Beschluss vom 26.11.2013 -
BVerwG 8 B 20.13ECLI:DE:BVerwG:2013:261113B8B20.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 8 B 20.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:261113B8B20.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 20.13

  • VG Greifswald - 31.01.2013 - AZ: VG 6 A 577/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt das Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens betreffend das frühere Gut G., früher Kreis Waren, heute Landkreis Rostock. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

3 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

4 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschluss vom 9. September 2011 - BVerwG 8 B 15.11 - ZOV 2011, 226). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

5 Die Klägerin wirft zunächst die folgende Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig auf:
„Lässt sich der Wille der besatzungshoheitlichen Stellen im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch unabhängig von dem objektiven Vorliegen der Tatsachen über die Staatsangehörigkeit eines betroffenen Bürgers alleine durch die subjektive Annahme ermitteln, mit der Maßgabe, dass allein die subjektive Vorstellung über das Vorliegen ausländischen Vermögens das Verbot einer Enteignung auslöste, mit der Folge, dass bei einem Verstoß hiergegen § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keine Anwendung findet?“

6 Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich und somit nicht klärungsfähig. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden (siehe nachfolgend Ziffer 3), war die Klägerin zum Zeitpunkt des Vermögensverlustes Alleineigentümerin des Gutes sowie deutsche Staatsangehörige, und es ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen auch kein Hinweis darauf, dass deutsche Behörden oder die sowjetische Besatzungsmacht das Gut G. zu irgendeinem Zeitpunkt als ausländisches Vermögen, welches einem Enteignungsverbot unterlegen hätte, betrachtet haben könnten. Aufgrund dessen stellt sich die Frage nicht, ob § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dann Anwendung findet, wenn der Betroffene einer Schädigung objektiv kein ausländischer Staatsbürger war, die Enteignungsbehörden aber von einem solchen Sachverhalt ausgingen.

7 Des Weiteren erachtet die Klägerin die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Führt die generelle Vermutung über die inhaltliche Unrichtigkeit von Dokumenten im Zusammenhang mit Enteignungsmaßnahmen bzw. Enteignungsverboten ausländischen Vermögens vor allem mit Blick auf den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 zu einem Verstoß gegen das in der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 - postulierte Verbot des generellen Unrechtsvorwurfs gegen die sowjetische Besatzungsmacht?“

8 Auch diese Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat entgegen der der aufgeworfenen Frage zugrunde liegenden Annahme keine generelle Vermutung aufgestellt, dass alle Dokumente im Zusammenhang mit Enteignungsmaßnahmen bzw. Enteignungsverboten ausländischen Vermögens inhaltlich unrichtig seien. Vielmehr hat es (UA S. 10) konkret im Hinblick auf das von der Klägerin vorgelegte Formblatt Nr. 3 (der Nichtzulassungsbeschwerde erneut als Anlage NZB 1 beigefügt) auf Ungereimtheiten hingewiesen, ohne eine Aussage über die generelle Glaubwürdigkeit von Dokumenten aus der Besatzungszeit zu treffen. Überdies hat es selbstständig tragend darauf abgestellt, dass selbst dann, wenn die Seite 2 mit der Eintragung des Gutes zum Formblatt Nr. 3 gehören sollte, aus dieser Eintragung nicht auf eine Einordnung des Gutes als ausländisches Vermögen geschlossen werden könne, weil auch als „herrenlos“ behandeltes Vermögen inländischer Eigentümer mit Aufenthaltsort außerhalb der sowjetischen Besatzungszone in den Listen erfasst worden sei. Diese Feststellungen werden ebenfalls nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen (dazu unten 3.).

9 Soweit die Klägerin weiterhin folgende Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft:
„Stellt die Verwahrung von sechs Lebensversicherungen eines Alteigentümers im Bestand der Deutschen Notenbank ein durchgreifendes Indiz für die rechtliche Annahme dar, dass es sich hierbei um die Behandlung ausländischen Vermögens handelt, mit der Folge, dass eine Vermutung für die Annahme spricht, dass das Vermögen des Lebensversicherungsinhabers dem Verbot über die Enteignung ausländischen Vermögens unterlag?“,
rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Revision. Auch diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da sie nicht Teil der tragenden Begründung des angefochtenen Urteils ist. Das Verwaltungsgericht hat zu der aufgeworfenen Frage keine Feststellungen getroffen, ohne dass dies von der Klägerin mit begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden wäre. Klärungsbedürftig sind indes nur solche Rechtsfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte.

