Beschluss vom 10.11.2020 -
BVerwG 9 B 1.20ECLI:DE:BVerwG:2020:101120B9B1.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2020 - 9 B 1.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:101120B9B1.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 1.20

  • VG Potsdam - 22.02.2017 - AZ: VG 8 K 149/14
  • OVG Berlin-Brandenburg - 23.10.2019 - AZ: OVG 9 B 15.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 23. Oktober 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 14 430,15 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann im Hinblick auf die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 ff.) zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit sich ein Beitragsschuldner auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes in Gestalt des Rückwirkungsverbots berufen kann, wenn eine bestehende Einrichtung nach Verjährungseintritt auf einen neuen Träger übergegangen ist.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 9.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.