Beschluss vom 04.05.2023 -
BVerwG 5 B 22.22ECLI:DE:BVerwG:2023:040523B5B22.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2023 - 5 B 22.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:040523B5B22.22.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 22.22

  • VG Frankfurt am Main - 09.04.2020 - AZ: 3 K 2209/19.F
  • VGH Kassel - 20.09.2022 - AZ: 10 A 1300/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2022 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Beschwerde den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht wird.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sie keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Ohne sich auf eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm des materiellen Rechts zu beziehen oder sich in irgendeiner Weise inhaltlich mit dem angegriffenen Beschluss auseinanderzusetzen, trägt sie lediglich vor, der Verwaltungsgerichtshof habe mit seiner Entscheidung den Vertrauensschutz der Klägerin eingeschränkt, was letztlich jede ausbildungsförderungsberechtigte Person in ihrer Studienplanung betreffen könne. Das gelte auch für die Ausführungen zu Fragen einer möglichen Beantragung von Urlaubssemestern und zur Auseinandersetzung mit den entsprechenden Möglichkeiten. Damit bringt sie lediglich zum Ausdruck, dass sie mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis nicht einverstanden ist, macht also allenfalls die unrichtige Anwendung der entscheidungserheblichen Vorschriften durch die Vorinstanz geltend, auf die die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht gestützt werden kann.

4 2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

5 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

6 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.