Beschluss vom 02.04.2009 -
BVerwG 6 PB 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:020409B6PB2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.04.2009 - 6 PB 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:020409B6PB2.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 2.09

  • OVG Bautzen - 18.09.2008 - AZ: OVG PL 9 B 264/05

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von der in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsrechtsprechung ab.

2 Nach dieser sowie aktueller Senatsrechtsprechung zu § 82 Abs. 3 BPersVG und vergleichbaren landespersonalvertretungsrechtlichen Bestimmungen ist der Gesamtpersonalrat zur Beteiligung berufen, wenn der Leiter der Hauptdienststelle eine Maßnahme beabsichtigt, welche Beschäftigte der verselbstständigten Dienststellen oder alle Beschäftigten der Gesamtdienststelle betrifft (vgl. Beschlüsse vom 15. August 1983 - BVerwG 6 P 18.81 - BVerwGE 67, 353 <357 f.> = Buchholz 238.36 § 83 NdsPersVG Nr. 1 S. 3 f., vom 27. Februar 1986 - BVerwG 6 P 32.82 - Buchholz 238.37 § 79 NWPersVG Nr. 3 S. 4, vom 15. Juli 2004 - BVerwG 6 P 1.04 - Buchholz 250 § 82 BPersVG Nr. 18 S. 15 und vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - juris Rn. 36 sowie Urteil vom 20. August 2003 - BVerwG 6 C 5.03 - Buchholz 251.8 § 56 RhPPersVG Nr. 1 S. 3).

3 Zu diesem Rechtssatz hat sich das Oberverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss nicht in Widerspruch gesetzt. Im Gegenteil hat es diesen Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, wie seine Ausführungen auf Seite 8 des Beschlusses erweisen. Danach hat es - im Einklang mit der zitierten Senatsrechtsprechung - den Gesamtpersonalrat als Beteiligungsgremium in allen Angelegenheiten betrachtet, in denen der Leiter der Hauptdienststelle für alle Beschäftigten der Gesamtdienststelle auftritt, und für die Abgrenzung als maßgeblich angesehen, in welcher Funktion der Dienststellenleiter auftritt und auf welchen Beschäftigtenkreis sich die Maßnahme auswirken wird. Die weiteren Ausführungen zur Einbringung einer Beschlussvorlage in den Stadtrat als widerlegbares Indiz für die Betroffenheit der Gemeinde insgesamt und zu den Auswirkungen eines Haushaltskonsolidierungskonzepts der hier in Rede stehenden Art betreffen nicht diejenige Aussage in der zitierten Senatsrechtsprechung, auf welche sich die Abweichungsrüge der Beteiligten stützt. Sie beziehen sich vielmehr auf die nachrangige Frage, ob die beabsichtigte Maßnahme alle Beschäftigten der Gesamtdienststelle betrifft (vgl. dazu Urteil vom 20. August 2003 a.a.O. S. 3 ff. und Beschluss vom 15. Juli 2004 a.a.O. S. 16 ff.). Dazu hat das Oberverwaltungsgericht - unabhängig von seiner kommunalverfassungsrechtlich geprägten Überlegung - letztlich entscheidend auf die komplexen tatsächlichen Auswirkungen des Haushaltskonsolidierungskonzepts abgestellt (vgl. S. 9 des Beschlusses: „Darüber hinaus ... "). Dadurch wird die oben genannte Grundaussage in der zitierten Senatsrechtsprechung zur Kompetenzabgrenzung zwischen dem örtlichen Personalrat der Hauptdienststelle („Hauspersonalrat“) und dem Gesamtpersonalrat nicht berührt.