Beschluss vom 02.09.2025 -
BVerwG 8 C 6.25ECLI:DE:BVerwG:2025:020925B8C6.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2025 - 8 C 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:020925B8C6.25.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 6.25

  • VG Frankfurt (Oder) - 28.09.2023 - AZ: 4 K 798/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. September 2025 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller, Dr. Meister und Dr. Naumann beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Kläger hat keinen Erfolg. Das Urteil des Senats vom 11. Dezember 2024 verletzt ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor einer Entscheidung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu äußern. Das Gericht muss nach seiner Rechtsauffassung rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Eine Verletzung dieser Pflicht ist nicht schon anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109, jeweils m. w. N.). Dabei geht die verfassungsrechtliche Begründungspflicht für solche Gerichtsentscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weniger weit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1985 - 2 BvR 1434/83 - BVerfGE 71, 122 <135 f.>).

3 1. Der Anhörungsrüge lässt sich schon nicht entnehmen, aus welchen besonderen Umstände des Einzelfalls sich ergibt, dass der Kern des entscheidungserheblichen Vorbringens übergangen wurde. Der Senat hat sich mit der im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG ausführlich beschäftigt. Dass er dabei der Rechtsauffassung der Kläger nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör ergibt sich nach dem oben ausgeführten Maßstab auch keine Verpflichtung des Gerichts, sich mit jedem Einzelargument eines Beteiligten zur Auslegung einer Rechtsnorm auseinanderzusetzen. Hierfür ist insbesondere der wiederholte Vortrag der Kläger nicht ausreichend, dass bei Berücksichtigung ihrer Argumente der Senat zu einem anderen rechtlichen Ergebnis hätte kommen können. Dass ein Beteiligter sein eigenes Argument für überzeugend hält, führt noch nicht zu der Pflicht des Gerichts, hierauf einzugehen. Eine nachvollziehbare Darlegung dessen, was die Kläger für den Kern ihres Vorbringens gehalten haben, mit dem zwingend eine Auseinandersetzung hätte erfolgen müssen, enthält die 30-seitige Anhörungsrüge nicht.

4 Unabhängig von dem Vorstehenden hat der Senat das entscheidungsrelevante Vorbringen der Kläger im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen.

5 2. a) Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass er deren Argumente, es hätte für den allgemeinen Rechtsverkehr in der ehemaligen DDR fatale Folgen gehabt, wenn ein Erwerber selbst dann, wenn ihm die Rückgabebelastung des erworbenen Vermögenswertes nicht bekannt war und nach Lage der Dinge nicht bekannt sein konnte, mit einer späteren Rückübertragung hätte rechnen müssen (Rn. 17 bis 21 der Anhörungsrüge), die Verpflichtung zur Vereinbarung einer Anpassungsklausel für einen vereinbarten Grundstückspreis betreffe lediglich den Verfügungsberechtigten, der damit die Interessen des Berechtigten zu wahren habe (Rn. 36 bis 40 der Anhörungsrüge), und eine enge Auslegung des Anwendungsbereichs des Rückgabeausschlusses dürfe nicht auf ein formales Regel-Ausnahmeverhältnis gestützt werden (Rn. 41 bis 45 der Anhörungsrüge), nicht erörtert hat. Diese Argumente betrafen rechtliche Fragestellungen, die nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Senats nicht entscheidungserheblich waren. Die Kläger haben sie vorgetragen, um zu begründen, dass eine Gegenleistung in Geld nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Rückgabeausschlusses nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG ist (Rn. 25 bis 86 des Schriftsatzes vom 4. März 2024). Auf die Frage, ob die vom Erwerber des anmeldebehafteten Vermögenswertes erbrachte Gegenleistung in Geld erfolgt, kam es dem Senat in seiner Entscheidung nicht an, sondern darauf, ob die Verfügung über den anmeldebehafteten Vermögenswert unentgeltlich ist (UA Rn. 27 ff.). Unentgeltlich ist sie, wenn vertraglich entweder gar keine Leistung des Erwerbers an den Verfügungsberechtigten zu erbringen ist oder eine solche keine Gegenleistung für die Übereignung des Vermögenswertes darstellt (UA Rn. 39). Dass die Argumente der Kläger möglicherweise auch gegen die entscheidungstragende materiell-rechtliche Rechtsauffassung des Senats hätten vorgebracht werden können, kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Denn aus dem Fehlen von rechtlichen Erwägungen des Gerichts zu Parteivortrag kann allenfalls dann auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden, wenn der Parteivortrag ausdrücklich auf entscheidungstragende rechtliche Erwägungen des Gerichts bezogen ist.

