im Falle eines Obsiegens des Klägers in diesem Verfahren den Sofortvollzug der zwischenzeitlich ergangenen vorläufigen Anordnungen oder gar die vorläufigen Anordnungen selbst aufheben, vermöge ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht zu begründen.

17 aa) Soweit der Kläger rügt, hiermit habe das Flurbereinigungsgericht sich ein Ermessen angemaßt, das nur der Beklagte hätte ausüben dürfen, und damit den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt, kann offenbleiben, ob damit ein möglicher Verfahrensfehler hinreichend im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet ist. Denn das Flurbereinigungsgericht hat nicht seine Ermessensausübung an die Stelle derjenigen des Beklagten gesetzt, sondern lediglich eine eigene Einschätzung zu der Frage vorgenommen, ob die vom Kläger gewünschten Maßnahmen seitens des Beklagten Folge einer gerichtlichen Sachentscheidung sein könnten. Dies hat das Flurbereinigungsgericht aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls verneint.

18 bb) Hierin liegt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in der Gestalt einer gegen die Denkgesetze verstoßenden Würdigung des Sachverhalts. Die vom Flurbereinigungsgericht angestellte Erwägung, eine vage Hoffnung begründe noch nicht die Eignung, die betroffene Rechtsposition eines Klägers zu verbessern, ist keine denkunmögliche tatsächliche Feststellung, sondern eine rechtliche Gewichtung der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte.

19 b) Das angefochtene Urteil verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieses grundrechtsgleiche Recht vermittelt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihr Vorbringen vollständig in seine Entscheidungsfindung einbezieht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen abhandeln muss. Vielmehr muss es auch in einem Urteil nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe angeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet zudem nur, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird, nicht aber, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Ebenso wäre es von vornherein verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Vortragselemente eines umfangreichen Vorbringens - wie dem vorliegenden - zu folgern, das Gericht habe sich mit den darin enthaltenen Argumenten nicht befasst. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2018 - 10 C 8.17 - BVerwGE 162, 244 Rn. 26 m.w.N.). Gemessen daran liegt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.

20 aa) Soweit der Kläger geltend macht, das Flurbereinigungsgericht habe sein Vorbringen zu den Auswirkungen der vorläufigen Anordnung vom 20. September 2019 auf seine aus dem Eigentum folgenden Rechtspositionen übergangen, ist kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dargelegt. Das angefochtene Urteil beruht auf der Erwägung, dem Kläger könne seit dem Erlass der weiteren vorläufigen Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 aus einer Sachentscheidung zu der vorläufigen Anordnung vom 20. September 2019 kein Vorteil mehr erwachsen, da hierdurch die bereits eingetretene Wiederholung der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung nicht mehr verhindert werden könne. Nach der insoweit allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts kam es daher auf die aus Sicht des Klägers fortbestehenden Rechtswirkungen der widerrufenen vorläufigen Anordnung vom 20. September 2019 nicht an. Maßgeblich war für das Flurbereinigungsgericht allein die Realisierung der geltend gemachten Wiederholungsgefahr.

21 bb) Das Flurbereinigungsgericht hat ferner die Ausführungen des Klägers zur Frage, ob gegen die weiteren vorläufigen Anordnungen vom 10. Juli 2020 und 17. August 2020 effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann, aufgegriffen und dazu ausgeführt, dass hierzu Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der Anhörungsrüge sowie eine Verfassungsbeschwerde durchgeführt worden seien; ferner sei im Dezember 2020 eine Anfechtungsklage erhoben worden. Im Hinblick darauf sei eine unzumutbare oder sachwidrige Beschränkung des Klägers beim Zugang zu den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln zu verneinen.

22 Damit hat sich das Flurbereinigungsgericht mit dem Vorbringen des Klägers zur zügigen Gewährung von Rechtsschutz in den Verfahren, die die weiteren vorläufigen Anordnungen zum Gegenstand haben, hinreichend auseinandergesetzt. Dass diese Verfahren nicht zu dem vom Kläger für richtig gehaltenen Ergebnis geführt haben, stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im vorliegenden Prozess dar.

