Beschluss vom 28.02.2018 -
BVerwG 9 B 5.18ECLI:DE:BVerwG:2018:280218B9B5.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.02.2018 - 9 B 5.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:280218B9B5.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 5.18

  • OVG Bautzen - 01.12.2017 - AZ: OVG 7 C 28/16.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, s. nur BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.). Daran gemessen zeigt Beschwerde die behauptete Divergenz nicht auf.

3 Zu Recht entnimmt die Beschwerde der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 30.82 - BVerwGE 67, 341 <347>; Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76.09 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 6 Rn. 4) zwar den Rechtssatz, dass es bei der Entscheidung über eine Einstellung des Bodenordnungsverfahrens gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 FlurbG wegen nachträglich eingetretener Umstände darauf ankommt, ob sich die mit der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens verfolgte konkrete Zielsetzung aus der Sicht der Behörde noch als zweckmäßig erweist. Das Oberverwaltungsgericht ist von diesem Rechtssatz aber nicht abgewichen, sondern hat ihn seinem Beschluss zugrunde gelegt (vgl. UA Rn. 29, 34). Soweit die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Ablehnung einer beantragten Verfahrenseinstellung einen einzelnen Teilnehmer in seinen Rechten verletzen könne, widerspricht dies entgegen den Darlegungen der Beschwerde keinem in den vorgenannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen lag vielmehr jeweils die umgekehrte Konstellation einer Klage gegen einen behördlichen Einstellungsbeschluss zugrunde. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht angemerkt, dass die Entscheidung, ob das Flurbereinigungsverfahren eingestellt wird, die einzelnen Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens in ihren rechtlich geschützten Interessen an der Fortführung des Verfahrens betreffen kann (vgl. Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 30.82 - BVerwGE 67, 341 <345>; zur Klagebefugnis eines Beteiligten im Hinblick auf § 9 Abs. 1 FlurbG vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 19. Februar 2002 - 9 K 27/00 - AUR 2003, 385 <386> sowie Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 9 Rn. 5).

4 Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf eine angebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. Oktober 1978 - F OVG A 24/76 - (RzF - 3 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG) beruft, kann darauf eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO von vornherein nicht gestützt werden. Davon abgesehen hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in jenem Urteil lediglich ausgesprochen, dass die aus Sicht eines einzelnen Teilnehmers fehlerhaften Festsetzungen des Wege- und Gewässerplans mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anfechtbar sind und daher die weitere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens grundsätzlich nicht in Frage stellen können. Mit der Frage einer Klagebefugnis des einzelnen Teilnehmers im Hinblick auf eine etwa gebotene Verfahrenseinstellung nach § 9 Abs. 1 FlurbG hat das nichts zu tun.

5 In Bezug auf den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 30.82 - BVerwGE 67, 341 <345 f.>; Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76.09 - Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 6 Rn. 3) zugrunde liegenden Rechtssatz, dass zwar die Frage, ob Umstände im Sinne des § 9 Abs. 1 FlurbG nachträglich eingetreten sind, gerichtlich voll überprüfbar ist, die Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung im Übrigen aber Einschränkungen unterliegt, hat das Oberverwaltungsgericht schließlich ebenfalls keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Vielmehr hat es den betreffenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich herangezogen (vgl. UA Rn. 30 f.). Ob es ihn richtig angewandt, insbesondere den nachträglichen Eintritt relevanter Umstände nach Maßgabe des zutreffenden Überprüfungsmaßstabs zu Recht bejaht hat, ist im Rahmen der Divergenzrüge ohne Belang.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.