10 2. Die von der Klägerin erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt bereits nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

11 Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden (stRspr; vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45) und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in der Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (Beschluss vom 9. September 2011 a.a.O.). So liegt der Fall hier.

12 Die Klägerin arbeitet weder von ihr als divergierend angesehene entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im angegriffenen Urteil und in den herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts heraus, noch legt sie nachvollziehbar dar, worin diese konkret voneinander abweichen. Stattdessen rügt sie die ihrer Ansicht nach unzutreffende Anwendung der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätze, was eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht zu begründen vermag.

13 3. Das angefochtene Urteil beruht schließlich auch nicht auf den behaupteten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

14 Der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (stRspr; vgl. Beschluss vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 88.10 - juris; Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG 8 C 5.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 28 = ZOV 2012, 361). Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr; Beschluss vom 8. April 2008 - BVerwG 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44 Rn. 10).

15 Der Sache setzt die im Stile einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerde ihre eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, wodurch Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht dargetan werden können.

16 Zu den im Einzelnen erhobenen Verfahrensrügen ist ergänzend auszuführen:

17 a) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 24 Abs. 2 VwVfG M-V durch die Beklagte rügt, ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deswegen nicht dargelegt, weil hiervon nur Verfahrensfehler des Gerichts, nicht aber auch Mängel des Verwaltungsverfahrens erfasst sind.

18 b) Die Klägerin rügt ferner, dass das Verwaltungsgericht das vorgelegte Formblatt Nr. 3 (Anlage 2/VK 1) und das von ihr vorgelegte Schreiben des Rechtsanwalts Dr. v. O. vom 17. April 1948 falsch gewürdigt habe. Die angeblich fehlerhafte Beweiswürdigung kann indes, wie oben ausgeführt, keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen.

19 c) Soweit die Klägerin rügt, dass das Verwaltungsgericht Zweifel an der Authentizität der Anlage 2/VK 1 erhoben habe, kann dies der Verfahrensrüge bereits deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - selbstständig tragend - damit begründet, dass in der betreffenden Liste nicht nur ausländisches, sondern auch herrenloses Vermögen verzeichnet gewesen sei.

20 d) Die Klägerin rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht sich entgegen ihrem Beweisantrag kein Bild von der „Authentizität“ der Anlage 2/VK 1 gemacht habe. Die darin liegende Aufklärungsrüge kann keinen Erfolg haben, weil sie bereits nicht darlegt, dass das angefochtene Urteil auf der Nichtbeiziehung der Original-Archivakten beruht. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung selbstständig tragend damit begründet, dass in dem von der Klägerin vorgelegten Dokument (unter IV Ziffer 9) nicht nur ausländische Vermögenswerte verzeichnet sind, sondern allgemein herrenloses Gut.

21 e) Des Weiteren beanstandet die Klägerin, dass das Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass das Landratsamt Waren unter der laufenden Nr. 22 des Formblatts Nr. 3 das streitgegenständliche Gut in die Liste des ausländischen Vermögens aufgenommen habe. Der insoweit gerügte Verstoß gegen § 24 Abs. 2 VwVfG M-V betrifft allerdings nur das Verwaltungsverfahren und begründet keinen Fehler der gerichtlichen Tatsachenfeststellung. Selbst wenn man darin eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sehen wollte, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Eine solche Aufklärungsrüge setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angegriffene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier.

22 f) Die Klägerin ist des Weiteren der Ansicht, dass das Verwaltungsgericht ihren Vortrag in dem Schriftsatz vom 14. April 2011 übergangen habe. Aus diesem Vortrag (sowie den dem Schriftsatz beigefügten Anlagen J bis M) ergebe sich, dass die Verfahrensweise der damaligen Besatzungsstellen deutlich mache, dass das Gut G. niemals unter die Bodenreform gefallen sei. Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt indes nicht vor. Denn ausweislich der Entscheidungsgründe (UA S. 12 f.) hat sich das Verwaltungsgericht mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, indem es ausgeführt hat: „Die Klägerin scheint insoweit dem Irrtum zu unterliegen, ein Vermögensentzug im Zuge der Bodenreform habe unbedingt die Aufteilung des Gutes vorausgesetzt und sei ausgeschlossen, wenn und solange der Vermögenswert von den sowjetischen Besatzungstruppen beschlagnahmt worden war. Beide Annahmen sind falsch, worauf bereits im Urteil der Kammer vom 19.09.1999 und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2000 (BVerwG, a.a.O.) hingewiesen worden ist.“

