Beschluss vom 02.10.2020 -
BVerwG 8 B 43.20ECLI:DE:BVerwG:2020:021020B8B43.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.10.2020 - 8 B 43.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:021020B8B43.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 43.20

  • VG Magdeburg - 21.11.2018 - AZ: VG 9 A 135/17 MD
  • OVG Magdeburg - 17.03.2020 - AZ: OVG 4 L 14/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. März 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 4 918 233 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob eine satzungsmäßige Festsetzung der Kreisumlage wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 GG unwirksam ist, wenn zwar der von der Kreisverwaltung vorgeschlagene Umlagesatz, nicht jedoch die dem Vorschlag zugrunde liegenden, von der Kreisverwaltung ermittelten Daten zum Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern - mindestens in aggregierter Form - vor der Beschlussfassung über die Satzung vorgelegt wurden.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 30.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.