Beschluss vom 04.09.2025 -
BVerwG 1 B 12.25ECLI:DE:BVerwG:2025:040925B1B12.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.09.2025 - 1 B 12.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:040925B1B12.25.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 12.25
- VG Aachen - 17.08.2022 - AZ: 3 K 2274/20.A
- OVG Münster - 02.04.2025 - AZ: 10 A 1961/22.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. September 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. März 2019 - 5 BN 1.18 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
2 a) Die Beschwerdebegründung rügt ohne Erfolg, das Oberverwaltungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch eine persönliche Anhörung der Klägerin in der Berufungsverhandlung abgesehen.
3 aa) Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdebegründung mit dem Vorbringen, das Oberverwaltungsgericht habe den für den Hilfsbeweisantrag in Anspruch genommenen Ablehnungsgrund überspannt und die Beweiswürdigung prozesswidrig vorweggenommen (S. 11 der Beschwerdebegründung).
4 Die Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts findet ihre Grenze dort, wo das Prozessvorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein tatsächlicher Anlass besteht im asylgerichtlichen Verfahren dann nicht, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildert, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 S. 27 m. w. N.). Das Tatsachengericht muss auch substantiierten Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen dann nicht nachgehen, wenn die Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. August 2005 - 1 B 181.04 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 313 Rn. 4). So verhält es sich nach den revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier.
5 Der Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Schilderung eines angeblich ersten Entführungsversuchs sei unauflösbar widersprüchlich, hält die Beschwerdebegründung allein entgegen, die Klägerin hätte behaupten können, ihre Aussage in der Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sei fehlerhaft aufgenommen worden und sie habe aus dem Gesamtzusammenhang der Geschehnisse und "aufgrund der vielen Entführungen junger Christinnen in Ägypten" schließen müssen, es sei eine Entführung beabsichtigt gewesen (S. 12 der Beschwerdebegründung). Mit diesem unsubstantiierten Vortrag gelingt es der Beschwerdebegründung nicht, die von dem Oberverwaltungsgericht im Einzelnen aufgezeigten Widersprüchlichkeiten im Vorbringen der Klägerin auszuräumen.
6 Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der von dem Oberverwaltungsgericht detailliert herausgearbeiteten Ungereimtheiten hinsichtlich des angeblichen zweiten Entführungsversuchs. Die bloße Darstellung der Beschwerdebegründung, die Klägerin hätte in einer weiteren Berufungsverhandlung überzeugend angeben können, dass ihre Schilderung vor dem Verwaltungsgericht zutreffe und sie sich an die genauen zeitlichen Abläufe "nach so langer Zeit" nicht mehr erinnern könne, sowie der Hinweis, dass ein Beweisantrag zum genauen Zeitpunkt der Strafanzeige hätte gestellt werden können (S. 12 der Beschwerdebegründung), verhalten sich nicht zu den Widersprüchen in ihrem Vortrag. So erklärt ihre vermeintliche Erinnerungslücke nicht, weshalb sie gegenüber dem Bundesamt ausgeführt hat, nach der vermeintlichen Attacke zu Hause aufgewacht zu sein, während sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegeben hat, ins Krankenhaus gebracht worden zu sein. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang, das Oberverwaltungsgericht habe in der Berufungsverhandlung auf die angeblichen Ungereimtheiten nicht hingewiesen, obgleich ein Vorhalt gegenüber der Klägerin angezeigt gewesen sei (S. 13 der Beschwerdebegründung). Die gerichtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO bezweckt lediglich eine Hilfestellung für die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt werden. Sie hat nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem widerspruchsfreien und lückenlosen Vortrag anzuleiten. Vielmehr ist ein Asylsuchender von sich aus gehalten, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1986 - 9 B 180.86 - juris Rn. 5 m. w. N.).
7 Erfolg bleibt der Beschwerdebegründung schließlich auch insoweit versagt, als sie sich gegen die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts wendet, das Vorbringen der Klägerin zu dem Umgang ihrer Familie mit ihr und zu ihrer Ausreise stelle sich als unauflöslich widersprüchlich dar. Die Beschwerde führt hierzu aus, auch insoweit hätte die Klägerin Abhilfe schaffen können, die Aussage, Christinnen würden in der Regel nicht beschnitten, sei so nie gefallen und widerspreche der Erkenntnismittellage, hier habe sich schlicht ein Fehler im Protokoll eingeschlichen, den der Dolmetscher in der Rückübersetzung auch gar nicht übersetzt habe, es sei auch nicht unauflösbar widersprüchlich, wenn die Familie Angst vor einer außerehelichen "Beziehung" mit einem Moslem habe, da dies auch Christen untersagt sei, im Kern habe die Klägerin ausgesagt, die Familie habe zunächst versucht, die Nachstellversuche über eine Anzeige zu unterbinden, sie dann aber "zum Schutz vor Gerede" zu Hause "eingesperrt", und in einer neuerlichen mündlichen Verhandlung hätte die Klägerin überzeugend erläutern können, dass es auch innerhalb der koptischen Gemeinde in Ägypten Ehrenmorde gebe (S. 13 f. der Beschwerdebegründung). Damit vermag sie indessen nicht zu erklären, weshalb der Schilderung der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge das Vertrauen zwischen ihr und ihrer Familie verloren gegangen sei, ihr Bruder sie geschlagen, "alle ihre Sachen" zerstört und verbrannt habe und Freunde ihr dann bei der Ausreise geholfen hätten, während sie gegenüber dem Bundesamt noch auf die vertrauensvolle Unterstützung verwiesen hatte, die sie durch ihre Eltern erfahren habe, und zudem angegeben hatte, sie habe sich ohne Hilfe anderer selbst um ihre Ausreise gekümmert.
