Beschluss vom 19.12.2017 -
BVerwG 8 B 7.17ECLI:DE:BVerwG:2017:191217B8B7.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2017 - 8 B 7.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:191217B8B7.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 7.17

  • VG Gera - 24.11.2016 - AZ: VG 5 K 472/15 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2017
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und
Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. November 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6) und wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, das in einem anderen Verfahren der - dort vom selben Prozessbevollmächtigten vertretenen - Klägerin ergangen ist. Eine die Revisionszulassung rechtfertigende nachträgliche Divergenz liegt vor, wenn die Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wegen einer Frage des revisiblen Rechts darlegt, die nachträglich durch eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezählten Gerichte vom angefochtenen Urteil abweichend geklärt wird (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - 3 B 70.15 - BVerwGE 153, 169 <LS 3 und Rn. 9> und vom 11. April 2016 - 2 B 92.15 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 9 Rn. 13). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Grundsatzrüge der Beklagten führte auf die rechtsgrundsätzliche Frage, ob § 1 Abs. 1a NS-VEntschG voraussetzt, dass der zu entschädigende Vermögenswert bis zum Ablauf der in der Vorschrift normierten Ausschlussfristen abschließend konkretisiert wird. Diese von der Vorinstanz entscheidungstragend verneinte Frage wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2017 - 8 C 11.16 - (Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 6 LS 1 und Rn. 11) bejaht.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 17.17 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207; bei elektronischer Übermittlung ab dem 1. Januar 2018: gemäß § 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.