23 g) Gleiches gilt, soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den von ihr mit Schriftsatz vom 4. Juni 2010 vorgelegten Dokumenten aus dem Bundesarchiv zum „Feindvermögen“ (der Nichtzulassungsbeschwerde als Anlagen NZB 2 und NZB 3 nochmals beigefügt) befasst. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe (UA S. 11, 1. Absatz) diese Dokumente gewürdigt und ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass aus Zahlungen eines deutschen Gutsbesitzers an eine Verwandte, die durch Heirat die amerikanische Staatsangehörigkeit erworben hatte, nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die sowjetische Besatzungsmacht oder deutsche Behörden in der sowjetischen Besatzungszone das Gut als ausländisches Vermögen betrachtet hätten.

24 h) Sofern die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2012 und insbesondere den Vortrag auf den Seiten 17 bis 36 unter Bezugnahme auf die Anlagen 247 bis 260 nicht hinreichend berücksichtigt, vermag dies eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht zu begründen. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.>). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen. Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann gegeben, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>). Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht (UA S. 8, 3. Absatz von oben) ausgeführt, dass die vorgelegten Dokumente „unabhängig davon, ob sie in einem Verfahren nach § 51 VwVfG M-V überhaupt Berücksichtigung finden könnten“, allesamt nicht geeignet seien, der Behörde die Überzeugung zu vermitteln, dass sie bei ihrer damaligen Entscheidung von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und bei Kenntnis der wirklichen Tatsachen zugunsten der Klägerin anders entschieden hätte. Hierin kommt zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht auch sämtliche von der Klägerin erst während des Verwaltungsrechtsstreits vorgelegten Dokumente berücksichtigt hat. Dies bestätigt sein abschließender Hinweis (UA S. 15), dass die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen unabhängig davon, ob es im vorliegenden Rechtsstreit darauf ankomme, keine andere Entscheidung rechtfertigten.

25 i) Soweit des Weiteren gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 gestellten Antrag auf Beiziehung der Akte des Verwaltungsgerichts Greifswald (Az.: 5 A 728/94) verfahrensfehlerhaft abgelehnt, hat die Beschwerde bereits nicht darzulegen vermocht, dass das angefochtene Urteil auf der Nichtbeiziehung dieser Akte beruhen kann. Insbesondere ist nicht dargelegt worden, dass es nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auf die von der Klägerin in Bezug genommene Liste von 50 ausländischen Gütern, die sich nach den Angaben der Klägerin in der Gerichtsakte befinden soll, angekommen wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei nach Klageerhebung eingeführten Unterlagen nicht um neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG M-V handeln kann.

26 j) Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist von der Klägerin ebenfalls nicht dargelegt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, indem es ihren Beweisantrag auf Beiziehung der Akten des Landesarchivs Berlin in der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2013 mit u.a. der Begründung ablehnte: „... Auch wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, sagt dies nichts über die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Dokuments.“ Das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Überprüfung die inhaltliche Richtigkeit der Anlage 2/VK 1 in Frage gestellt, obwohl keine Anhaltspunkte hierfür vorgelegen hätten. Mit diesem Vortrag wird ein Verstoß gegen Denkgesetze nicht dargelegt. Ein solcher ist nicht schon dann gegeben, wenn der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenommen hat, die womöglich nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen eines Beteiligten auch anders hätte ausfallen können und müssen. Es genügt auch nicht, dass die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung nach Auffassung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse zieht (Urteil vom 24. Januar 2011 - BVerwG 8 C 44.09 - NVwZ 2011, 886). Von einer Verletzung der Denkgesetze durch unrichtige Schlussfolgerung kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn nur eine einzige Folgerung möglich und jede andere aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist und wenn das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Solche Mängel zeigt die Beschwerde indes nicht auf.

27 k) Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts verletzt schließlich auch insoweit nicht den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO), als die Klägerin die unzureichende Berücksichtigung ihres Vortrages in ihren Schriftsätzen vom 2. Februar 2010, 15. Januar 2011, 14. April 2011, in der ergänzenden Klagebegründung vom 7. Oktober 2011 sowie dem Schriftsatz vom 7. Januar 2013 rügt. (Angebliche) Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Voraussetzungen einer selektiven oder aktenwidrigen Beweiswürdigung, eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder einer sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung legt die Beschwerde nicht dar.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.