6 b) Hinsichtlich der Argumente der Kläger, der Rückgabeausschlusstatbestand des § 3 Abs. 4 VermG ergebe sich schon aus § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG und nicht aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG (Rn. 10 bis 16 der Anhörungsrüge) und der Gesetzgeber hätte auf eine lediglich schuldrechtliche Ausgestaltung der Verfügungssperre verzichten und eine ohne Erlös erfolgende Verfügung des Verfügungsberechtigten für unwirksam erklären müssen, wenn er die Rechtslage so hätte gestalten wollen; er habe aber im Interesse des Rechtsverkehrs und der Förderung der Investitionstätigkeit darauf verzichtet und zu deren Gunsten keinen absoluten Schutz der Interessen des Berechtigten vorgesehen (Rn. 25 bis 29 der Anhörungsrüge), liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die genannten Argumente sollten die Rechtsansicht der Kläger stützen, die Anwendbarkeit des Rückgabeausschlusstatbestandes des § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG setze nicht voraus, dass der Verfügungsberechtigte ein adäquates Surrogat erhalte (Rn. 2 ff. des Schriftsatzes vom 26. August 2024). Ein solches Erfordernis folge auch nicht aus einem Gebot der interessengerechten Abwägung zwischen den Belangen des Rechtsverkehrs einerseits und des Berechtigten andererseits. Der Senat ist der Ansicht der Kläger in diesem Punkt im Ergebnis gefolgt und hat das Urteil der Vorinstanz, das die Ansicht vertreten hatte, der Restitutionsausschluss nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG greife nur ein, wenn der Verfügungsberechtigte einen Erlös in Gestalt eines adäquaten, dem Verkehrswert des Vermögenswertes im Zeitpunkt der Veräußerung angemessenen Surrogats erhalte, für fehlerhaft gehalten (UA Rn. 37).

7 c) Die Argumente, § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG begründe lediglich eine treuhänderische Bindung gegenüber dem Verfügungsberechtigten, nicht aber gegenüber dem Erwerber (Rn. 22 bis 24 der Anhörungsrüge), das Gesetz schütze die Interessen des Berechtigten bei Verfügungen des Verfügungsberechtigten über den Anspruch auf Erlösherausgabe hinaus nur noch durch einen Schadensersatzanspruch gegen den Verfügungsberechtigten (Rn. 30 bis 35 der Anhörungsrüge) und der Erlös im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG erfasse ausschließlich ein commodum ex negotiatione im Sinne von § 285 BGB, haben die Kläger dafür vorgebracht, dass eine Gegenleistung in Geld nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Rückgabeausschlusses nach § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG ist (Rn. 25 bis 86 des Schriftsatzes vom 4. März 2024) und um zu begründen, die Anwendbarkeit des Rückgabeausschlusstatbestandes des § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3 VermG setze nicht voraus, dass der Verfügungsberechtigte ein adäquates Surrogat erhalte (Rn. 2 ff. des Schriftsatzes vom 26. August 2024). Aus dem Umstand, dass der Senat sich mit diesen Argumenten in seinem Urteil nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann aus den unter a) und b) genannten Gründen nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden.

8 3. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht hinsichtlich des Vortrags des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung verletzt, die Bestimmung des Begriffs des Erlöses in § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in anderer Weise als dem commodum ex negotiatione in Sinne von § 285 BGB sei notwendiger Weise willkürlich (Rn. 51 bis 54 der Anhörungsrüge). Aus dem Umstand, dass der Senat auf dieses Argument in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist, kann nicht geschlossen werden, er habe dieses Argument nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Denn das Argument war nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsansicht nicht entscheidungserheblich. Die Frage nach dem Umfang eines herauszugebenden Erlöses stellt sich erst, wenn der Restitutionsausschlussgrund des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG eingreift. Ob das der Fall ist, hängt nach der Rechtsansicht des Senats nicht davon ab, welcher Erlös herauszugeben wäre, sondern davon, ob die Verfügung unentgeltlich erfolgt (UA Rn. 39). Unentgeltlich ist eine Verfügung, wie ausgeführt, wenn entweder gar keine Leistung des Erwerbers an den Verfügungsberechtigten zu erbringen ist oder eine solche keine Gegenleistung für die Übereignung des Vermögenswertes darstellt. Ob das der Fall ist, ist jeweils durch Auslegung des Veräußerungsvertrags unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (UA Rn. 39).

9 4. Der Senat hat die von den Klägern benannten Argumente aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten W. vom 4. Dezember 2024 (Rn. 55 bis 73 der Anhörungsrüge) bei seiner Entscheidung in der Sache nicht in gehörsverletzender Weise außer Betracht gelassen. Die Kläger können eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen einer Nichtberücksichtigung dieser Argumente bei der Entscheidung des Senats in der Sache schon deswegen nicht mit Erfolg rügen, weil sie sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 296a Satz 1 ZPO) und der Senat ihnen insoweit keinen Schriftsatznachlass gewährt hatte (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO).

