Beschluss vom 04.03.2014 -
BVerwG 10 A 3.14ECLI:DE:BVerwG:2014:040314B10A3.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 A 3.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:040314B10A3.14.0]

Beschluss

BVerwG 10 A 3.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig. Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

1 1. Das mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 bei dem Bundesverwaltungsgericht angebrachte Rechtsschutzbegehren, für das mit einem am 3. März 2014 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 22. Februar 2014 die im Schriftsatz vom 7. Februar 2014 auf dessen Seite 20 fehlende Unterschrift nachgeholt worden ist, ist als Klage zu werten, die darauf gerichtet ist, folgende, in dem Schriftsatz bezeichnete Feststellungen zu treffen:
„1. Es wird zum Bundesverwaltungsgericht Antrag gestellt festzustellen, dass es als Folge der Gewaltenteilung gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften als Justizbehörden und damit Behörden der zweiten Gewalt einen Rechtsweg geben muss, auf dem die Entscheidungen der Staatsanwaltschaften analog zu Entscheidungen z. B. eines Arbeitsamtes, eines Sozialamtes oder einer sonstigen staatlichen Behörde unmittelbar einem Rechtsmittel unterworfen sein müssen, im Rahmen dessen ein Gericht die Richtigkeit und Vereinbarkeit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft mit der gegebenen Sach- und Rechtslage unmittelbar zu prüfen und die beanstandete Entscheidung ggf. aufzuheben hat, verbunden mit der Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, in der beanstandeten Rechtssache erneut zu entscheiden.
2. Es wird beantragt festzustellen, ob der Rechtsweg gegen Entscheidungen von Staatsanwaltschaften in erweiterter Zuständigkeit des § 40 VwGO bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit liegt, oder der Rechtsweg nach Artikel 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben ist.
3. Es wird beantragt, im Fall der Gegebenheit des Verwaltungsrechtsweges die Rechtssache an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Sofern dieser nicht eröffnet ist, beantragt der Kläger- da es ‚einen Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG geben muss!’ - die Verweisung der Rechtssache als Rechtssache gemäß Artikel 19 Abs. 4 GG an das zuständige ordentliche Gericht.“

2 Der Kläger hat mit einem am 3. März 2014 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 22. Februar 2014 klargestellt, dass seine Erklärung in dem bereits am 24. Februar 2014 per Telefax bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen weiteren Schriftsatz vom 22. Februar 2014, „(d)ie zum BVerwG eingereichten Unterlagen werden hiermit zurückgezogen“, nicht als Klagerücknahmeerklärung zu verstehen war.

3 2. Für diese Klage ist das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig zuständig wie für die in dem Schriftsatz vom 7. Februar 2014 (S. 3 f.) bezeichneten weiteren Anträge; für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 50, 51 VwGO oder sonstigen Regelungen fehlt jeder Anhaltspunkt (s. auch Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - BVerwG 10 AV 1.14 - und vom 25. Februar 2014 - BVerwG 10 A 1.14 ).

4 Das Verfahren ist aus den im Schreiben des Vorsitzenden vom 11. Februar 2014 mitgeteilten Gründen von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO sachlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.

5 Dass der Kläger von der offenkundig rechtsirrigen Rechtsauffassung ausgeht, durch Art. 19 Abs. 4 GG sei neben einem einfachgesetzlich ausgestalteten und hier vom Kläger möglicherweise bereits auch in Anspruch genommenen Rechtsweg bei Nichtgefallen des Ergebnisses auch noch ein verfassungsunmittelbarer Rechtsweg eröffnet und dass er auch die geltenden, verfassungsrechtlich jedenfalls in dem vorliegend erheblichen Umfange unbedenklichen Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetzes für nicht anwendbar hält, steht der Verweisung nicht entgegen. Dies gilt auch für die ebenso rechtsirrige Auffassung, Staatsanwälte seien grundsätzlich nicht berechtigt, in Sachen einer Strafanzeige oder einem Strafantrag gegen einen Richter tätig zu werden und für die Annahme, der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, Strafanzeigen eines Bürgers gegen einen Träger öffentlicher Gewalt und solche gegen diesen Bürger wegen verschiedener Tathandlungen nicht nur gleichermaßen nach Recht und Gesetz zu behandeln und damit an denselben rechtlichen Maßstäben zu messen, sondern dass diese auch zu demselben Ergebnis führen müssten. Ob für das Rechtsschutzbegehren des Klägers der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) eröffnet ist, so dass der Rechtsirrtum des Klägers lediglich zur Erfolglosigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage führt, oder dem schon für die Rechtswegzuordnung entgegensteht, dass der Kläger der Sache nach Feststellungen zu Verfahren und Entscheidungen begehrt, die dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (s.a. VGH München, Beschluss vom 25. Oktober 1978 - Nr. 271 IX/78 - NJW 1979, 1471), wird das Verwaltungsgericht als instanziell zuständiges Gericht zu entscheiden haben.

6 Der Verweisung steht hier nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 und 23. März 2005 - BVerwG 1 A 1.05 - juris).