Verfahrensinformation

Die in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ansässigen Kläger wenden sich gegen Bescheide aus den Jahren 2002 bis 2007, mit denen ihnen die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter untersagt wurde. Zur Begründung verwiesen die Untersagungsbescheide ursprünglich auf das staatliche Sportwettenmonopol. Die dagegen erhobenen Klagen der Kläger hatten spätestens im Berufungsverfahren Erfolg. Nachdem die Beklagten Revision eingelegt hatten, wurde das Sportwettenmonopol im Jahr 2012 durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag für eine Experimentierphase von sieben Jahren ausgesetzt und durch ein Konzessionssystem abgelöst. Nun streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsbescheide unter der Konzessionsregelung. Vorsorglich haben die Beklagten die Begründung der Bescheide im Revisionsverfahren durch nachgeschobene Ermessenserwägungen geändert. Sie begründen die Untersagungen nun mit der Sicherung des noch laufenden Konzessionsverfahrens, Gesichtspunkten der Gefahrenabwehr und der Ungewissheit, ob die Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer Vermittlungserlaubnis erfüllen. Mit ihrer Revision machen die Beklagten geltend, die nachgeschobenen Erwägungen müssten im Prozess berücksichtigt werden. Auch unabhängig davon seien die Untersagungen rechtmäßig, weil das gesetzlich eingeräumte Untersagungsermessen sich in den vier streitigen Fällen zu einer Verpflichtung verdichtet habe, die Vermittlung zu verbieten.


Beschluss vom 04.12.2012 -
BVerwG 8 C 13.12ECLI:DE:BVerwG:2012:041212B8C13.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2012 - 8 C 13.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:041212B8C13.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 13.12

  • VG Köln - 06.07.2006 - AZ: VG 1 K 9196/04
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.12.2011 - AZ: OVG 4 A 3101/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2012
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:

Soweit das Revisionsverfahren den Untersagungszeitraum ab dem 1. Dezember 2012 betrifft, wird es abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 52.12 fortgeführt.

Gründe

1 Die Verfahrenstrennung gemäß § 93 Satz 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO ist zulässig, weil der Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht teilbar ist. Da die angegriffene Untersagung einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darstellt, ist ihre Rechtmäßigkeit zeitraumbezogen nach der jeweils geltenden Rechtslage zu beurteilen.

2 Die maßgebliche Rechtslage hat sich in Nordrhein-Westfalen am 1. Dezember 2012 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 13. November 2012 (GV.NRW. S. 524) geändert. Die Trennung des Verfahrens in zeitlicher Hinsicht dient der Verfahrensbeschleunigung. Sie stellt sicher, dass rechtliches Gehör zur Frage, inwieweit die Rechtsänderung für die Beurteilung der Untersagung erheblich ist, gewährt werden kann, ohne die Entscheidung über denjenigen Teil des Streitgegenstandes zu verzögern, für den die bisherige, von den Beteiligten bereits umfassend erörterte Rechtslage maßgeblich ist.