Beschluss vom 04.06.2025 -
BVerwG 5 PKH 1.25ECLI:DE:BVerwG:2025:040625B5PKH1.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2025 - 5 PKH 1.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:040625B5PKH1.25.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 1.25

  • VG Freiburg - 28.01.2025 - AZ: 15 K 287/24, 15 K 288/24, 15 K 2503/23
  • VGH Mannheim - 15.04.2025 - AZ: 12 S 663/25, 12 S 664/25, 12 S 665/25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juni 2025 durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg.

2 1. Das Schreiben der Klägerin vom 18. Mai 2025 ist als (isolierter) Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beim Bundesverwaltungsgericht noch einzulegenden Rechtsbehelf auszulegen, mit dem sich die Klägerin gegen drei jeweils unter dem 15. April 2025 erlassene Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wenden möchte, um deren Aufhebung bzw. Änderung zu erreichen.

3 Dafür, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, spricht maßgeblich, dass sie mit ihrem an das Bundesverwaltungsgericht adressierten Schreiben vom 18. Mai 2025 einen "Antrag auf Prozesskostenhilfe" stellt und ausdrücklich darum bittet, "vorrangig über die PKH zu entscheiden", da sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande sei, die Kosten des "beabsichtigten Rechtsstreits" aufzubringen. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass es ihr in einem ersten Schritt um die positive Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags geht, um dann in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die im Betreff ihres Schreibens genannten Rechtsbehelfe ("Revision/Restitutionsklage gegen den Beschluss und das Urteil des VG und Nichtzulassung der Berufung durch den VGH BW § 152 Abs. 1 VwGO" sowie "[a]ußerordentliche Beschwerde wg. greifbarer Gesetz[es]widrigkeit") anstreben zu können. Ein anderes Verständnis ist insbesondere nicht deshalb geboten, weil die Klägerin in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2025 ausführt, "[h]iermit reiche ich Revision/Restitutionsklage gegen die Beschlüsse und Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg und Nichtzulassung der Berufung durch den VGH BW" und "eine außerordentliche Beschwer[d]e wg. greifbarer Gesetz[es]widrigkeit" ein. Denn diese Erklärung ist bei verständiger und rechtsschutzfreundlicher Würdigung des Rechtsschutzbegehrens nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin zeitgleich zum Antrag auf Prozesskostenhilfe auch die genannten Rechtsbehelfe selbst einlegen wollte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Das hat zur Folge, dass ein Beteiligter selbst keinen wirksamen Rechtsbehelf einlegen kann. Tut er dies gleichwohl, wäre der von ihm selbst eingelegte Rechtsbehelf schon aus diesem Grund als unzulässig zu verwerfen.

4 Für die Annahme, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nur für einen noch einzulegenden Rechtsbehelf gegen die drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jeweils vom 15. April 2025 beantragt wird, ist entscheidend, dass die Klägerin ihrem Schreiben vom 18. Mai 2025 lediglich jeweils einen Abdruck dieser Beschlüsse, nicht aber auch einen Abdruck der erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts beigefügt hat. Damit macht sie deutlich, dass es ihr in der Sache nur um eine Änderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2025 geht, was auch ihrem wohlverstandenen Interesse entspricht.

5 2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Gegenstand der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 2025, welche die Klägerin in einem Rechtsbehelfsverfahren zur Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stellen möchte, war jeweils ein Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Anträge jeweils abgelehnt. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof gibt es keinen Rechtsbehelf. Eine solche Entscheidung ist von Gesetzes wegen vielmehr unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Das bedeutet, gegen sie ist kein Rechtsmittel gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung in dem jeweiligen Beschluss auch hingewiesen.

6 3. Für das Prozesskostenhilfeverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.