Beschluss vom 03.02.2026 -
BVerwG 6 AV 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B6AV1.26.0

Keine Verhinderung infolge angeblicher institutioneller Befangenheit von Richtern

Leitsätze:

1. Die bloße Geltendmachung einer "institutionellen Befangenheit" sämtlicher Richter eines zuständigen Gerichts reicht für eine Verhinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer erfolgreichen Ablehnung so vieler an einem Gericht tätiger Richter, dass die für eine Entscheidung notwendige Anzahl von Berufsrichtern nicht mehr erreicht wird.

2. Es begründet für sich genommen keine Befangenheit, dass Verwaltungsrichter über die Rechtmäßigkeit des von ihrem Verwaltungsgerichts- oder Oberverwaltungsgerichtspräsidenten zu vertretenden Handelns der Gerichtsverwaltung zu entscheiden haben.

  • Rechtsquellen
    VwGO §§ 38, 53 Abs. 1 Nr. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.02.2026 - 6 AV 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:030226B6AV1.26.0]

Beschluss

BVerwG 6 AV 1.26

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner beschlossen:

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Der Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller führt vor dem Verwaltungsgericht Schwerin Verwaltungsstreitverfahren gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern, mit denen er von dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts die Herausgabe einer vollständigen Kopie seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO verlangt. Die seitens des Verwaltungsgerichts erteilte Auskunft erachtet er als unzureichend. Zudem hat er entsprechende datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Greifswald und an den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern gerichtet. Im Falle einer unzureichenden Beantwortung beabsichtige er auch diesbezüglich die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes.

2 Das Verwaltungsgericht Schwerin hat dem Antragsteller mitgeteilt, in den anhängigen Verfahren erfolge die Vertretung des beklagten Landes durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.

3 Daraufhin hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,

  1. ein Verwaltungsgericht außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern als zuständiges Gericht für die vorbezeichneten anhängigen Verfahren sowie für die weiteren konkret beabsichtigten Verfahren gegen die Präsidenten des Verwaltungsgerichts Greifswald und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu bestimmen und

  1. hilfsweise für den Fall, dass der Antrag zu 1) mit Gerichtskosten belastet sein sollte, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für den Antrag zu 1) zu gewähren.

4 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Übernahme der Prozessvertretung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts begründe die strukturelle Befangenheit der gesamten Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes.

5 Das Verwaltungsgericht Schwerin solle über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns seines eigenen Präsidenten entscheiden, der Dienstvorgesetzter sämtlicher Richterinnen und Richter dieses Gerichts sei, die Dienstaufsicht ausübe, dienstliche Beurteilungen erstelle und über dienstliche Belange entscheide. Eine unbefangene Entscheidung der Richter über das Verwaltungshandeln ihres eigenen Dienstvorgesetzten sei nicht zu erwarten.

6 Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern könne nicht als nächsthöheres Gericht im Sinne des § 53 Abs. 1 VwGO über die Zuständigkeitsbestimmung entscheiden. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts nehme in der vorliegenden Konstellation eine dreifache Rolle ein, die zur strukturellen Befangenheit seiner Richter führe. Er sei Prozessvertreter des Landes in den beim Verwaltungsgericht Schwerin anhängigen Verfahren, der originäre Anspruchsgegner in dem künftigen, gegen ihn persönlich gerichteten Verfahren und Dienstvorgesetzter sämtlicher Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichts. Diese stünden in einem dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm.

II

7 Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das angerufene Bundesverwaltungsgericht kommt nicht in Betracht. Denn weder die Verwaltungsgerichte Schwerin und Greifswald noch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern sind an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält der beschließende Senat nicht für erforderlich (§ 53 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

8 Das Vorbringen des Antragstellers führt nicht auf ein rechtliches Hindernis an der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die genannten Gerichte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts sind nicht kraft Gesetzes von der Ausübung ihres Richteramtes in den durch den Antragsteller betriebenen oder beabsichtigten Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen. Denn in Prozessen, in denen das Handeln der Gerichtsverwaltung - auch des eigenen Gerichts - überprüft wird, sind sie weder selbst Partei noch stehen sie zu dem beklagten Land in dem Verhältnis eines Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen.

9 Hinsichtlich der von dem Antragsteller geltend gemachten "strukturellen" Befangenheit der Richter, die zur Entscheidung über seine datenschutzrechtlichen Begehren berufen sind, kann der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die bloße Geltendmachung einer Befangenheit sämtlicher Richter eines zuständigen Gerichts für eine Verhinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht ausreicht. Erforderlich ist vielmehr der Nachweis einer erfolgreichen Ablehnung von so vielen an einem Gericht tätigen Richtern, dass die für eine Entscheidung notwendige Anzahl von Berufsrichtern nicht mehr erreicht wird (BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2013 - 5 AV 1.13 - juris Rn. 1 ff. und vom 14. Januar 2015 - 6 AV 9.14 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 77; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 4; Unruh, in: Fehling/​Kastner/​Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 53 VwGO Rn. 6). Daran fehlt es.

10 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Annahme einer instanzübergreifenden, quasi institutionellen Voreingenommenheit sämtlicher mit den Verfahren des Antragstellers befassten Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes wegen der Beteiligung des Verwaltungsgerichtspräsidenten bzw. der Vertretung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts auf der Beklagtenseite neben der Sache liegt. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO setzt die erfolgreiche Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Ablehnung verlangt nicht, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genügt, wenn - vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen - hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (stRspr, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 BvR 383/03 - BVerfGE 108, 122 <126>).

11 Daran gemessen könnte der Umstand, dass Verwaltungsrichter über die Rechtmäßigkeit des von ihrem Verwaltungsgerichts- oder Oberverwaltungsgerichtspräsidenten zu vertretenden Handelns der Gerichtsverwaltung zu entscheiden haben, für sich genommen nicht deren Ablehnung rechtfertigen. Ohne das Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit lässt die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) und die darauf beruhende Annahme innerer Unabhängigkeit und persönlicher Resilienz auch gegenüber ihren Dienstvorgesetzten (§ 38 Abs. 1 und 2 VwGO) die Befürchtung objektiv unberechtigt erscheinen, die Richterinnen und Richter könnten dadurch in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinflusst werden (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2003 - 2 AV 1.03 u. a. - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 63). Nur in der Person des Präsidenten oder eines Präsidialrichters, der vorbereitend an der konkret im Streit stehenden Gerichtsverwaltungsmaßnahme mitgewirkt und diesen Umstand gemäß § 48 ZPO anzuzeigen hätte, läge gemäß § 54 Abs. 2 VwGO ein Ausschlussgrund vor.

12 Über den bedingt gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist vorliegend zu entscheiden. Denn die vom Antragsteller genannte Bedingung, dass der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts "mit Gerichtskosten belastet sein sollte" ist gegeben. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens entbindet nicht zugleich von der Pflicht zur Erstattung von zu den Gerichtskosten zählenden Auslagen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 GKG und § 162 Abs. 1 VwGO).

13 Ungeachtet der Frage, ob Prozesskostenhilfe für ein Bestimmungsverfahren gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO isoliert bewilligt werden kann, ist der - zugunsten des Antragstellers als zulässig unterstellte - Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

14 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn die Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Gerichts sind Teil der Kosten des zugrundeliegenden Hauptsacheverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2022 - 20 F 9.22 - NVwZ-RR 2022, 933 Rn. 2).