Beschluss vom 01.11.2021 -
BVerwG 2 WDB 9.21ECLI:DE:BVerwG:2021:011121B2WDB9.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.11.2021 - 2 WDB 9.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:011121B2WDB9.21.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 9.21

  • TDG Nord 1. Kammer - 15.07.2021 - AZ: TDG N 1 DsL 01/21

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 1. November 2021 beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Soldatin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Die Soldatin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Mit ihrer am 16. August 2021 beim Truppendienstgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Soldatin gegen dessen am 19. Juli 2021 zur Geschäftsstelle gelangten Beschluss vom 15. Juli 2021. Mit ihm hat der Vorsitzende der Kammer gegen sie Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen erlassen, weil der Verdacht bestehe, dass sie auf ihrem Mobiltelefon via "WhatsApp" ein Foto mit verfassungswidrigen Symbolen gepostet habe, womit sie nicht nur gegen die Zentralrichtlinie "Leben in der militärischen Gemeinschaft", sondern auch gegen § 8 SG verstoßen haben könnte.

2 Eine Begründung der Beschwerde ist bis zum Ablauf der gerichtlich gesetzten Frist (18. Oktober 2021) nicht erfolgt.

II

3 Die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 WDO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4 Die Anordnungen des Truppendienstgerichts dienen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 WDO der Aufklärung eines Dienstvergehens (§ 23 Abs. 1 SG), das jedenfalls in der gegen § 8 SG verstoßenden Bagatellisierung der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft durch die Veröffentlichung des - auf der Rückseite von Blatt 8 der Beiakte I abgelichteten - Fotos mit den dortigen Motiven bestehen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 - BVerwGE 168, 323 Rn. 37 ff.).

5 Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Rechtmäßigkeit der - angesichts der Schwere des im Raum stehenden Dienstvergehens - nicht unverhältnismäßigen Anordnungen sprechen, welche sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Aussagen des nach derzeitigem Stand glaubwürdigen Stabsunteroffiziers A stützen. Die Soldatin selbst hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist, die angesichts ihrer bereits am 16. August 2021 angekündigten Begründung angemessen war (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08 - NJW 2009, 1582 ff. - juris Rn. 11), dagegen weder Gründe tatsächlicher noch rechtlicher Art vorgetragen.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 WDO.