23 cc) Auch im Übrigen hat das Flurbereinigungsgericht kein erhebliches Vorbringen des Klägers zu dem aus seiner Sicht bestehenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse übergangen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist die Auffassung des Klägers, sein Feststellungsinteresse bestehe unter mehreren Gesichtspunkten, im Sinne des § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO seinem wesentlichen Inhalt nachgedrängt dargestellt. Dass das Flurbereinigungsgericht sich dieser Ansicht nicht angeschlossen hat, verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.

24 dd) Schließlich hat das Flurbereinigungsgericht auch das Vorbringen des Klägers zu der von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage (vgl. dazu oben unter 1.) nicht übergangen, sondern ist lediglich im Ergebnis zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung gelangt.

25 c) Dem Vorbringen zu einer vermeintlichen Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt erkennbar die Auffassung des Klägers zugrunde, das Flurbereinigungsgericht habe seine Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Im Hinblick darauf hat der Kläger indessen den aus seiner Sicht gegebenen Verstoß des Flurbereinigungsgerichts gegen § 113 Abs. 1 Satz 4 und § 43 Abs. 1 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise als Verfahrensfehler geltend gemacht.

26 Unabhängig davon verletzt das angefochtene Urteil § 113 Abs. 1 Satz 4 und § 43 Abs. 1 VwGO nicht. Das Flurbereinigungsgericht hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung mit zutreffenden Erwägungen, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen, verneint. Dabei hat es namentlich die Anforderungen beachtet, die das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) an die Auslegung und Anwendung prozessrechtlicher Normen stellt.

27 d) Soweit der Kläger beanstandet, das Flurbereinigungsgericht habe seine Anträge auf Berichtigung des Tatbestands im Beschluss vom 30. April 2021 zu Unrecht abgelehnt, folgt hieraus kein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler. Dieser Beschluss ist nach § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar und daher der Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Der Kläger hat keinen der im Hinblick darauf in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. September 2007 - 8 B 30.07 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 7), sondern lediglich die inhaltliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses geltend gemacht.

28 e) Das Flurbereinigungsgericht war entgegen der Auffassung des Klägers vorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil leidet daher nicht an einem Mangel im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO.

29 Die Beschwerde leitet einen derartigen Verstoß daraus ab, dass die ehrenamtlichen Richter A., So. und St. an sämtlichen mündlichen Verhandlungen mitgewirkt hätten, die das Flurbereinigungsgericht am 11. März 2021 durchgeführt habe. Nach Nr. III. 3. des Beschlusses über die Geschäftsverteilung des Flurbereinigungsgerichts für das Geschäftsjahr 2021 nähmen die ehrenamtlichen Richter an Verhandlungen des Flurbereinigungsgerichts in alphabetischer Reihenfolge teil, und zwar in Fortsetzung der ab dem 15. Oktober 2014 geltenden Reihenfolge der Heranziehung. Diese Bestimmung genüge nicht in jeder Hinsicht den Bestimmtheitsanforderungen. Denn sie lasse eine Regelung für den Fall vermissen, dass - wie hier - aufgrund zeitgleich bei der Geschäftsstelle eingehender Ladungsverfügungen in mehreren Verfahren Termine zur mündlichen Verhandlung anberaumt würden.

30 Diesem Vorbringen lässt sich eine verfahrensfehlerhafte Besetzung des Flurbereinigungsgerichts nicht entnehmen. Eine vorschriftswidrige Besetzung eines Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 VwGO ist nur dann gegeben, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m. § 21e GVG zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt. Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 4 B 53.13 - juris Rn. 2 m.w.N.).

