Beschluss vom 02.04.2020 -
BVerwG 1 WDW 1.19ECLI:DE:BVerwG:2020:020420B1WDW1.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.04.2020 - 1 WDW 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:020420B1WDW1.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDW 1.19

In dem Wiederaufnahmeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 2. April 2020 beschlossen:

  1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - abgeschlossenen gerichtlichen Disziplinarverfahrens wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, damals Hauptfeldwebel a.D., wurde durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels a.D. herabgesetzt. Mit Schreiben vom 4. März 2019 hat der Antragsteller die Wiederaufnahme beantragt. Zur Begründung hat er sich mit dem Schreiben vom 4. März 2019 sowie mit Schreiben vom 25. August 2019, 18. November 2019 und 2. Februar 2020 umfangreich geäußert. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zu dem Antrag ausgeführt, er sei mangels Vortrags zu einem der in § 129 Abs. 1 WDO abschließend aufgeführten Wiederaufnahmegründe als unzulässig zu verwerfen.

II

2 Der Antrag auf Wiederaufnahme des disziplinargerichtlichen Verfahrens (§ 131 Abs. 1 und 2 WDO) wird verworfen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung (§ 129 WDO) nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 1 WDO).

3 Insbesondere hat der Antragsteller keine Tatsachen oder Beweismittel erbracht, die erheblich und neu sind (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sein kann (§ 129 Abs. 2 Satz 1 WDO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind (§ 129 Abs. 2 Satz 2 WDO).

4 Soweit der Antragsteller geltend macht, dass seine Sonderbeurteilung vom 31. Juli 2017 mit Beschwerdebescheid vom 18. Oktober 2018 aufgehoben wurde, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil die Sonderbeurteilung, wie sich aus dem Urteil vom 28. September 2018 (Rn. 3) ergibt, bei der disziplinargerichtlichen Würdigung nicht zugrunde gelegt wurde.

5 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er als Oberfeldwebel a.D. geringere Versorgungsbezüge erhält als die in dem Urteil vom 28. September 2018 (Rn. 5) angegebenen Versorgungsbezüge als Hauptfeldwebel a.D., betrifft dies nicht den der disziplinargerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern beschreibt lediglich die Konsequenz der ausgesprochenen Dienstgradherabsetzung.

6 Soweit der Antragsteller die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ... in Frage stellt, bringt er keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, sondern wendet er sich gegen die Beweiswürdigung des Gerichts und wiederholt seinen entsprechenden Vortrag aus dem Berufungsverfahren; hieraus ergibt sich kein Wiederaufnahmegrund. Im Übrigen würde es an der Entscheidungserheblichkeit fehlen, weil das Urteil vom 28. September 2018 (Rn. 65) die Glaubwürdigkeit der Zeugin ... ausdrücklich auch für den Fall bejaht hat, dass der Antragsteller erst rund eine halbe Stunde später, als von der Zeugin erinnert, zum Dienst erschienen sein sollte.

7 Soweit der Antragsteller betont, er sei aus Fürsorgegründen aus dem Dezernat ... genommen worden, stellt er damit nicht den für das Urteil vom 28. September 2018 (Rn. 81) maßgeblichen (entscheidungserheblichen) Gesichtspunkt in Frage, dass das Dienstvergehen in erheblichem Umfang nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb hatte; das ergibt sich auch aus dem vom Antragsteller angeführten Zwischenbericht des Wehrbeauftragten vom 29. August 2016, wonach die Maßnahme erfolgte, um die Situation in dem Dezernat zu entspannen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Antragsteller (auch nach seinem eigenen Vortrag) ab November 2015 nur noch für Sonderaufgaben bei verschiedenen Stellen beschäftigt werden konnte.

8 Soweit der Antragsteller medizinische Befunde bezweifelt, wendet er sich nicht gegen die Feststellung, dass er im Schwerpunkt vorsätzlich und uneingeschränkt schuldfähig gehandelt habe (Urteil vom 28. September 2018, Rn. 83), sondern gegen die Annahme, er leide - wenn auch nicht in schwerem Ausprägungsgrad - an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (Rn. 84). Da das Gericht diesen Gesichtspunkt jedoch gerade als Milderungsgrund berücksichtigt hat, kann sich hieraus keine andere, für den Antragsteller günstigere Entscheidung ergeben.

9 Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass als Milderungsgrund in den Umständen der Tat zwar eine psychische Ausnahmesituation im Zeitraum seiner Pflichtverletzungen, nicht jedoch ein Fall des Mobbings oder von systematischen Anfeindungen und Schikanen gegen ihn anerkannt und berücksichtigt worden sei (Urteil vom 28. September 2018, Rn. 85 bis 92), bringt er wiederum keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, sondern wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Gerichts. Dies stellt keinen Wiederaufnahmegrund dar.

10 Gleiches gilt für die ausführlichen Darlegungen, überwiegend ebenfalls zur Frage des Mobbings oder systematischer Anfeindungen und Schikanen, in den ergänzenden Schreiben des Antragstellers vom 25. August 2019, vom 18. November 2019 und vom 2. Februar 2020.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2 und 5 WDO.