Beschluss vom 01.08.2023 -
BVerwG 1 W-VR 31.22ECLI:DE:BVerwG:2023:010823B1WVR31.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2023 - 1 W-VR 31.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:010823B1WVR31.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 W-VR 31.22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 1. August 2023 beschlossen:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

1 Der Antragsteller (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Juli 2023) und das Bundesministerium der Verteidigung (Schreiben vom 31. Juli 2023) haben übereinstimmend das Ruhen des vorliegenden Verfahrens beantragt. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist zweckmäßig, weil der Antragsteller ein noch nicht abgeschlossenes sozialgerichtliches Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder diesem gleichgestellte Person betreibt und das Bundesministerium der Verteidigung erklärt hat, die Vollziehung der angefochtenen Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (Nr. ... vom 11. April 2022 - Versetzung zum ...) bis zum Abschluss des Wehrbeschwerdeverfahrens auszusetzen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 173 VwGO und § 251 ZPO).

Beschluss vom 28.09.2023 -
BVerwG 1 W-VR 18.23ECLI:DE:BVerwG:2023:280923B1WVR18.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2023 - 1 W-VR 18.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:280923B1WVR18.23.0]

Beschluss

BVerwG 1 W-VR 18.23

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch
am 28. September 2023 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.
  3. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Wegversetzung.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 25 Jahren, die am 30. Juni ... endet. Zuletzt wurde er im September 2020 zum Stabsbootsmann befördert. Er ist seit 2014 bei der ... in ... eingesetzt.

3 Mit mehrfach geänderter Verfügung Nr. 2200181093 vom 11. April 2022, zuletzt in der Fassung der 4. Korrektur vom 6. Februar 2023, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller auf einen Dienstposten beim ... in ... Gegen die Versetzung und deren Korrekturen erhob der Antragsteller jeweils Beschwerde.

4 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2022 hat der Antragsteller den hier gegenständlichen, zunächst unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 W-VR 31.22 geführten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel, die Vollziehung der Versetzungsverfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Mit Beschluss vom 1. August 2023 hat der Senat auf Antrag beider Seiten das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet, weil der Antragsteller ein noch nicht abgeschlossenes sozialgerichtliches Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter oder als diesem gleichgestellte Person betreibt.

5 Mit Bescheid vom 13. September 2023 gab das Bundesministerium der Verteidigung der Beschwerde des Antragstellers statt, nachdem zuvor das Bundesamt für das Personalmanagement die Versetzungsverfügung unter dem 24. August 2023 aufgehoben hatte.

6 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. September 2023 beantragte der Antragsteller daraufhin, das ruhende Verfahren wiederaufzunehmen, und erklärte dieses zugleich für in der Hauptsache erledigt. Er beantragte, die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigterklärung mit Schreiben vom 25. September 2023 angeschlossen und für die Kostenentscheidung darauf hingewiesen, dass der Antragsteller den Stand seines Verfahrens auf Anerkennung als Schwerbehinderter erst mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 mitgeteilt habe.

7 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

8 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - beck-online Rn. 8 m. w. N.).

9 Mit der Aufhebung der Versetzungsverfügung und der stattgebenden Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in der Hauptsache und damit zugleich auch für das hier gegenständliche gerichtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vollständig Rechnung getragen. In einem solchen Fall der Klaglosstellung entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2022 - 1 WB 22.22 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Antragsteller hat auch nicht erst im Juni 2023, sondern bereits in seinem Antragsschriftsatz vom 14. Dezember 2022 auf das schon längere Zeit beim Sozialgericht ... (Az. ...) anhängige Verfahren zur Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen und sich beispielsweise mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 auf die Vorschriften zum Schutz schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Personen berufen.

10 Die Kostengrundentscheidung für das vorgerichtlich abgeschlossene Wehrbeschwerdeverfahren in der Hauptsache ergibt sich aus dem Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 13. September 2023 (dort Nr. 2 und 3 des Tenors).

11 Der Antrag auf Streitwertfestsetzung wird abgelehnt, weil das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung gebührenfrei ist (§ 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 WDO) und sich die Vergütung des Rechtsanwalts nicht nach dem Streitwert, sondern nach einer Rahmengebühr bemisst (§§ 2, 14 RVG i. V. m. Nr. 2302 und Nr. 6402 VV RVG; vgl. zu den entsprechenden Vorgängerregelungen BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 WDS-KSt 2.04 - NZWehrr 2004, 259).