10 5. Der Senat hat die von den Klägern benannten Argumente aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten W. vom 4. Dezember 2024 (Rn. 55 bis 73 der Anhörungsrüge) bei seiner Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO berücksichtigt, soweit sie entscheidungserheblich waren (vgl. UA Rn. 11).

11 a) Die Kläger haben mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten W. vom 4. Dezember 2024 nicht vorgetragen, der Rückgabeausschluss bei Verfügungen über anmeldebehaftete Vermögenswerte ergebe sich bereits aus § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG (vgl. Rn. 56 bis 58 der Anhörungsrüge). Der Senat musste dieses Argument daher bei seiner Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigen. In der von den Klägern insoweit in Bezug genommenen Passage des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2024 (Rn. 6 ff.) wird gerade nicht zwischen den Rechtsfolgen von § 3 Abs. 4 Satz 2 VermG und den Rechtsfolgen von § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG differenziert, sondern der Rückgabeausschluss aus "§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 VermG" abgeleitet (vgl. etwa Wortlaut der Überschriften vor Rn. 6).

12 b) Das Argument, aufgrund der besonderen Situation in der ehemaligen DDR mit maroden Gebäuden, kontaminierten Grundstücken und nicht überlebensfähigen Wirtschaftsunternehmen seien der Grundstücksverkehr und die Investitionsförderung in erheblichem Umfang auch auf die kostenlose Übereignung von Grundstücken angewiesen gewesen; insofern habe sich der mit dem Rückgabeausschluss verfolgte Gesetzeszweck gerade auch auf unentgeltliche Verfügungen bezogen, weil Rechtsverkehr und Investitionsförderung nur so hätten funktionieren können (Rn. 59 f. der Anhörungsrüge), hat den Senat nicht überzeugt und gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

13 c) Im Übrigen hat der Senat sich mit den von den Klägern zitierten Argumenten aus dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten W. vom 4. Dezember 2024 auseinandergesetzt.

14 Den Vortrag der Kläger, aus der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Gesetzes über die Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und der Förderung von Investitionen anlässlich der Einfügung von § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG ergebe sich, dass der Rückgabeausschluss bereits aus § 3 Abs. 4 VermG folge und alleine aufgrund einer Verfügung des Verfügungsberechtigten eintrete (Rn. 18 bis 24 des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2024), hat der Senat unter Randnummer 31 seines Urteils vom 11. Dezember 2024 behandelt.

15 Mit den Argumenten, die Rückgabeinteressen des Berechtigten gegenüber Verfügungen des Verfügungsberechtigten seien abschließend durch die lediglich schuldrechtliche Ausgestaltung der Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG geschützt (Rn. 64 bis 66 der Anhörungsrüge) und die Sicherheit des Grundstücksverkehrs werde zusätzlich durch das Erfordernis einer Grundstücksverkehrsgenehmigung gewährleistet, auf deren Richtigkeit der Grundstücksverkehr vertrauen können solle; sei aber der Rückgabeausschluss von der Entgeltlichkeit der Verfügung abhängig, werde die Wirkung der Grundstücksverkehrsgenehmigung mit einer späteren Rückgabeentscheidung und damit der durch das System der Grundstücksverkehrsgenehmigung bezweckte Schutz des Grundstücksverkehrs faktisch beseitigt (Rn. 67 bis 69 der Anhörungsrüge), hat der Senat sich unter Randnummer 32 seines Urteils vom 11. Dezember 2024 auseinandergesetzt.

16 Auf die von den Klägern mit dem Argument, das Vermögensgesetz regele die Rechtsfolgen einer Verfügung über den rückgabebelasteten Vermögensgegenstand umfassend, sofern sie vor dem 29. September 1990 erfolgt sei; es fehlten aber entsprechende Regelungen für eine Verfügung danach; aus dem Fehlen besonderer Rechtsfolgeregelungen ergebe sich, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgegangen sei, dass unentgeltliche Verfügungen keinen Rückgabeausschluss begründen könnten (Rn. 70 bis 73 der Anhörungsrüge), benannte Rückabwicklungsproblematik ist der Senat in Randnummer 33 seines Urteils vom 11. Dezember 2024 eingegangen.

17 Die von den Klägern formulierten verfassungsrechtlichen Einwände hat der Senat in Randnummer 34 bis 36 seines Urteils vom 11. Dezember 2024 erörtert, ist ihnen aber nicht gefolgt.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.