Beschluss vom 01.06.2021 -
BVerwG 6 PKH 1.21ECLI:DE:BVerwG:2021:010621B6PKH1.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.06.2021 - 6 PKH 1.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:010621B6PKH1.21.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 1.21

  • VG Arnsberg - 07.04.2020 - AZ: VG 9 K 36/19

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juni 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 PKH 1.21 verbunden.
  2. Die Anträge, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für noch zu erhebende Beschwerden gegen die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. April 2020 - 9 K 36/19 und 9 K 37/19 - sowie vom 23. April 2020 - 9 K 2344/19 und 9 K 3448/19 - zu bewilligen, werden abgelehnt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin war bei der Beklagten für den Studiengang Kulturwissenschaften immatrikuliert. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klagen auf Anerkennung außerhochschulisch erworbener Kenntnisse und Qualifikationen mit Gerichtsbescheiden vom 7. April 2020 (VG 9 K 36/19) und 23. April 2020 (VG 9 K 2344/19 und VG 9 K 3448/19) abgewiesen. Ihre darüber hinaus erhobene Klage auf Neubewertung mehrerer Modulprüfungsklausuren blieb ebenfalls erfolglos (Gerichtsbescheid vom 7. April 2020 - VG 9 K 37/19). In sämtlichen Verfahren hat die Antragstellerin nach Erlass der Gerichtsbescheide weder die Zulassung der Berufung noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

2 Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 hat die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht "Widerspruch" gegen die Gerichtsbescheide wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs eingelegt. Auf den gerichtlichen Hinweis, dass das Bundesverwaltungsgericht unzuständig sei, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Mai 2021 zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrem Begehren festhalte und Prozesskostenhilfe beim Bundesverwaltungsgericht beantragt.

II

3 Die Schreiben der Antragstellerin sind dahingehend auszulegen, dass sie Prozesskostenhilfe für Beschwerden beantragt, die sie gegen vier Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts Arnsberg in hochschulrechtlichen Prüfungsangelegenheiten - trotz des gerichtlichen Hinweises auf die Unzuständigkeit - zum Bundesverwaltungsgericht erheben will. Die Anträge sind abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4 Unabhängig davon, ob die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, kann ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, da ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung keinerlei Aussicht auf Erfolg bietet. Es fehlt bereits an der sachlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz. Im Übrigen können keine Rechtsbehelfe gegen die Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. April 2020 und 23. April 2020 mehr erhoben werden. Denn die Antragstellerin hat nicht von den ihr durch § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffneten Möglichkeiten Gebrauch gemacht, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gerichtsbescheide die Zulassung der Berufung oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Auf diese Rechtsbehelfe war die Antragstellerin in den Rechtsmittelbelehrungen der Gerichtsbescheide ausdrücklich hingewiesen worden. Demzufolge wirken sämtliche Gerichtsbescheide mittlerweile wie rechtskräftige Urteile (§ 84 Abs. 3 Halbs. 1 i.V.m. § 121 Nr. 1 VwGO) und können nicht mehr in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden.