Beschluss vom 04.08.2022 -
BVerwG 5 B 11.22ECLI:DE:BVerwG:2022:040822B5B11.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2022 - 5 B 11.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:040822B5B11.22.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 11.22

  • VG Halle - 12.04.2022 - AZ: 1 A 275/21 HAL
  • OVG Magdeburg - 17.05.2022 - AZ: 4 O 66/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 (5 B 6.22 ) erhobene und als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2 1. Sollte der Kläger mit seinem Schreiben vom 23. Juni 2022 entsprechend der von ihm gewählten Bezeichnung Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 erheben wollen, hat diese schon deshalb keinen Erfolg, weil ein Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts nicht seinerseits mit einer erneuten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Dies schließt das Gesetz aus (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger unterliegt insoweit der Fehlvorstellung, dass jede gerichtliche Entscheidung — auch des Bundesverwaltungsgerichts — erneut mit ordentlichen Rechtsbehelfen (vor dem Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar sein muss. Das ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit einer endlosen Spirale von Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet der Gesetzgeber nicht. Sollte sich die Beschwerde auch gegen die Kostenentscheidung in dem angegriffenen Beschluss richten, ist sie gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ebenfalls unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B 18.99 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 9).

3 2. Soweit der Kläger mit seinem Schreiben vom 23. Juni 2022 eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2022 erheben möchte, genügt diese nicht den Darlegungsanforderungen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). In seinem Schreiben weist der Kläger den angegriffenen Beschluss des Senats vom 13. Juni 2022 "vollumfänglich" zurück, weil er "falsch und ohne Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage" begründet worden sei. Unanfechtbarkeit sei nicht gegeben, weil "die Rechtsangelegenheit grundsätzliche Bedeutung laut § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG und § 574 ZPO" habe, wo auf § 152 Abs. 1 VwGO verwiesen werde. Damit wird schon im Ansatz keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt.

4 3. Soweit das Vorbringen des Klägers als Gegenvorstellung aufzufassen ist, kann dahinstehen, ob diese deshalb unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 B 24.14 - juris Rn. 2 m. w. N.) oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 77.16 (5 B 15.16 ) - juris Rn. 9 m. w. N.). Denn die Gegenvorstellung hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil der Vortrag des Klägers keinen Anlass zur Korrektur und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gibt und eine solche auch nicht möglich ist.

5 4. Im Übrigen ist der Rechtsbehelf des Klägers auch deshalb unzulässig, weil er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO vertreten ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO).

6 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

7 6. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass auch der vorliegende Beschluss nicht anfechtbar ist. Das bedeutet, das Gesetz sieht keinen Rechtsbehelf vor, mit dem die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht erneut in der Sache geprüft werden können. Der Senat behält sich daher vor, an den vorliegenden Beschluss anknüpfende weitere mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen verfolgte Begehren des Klägers nicht mehr förmlich zu bescheiden.