Beschluss vom 09.11.2006 -
BVerwG 8 C 14.06ECLI:DE:BVerwG:2006:091106B8C14.06.0

Beschluss

BVerwG 8 C 14.06

  • VG Potsdam - 27.02.2006 - AZ: VG 9 K 671/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Den Rechtsanwälten W., B. und Kollegen wird eine Frist bis zum 15. Dezember 2006 zur Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht für die Klägerin zu 6 gesetzt.

Gründe

1 Das Gericht bestimmt gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwGO eine Frist zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

2 Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Jeder Beteiligte - abgesehen von hier unerheblichen Ausnahmen - muss sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hierfür erforderliche Vollmacht ist schriftlich zu erteilen (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Vollmacht kann nachgereicht werden; auf Aufforderung des Gerichts hat dies zu geschehen (§ 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

3 Der Mangel einer schriftlichen Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 88 Abs. 1 ZPO). Gegner ist auch die vertretene Partei.

4 Die Rüge mangelnder Prozessvollmacht ist beachtlich; denn die Rechtsanwälte W., B. und Kollegen haben weder im Klageverfahren noch im Verwaltungsverfahren eine schriftliche Prozessvollmacht eingereicht. Auch auf die jetzt erhobene Rüge der Klägerin zu 6 haben sie eine schriftliche Vollmacht bisher nicht vorgelegt. In Wahrung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs wird ihnen deshalb eine Frist zur Nachreichung gesetzt.

5 Wird eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt, ist damit zu rechnen, dass den Rechtsanwälten als vollmachtlose Prozessvertreter der Klägerin zu 6 insofern die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die schriftliche Vollmacht der Klägerin zu 6, die dazu berechtigt, die vorliegende Revision zu erheben, vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erteilt worden sein muss. Eine nachträgliche Genehmigung einer ohne Vollmachtserteilung eingelegten Revision ist nicht möglich (vgl. Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 85 S. 4 <5>).

Beschluss vom 16.01.2007 -
BVerwG 8 C 14.06ECLI:DE:BVerwG:2007:160107B8C14.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2007 - 8 C 14.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:160107B8C14.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 14.06

  • VG Potsdam - 27.02.2006 - AZ: VG 9 K 671/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 2 bis 5 und 7 bis 9 sowie Rechtsanwalt Jörg L. tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger zu 2 bis 9 haben ihre Revisionen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Rechtsanwalt L. waren die Kosten als vollmachtloser Vertreter der Klägerin zu 6 in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO, § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB aufzuerlegen. Er hat die Revision ohne Beifügung einer Vollmacht eingelegt und ist mit Beschluss des Senats vom 9. November 2006 zur beabsichtigten Kostenentscheidung angehört worden. Die daraufhin vorgelegte Vollmacht, nach der auch die Klägerin zu 6 die Revision zurückgenommen wissen wollte, kann die fehlende Prozessvollmacht nicht ersetzen, die vor Einlegung der Revision erteilt gewesen sein muss.

3 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese vor Rücknahme der Revision keine Anträge gestellt haben.

4 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.