Beschluss vom 04.01.2023 -
BVerwG 9 B 29.22ECLI:DE:BVerwG:2023:040123B9B29.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.01.2023 - 9 B 29.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:040123B9B29.22.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 29.22
- VG Halle - 15.08.2022 - AZ: 4 E 316/22 HAL
- OVG Magdeburg - 07.09.2022 - AZ: 4 O 145/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2023
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss vom 15. November 2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Schreiben der Erinnerungsführerin vom 16. Dezember 2022 kann bei sachgerechter Würdigung gemäß § 88 VwGO allenfalls als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2022 - 9 B 29.22 - verstanden werden. Unabhängig davon, ob eine solche Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO noch zulässig ist, bietet sie jedenfalls keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern. Soweit die Erinnerungsführerin die Rechtskraft des Beschlusses vom 15. November 2022 mit der Begründung in Zweifel zieht, er sei nicht signiert, trifft dies nicht zu. Der Beschluss ist von den mitwirkenden Richtern handschriftlich unterschrieben worden. Für seine wirksame Bekanntgabe reicht die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift aus. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO). Im Übrigen wiederholt die Erinnerungsführerin lediglich ihr vorangegangenes Begehren, ohne neue sachliche Gesichtspunkte vorzutragen.