31 Ein derartiger Verfassungsverstoß lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Nr. III. 3. des Geschäftsverteilungsplans des Flurbereinigungsgerichts und seine Anwendung im vorliegenden Fall entsprechen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Unter dem dort verwendeten Begriff der Verhandlungen sind die Verhandlungstage des Flurbereinigungsgerichts zu verstehen.

32 Diese Interpretation ist mit dem Wortlaut des Begriffs ohne Weiteres zu vereinbaren und steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Widerspruch zu dem Sprachgebrauch der Verwaltungsgerichtsordnung. Maßgeblich für die Bestimmung der mitwirkenden ehrenamtlichen Richter sind die jeweiligen "Verhandlungen des Flurbereinigungsgerichts". Nr. III. 3. des Geschäftsverteilungsplans des Flurbereinigungsgerichts knüpft dabei indessen nicht an den Begriff der - möglicherweise mehrtägigen - "mündlichen Verhandlung" - nur - eines bestimmten Verfahrens an, wie er in der Verwaltungsgerichtsordnung - etwa in § 101 VwGO - verwendet wird. Die beiden Begriffe können daher gerade nicht gleichgesetzt werden. Der Begriff der Verhandlungen im Sinne von Nr. III. 3. des Geschäftsverteilungsplans des Flurbereinigungsgerichts bezieht sich - anders als der Begriff der "mündlichen Verhandlung" im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung - nicht auf einzelne gerichtliche Verfahren, sondern ist einer anderweitigen sachgerechten Interpretation zugänglich.

33 Bei der danach erforderlichen Auslegung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans kommt einer gewachsenen Übung maßgebende Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1963 - 6 C 198.61 - BVerwGE 17, 87 <89> und vom 12. Dezember 1973 - 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 <218 f.>; Beschluss vom 22. Januar 2014 - 4 B 53.13 - juris Rn. 3). Wie sich aus der Stellungnahme der Geschäftsstelle des Flurbereinigungsgerichts vom 20. April 2021 ergibt, werden aufgrund entsprechender Ladungsverfügungen des Vorsitzenden "pro Verhandlung (egal wie viele Verfahren verhandelt werden) zwei landwirtschaftliche Beisitzer und ein Fachbeisitzer" geladen. Daraus folgt, dass der Begriff der Verhandlung in Nr. III. 3. des Geschäftsverteilungsplans des Flurbereinigungsgerichts im Sinne von Verhandlungstag (oder Sitzungstag) verstanden wird. Diese Auslegung erscheint namentlich deswegen sachgerecht, weil dem Flurbereinigungsgericht nach Nr. III. 1. und 2. seines Geschäftsverteilungsplans im Jahr 2021 vier Fachbeisitzer und fünf - ab dem 1. September 2021 vier - landwirtschaftliche Beisitzer angehören. Angesichts dieser geringen Zahl an ehrenamtlichen Richtern des Flurbereinigungsgerichts liegt es nahe, deren Inanspruchnahme in Grenzen zu halten und daher an einem Sitzungstag jeweils nur einen Fachbeisitzer (§ 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG) und zwei landwirtschaftliche Beisitzer (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FlurbG) heranzuziehen. Dieser Zielsetzung wird durch ein entsprechendes Verständnis von Nr. III. 3. des Geschäftsverteilungsplans des Flurbereinigungsgerichts Rechnung getragen.

34 Nach Maßgabe der in dieser Weise ausgelegten Regelung ist die Besetzung des Flurbereinigungsgerichts auch hier erfolgt, ohne dass die Geschäftsstelle des Flurbereinigungsgerichts - wie der Kläger geltend macht - bei der Ladung der ehrenamtlichen Richter von den vorgegebenen Grundsätzen abgewichen wäre.

35 Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 1 VwGO liegt damit nicht vor. Auf die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter erörterten Fragen, namentlich im Hinblick auf die Verfahrensweise bei gleichzeitig eingehenden Ladungsverfügungen, kommt es nicht an.

36 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.