Beschluss vom 03.09.2020 -
BVerwG 2 AV 2.20ECLI:DE:BVerwG:2020:030920B2AV2.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2020 - 2 AV 2.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:030920B2AV2.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 AV 2.20

  • VG Ansbach - 10.07.2020 - AZ: VG AN 16 K 20.01200 u.a.
  • VGH München - 28.07.2020 - AZ: VGH 6 C 20.1710

In den Verwaltungsstreitsachen hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Verfahren 2 AV 2.20 (2 PKH 1.20 ) und 2 AV 3.20 (2 PKH 2.20 ) werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem alleinigen erstgenannten Aktenzeichen verbunden.
  2. Die Anträge des Antragstellers auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts werden abgelehnt.
  3. Die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2020 - 6 C 20.17 10 und 6 C 20.17 16 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Juli 2020 - AN 16 E 20.01 199 und AN 16 K 20.01 200 - werden verworfen.
  4. Die Anträge des Antragstellers und Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.

Gründe

1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer, ein zuletzt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Außenstelle Berlin beschäftigter Bundesbeamter, lebte seinen Angaben zufolge zunächst ab Juli 2019 in Ungarn und seither sodann in der Türkei. Seit dem 21. August 2020 ist er dort nach seinen Angaben obdachlos und ohne Zustelladresse.

2 Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich - soweit trotz der von ihm genutzten und zurückzuweisenden Fäkalsprache erkennbar - gegen die Verweisung seines beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach anhängig gemachten und auf die Zahlung von Dienstbezügen und die Durchführung eines Zurruhesetzungsverfahrens gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens an das Verwaltungsgericht Berlin.

3 Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Bestimmung des - örtlich - zuständigen Gerichts (Verwaltungsgerichts) gemäß § 53 Abs. 3 VwGO wird abgelehnt, weil kein Anwendungsfall des § 53 Abs. 1 VwGO vorliegt.

4 Soweit das Rechtsschutzbegehren jeweils als Beschwerde gegen die im Tenor angeführten Entscheidungen verstanden werden soll, sind diese unzulässig.

5 Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat sich jeweils mit Beschluss vom 10. Juli 2020 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit jeweils gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Diese Entscheidungen sind nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar. Darauf ist der Beschwerdeführer in den angegriffenen Beschlüssen hingewiesen worden.

6 Ebenso unanfechtbar sind die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2020 (§ 152 Abs. 1 VwGO).

7 Für die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) ist mangels statthaften Rechtsmittels und damit fehlender Rechtsmittelfrist kein Raum.

8 Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) bzw. aussichtslos ist (§ 166 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO).