Beschluss vom 01.07.2020 -
BVerwG 1 AV 5.20ECLI:DE:BVerwG:2020:010720B1AV5.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - 1 AV 5.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:010720B1AV5.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 AV 5.20

  • VG Hamburg - 19.06.2020 - AZ: VG 7 AE 2273/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph und Dr. Wittkopp
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Hamburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag der in Griechenland aufhältigen Antragstellerin zu 1 (nach dem Erkenntnisstand des anrufenden Gerichts im Eilverfahren die Schwester der Antragsteller zu 2 und 3), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ersuchen Griechenlands auf Übernahme ihres Asylverfahrens stattzugeben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, sei das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag der Antragsteller zu 2 und 3, die in Hamburg wohnhaft sind und von denen der Antragsteller zu 3 über eine bis zum Mai 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfügt, sei hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig, so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 -, vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 -, vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 - und vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 -) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2020).