Beschluss vom 01.07.2021 -
BVerwG 4 BN 64.20ECLI:DE:BVerwG:2021:010721B4BN64.20.0

Leitsatz:

§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bietet keine Rechtsgrundlage dafür, Flächen von bestimmten Arten baulicher Nutzung freizuhalten.

  • Rechtsquellen
    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 10

  • OVG Lüneburg - 09.09.2020 - AZ: OVG 1 KN 87/18

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.07.2021 - 4 BN 64.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:010721B4BN64.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 64.20

  • OVG Lüneburg - 09.09.2020 - AZ: OVG 1 KN 87/18

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. September 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Antragsgegnerin ihr beimisst. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

3 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
ob, namentlich in § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, eine Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von von Bebauung freizuhaltenden Flächen in einem Bebauungsplan besteht, in denen (nur) die Bebauung mit Tierhaltungsanlagen im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB nicht zulässig ist.

4 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

5 Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Festsetzung in einem einfachen Bebauungsplan, wonach die Bebauung mit Tierhaltungsanlagen unzulässig ist, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 BauGB zu beurteilen sind und dem Halten oder der Aufzucht von Schweinen, Geflügel, Rindern, Schafen, Ziegen, Pferden und Pelztieren dienen, nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gestützt werden kann. Die Norm ermächtige nicht dazu, Bebauung weit überwiegend zuzulassen und lediglich ihrer Art nach zu steuern (UA S. 6). Diese Auffassung trifft zu.

6 Für sie spricht der Wortlaut der Norm. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB können aus städtebaulichen Gründen die Flächen und deren Nutzung festgesetzt werden, die von "der Bebauung" freizuhalten sind. Damit ist jede Bebauung in Bezug genommen; Anhaltspunkte für eine Befugnis zur Differenzierung nach Art der Bebauung bestehen nicht. Auch das Verb "freihalten" zeigt, dass mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB grundsätzlich die Bebauung einer Fläche überhaupt verhindert werden soll (ebenso OVG Münster, Urteile vom 6. August 2003 - 7a D 100/01.NE - juris Rn. 98 und vom 23. Mai 2019 - 2 D 39/18.NE - juris Rn. 42 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 1 KN 78/18 - BauR 2021, 190, 191; VGH Mannheim, Urteil vom 9. Dezember 2020 - 3 S 1749/16 - ZfBR 2021, 282 <285>; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 9 Rn. 55 f.; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Oktober 2020, § 9 Rn. 435; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 9 Rn. 36; Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 9 Rn. 66; Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2018, § 9 BauGB Rn. 38; a.A. VGH München, Urteil vom 27. Dezember 2001 - 26 N 01.13 27 - juris Rn. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2021, § 9 Rn. 97c).

7 Eine systematische Auslegung stützt diesen Befund. Die Rechtsgrundlage zur Regelung der Art der baulichen Nutzung findet sich in § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9a BauGB, der zum Erlass der Baunutzungsverordnung ermächtigt. Daneben kennt § 9 Abs. 1 BauGB spezielle Rechtsgrundlagen, beispielsweise § 9 Abs. 1 Nr. 5, der die Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf sowie Sport- und Spielanlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 4 B 56.05 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 102 Rn. 4). Eine generelle Befugnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, bestimmte Arten baulicher Nutzung auszuschließen und die bauliche Nutzung der Flächen damit im Ergebnis frei zu steuern, würde dieses Regelungsgefüge unterlaufen.

8 Mangels Entscheidungserheblichkeit kann der Senat die Frage offenlassen, ob optisch untergeordnete, mit der Zielsetzung einer Freiraumplanung im Einklang stehende Anlagen von dem Freihaltegebot nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ausgenommen werden dürfen (vgl. UA S. 8; bejahend OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 1 KN 78/18 - BauR 2021, 190 <191>).

9 2. Es liegt auch keine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 - (Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 93) entschieden, dass aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch für Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) festgesetzt werden kann, dass sie von Bebauung freizuhalten sind; eine solche Festsetzung schließe auch bauliche Anlagen aus, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (a.a.O., Leitsatz Nr. 2). Hintergrund der Rechtsprechung ist, dass § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB für sich genommen keine Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss solcher baulichen Anlagen darstellt (a.a.O. S. 58 f.). Dem angegriffenen Urteil lässt sich ein abweichender Rechtssatz nicht entnehmen.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.