8 bb) Angesichts dieser verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebot es die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) entgegen der Auffassung der Beschwerde (S. 7 der Begründung) nicht, die Klägerin persönlich anzuhören.
9 Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nicht gehindert, seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tatsachen allein auf der Grundlage der Niederschriften über die Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt und über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu bilden. Hierbei hat es zu berücksichtigen, dass Grundlage seiner Überzeugungsbildung insoweit nur diese Urkunden sind und nicht der persönliche Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Antragstellers ist. Hinzu kommt, dass sich ein Antragsteller im Asylverfahren typischerweise in Beweisnot befindet, soweit es sein individuelles Verfolgungsschicksal betrifft. Daher kommt es regelmäßig entscheidend auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens und die Glaubwürdigkeit seiner Person an. Gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass seinem vom Bundesamt schriftlich festgehaltenen Vorbringen wegen gravierender unauflöslicher Widersprüche, erheblicher Ungereimtheiten oder des völligen Fehlens der erforderlichen Substantiierung jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. Gleiches gilt, wenn das Vorbringen im Asylverfahren und im asylgerichtlichen Verfahren derartige unauflösliche Widersprüche, Unstimmigkeiten oder Steigerungen aufweist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsachengericht auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers allein aufgrund dieses vorausgehenden Vorbringens die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht der Wahrheit entspricht. Dabei ist das Tatsachengericht grundsätzlich nicht gehalten, den Ausländer vorab auf derartige mögliche Ungereimtheiten und Widersprüche in seinem Vorbringen hinzuweisen. Allein, wenn die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens des Asylbewerbers wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird vom Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259 S. 79 ff.).
10 Einer persönlichen Anhörung der Klägerin zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bedurfte es nach dem Vorstehenden nicht. Das Berufungsgericht hat ihr Vorbringen im Asylverfahren und in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts als in maßgeblichen Teilen unauflösbar widersprüchlich, ungereimt, inkonsistent und gesteigert gewürdigt. Dem ist die Beschwerdebegründung, wie unter aa) ausgeführt, nicht mit einer durchgreifenden Verfahrensrüge entgegengetreten.
11 cc) Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass das Berufungsgericht den in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, die Klägerin als Partei zu vernehmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO), mit einer Begründung abgelehnt hat, die im Prozessrecht eine Stütze findet und deshalb den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) und die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt hat.
12 Die Parteivernehmung setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung des Beteiligten voraus (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 17 m. w. N.). Das Berufungsgericht war nicht gehindert, infolge seiner verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des klägerischen Vorbringens als in maßgeblichen Teilen gänzlich unglaubhaft ein Fehlen der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens anzunehmen.
13 dd) Sind die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags und das Absehen von einer weiteren Sachaufklärung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, so führt das Vorbringen der Beschwerdebegründung auch nicht unter den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkten eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK (fair trial) auf einen Verfahrensfehler.
14 b) Die Revision ist nicht deshalb wegen eines Verfahrensfehlers des Oberverwaltungsgerichts zuzulassen, weil dieses das persönliche Erscheinen der Klägerin gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnet, dann jedoch die Sache trotz deren Nichterscheinens im Termin verhandelt und entschieden hat.
15 Eine daraus folgende Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO zeigt die Beschwerdebegründung schon deswegen nicht auf, weil die Beschwerde - was erforderlich gewesen wäre - nicht darlegt, dass die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter alles in der konkreten Situation Mögliche und Zumutbare unternommen hätten, um einen etwaigen Gehörsverstoß abzuwenden (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen ist die Verfahrensweise des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.
16 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfolgt nicht im Interesse des betroffenen Beteiligten, sondern im Interesse des Gerichts, das auf diese Weise sicherstellen will, dass das von ihm für erforderlich gehaltene Beweismittel auch tatsächlich zum Termin erscheint (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.17 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 10). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens hat nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegenüber dem betroffenen Beteiligten selbst zu erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 6 CB 91.84 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 11 S. 12). Das ist hier ausweislich der Akten des Berufungsverfahrens geschehen. Mit der Ladung ist die Klägerin auch darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genügend entschuldigtem Fernbleiben nach dem Stand der Verhandlung entschieden werden kann (GA Bl. 42, 60 ff., 88 und 95 f.). Sollte sie ihrem Prozessbevollmächtigten die Ladung nicht zur Kenntnis gebracht und dieser dadurch von der Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Kenntnis genommen haben, so begründet dies keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Dieses war auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Ladung in einer ihr verständlichen Sprache zugänglich zu machen; vielmehr oblag es der Klägerin, sich diesbezüglich an ihren Prozessbevollmächtigten zu wenden.
17 Das Oberverwaltungsgericht hat durch den Eintritt in das Rechtsgespräch die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin konkludent aufgehoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1980 - 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75 S. 136; Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.17 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 12). Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte Gelegenheit, sich zu sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, und von dieser Gelegenheit auch Gebrauch gemacht. Dass er mit Rücksicht auf das Ausbleiben der Klägerin dazu nicht in der Lage gewesen sei, behauptet die Beschwerdebegründung nicht. Ein solches Unvermögen hätte er im Übrigen durch einen Vertagungsantrag geltend machen müssen, denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterlässt, von den prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 11. November 1980 - 1 C 23.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75 S. 136; Beschluss vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.17 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 12). Ein solcher Vertagungsantrag ist indessen unterblieben. Auch der Antrag auf Vernehmung der Klägerin als Partei ist nur hilfsweise für den Fall gestellt worden, dass der Senat den Ausführungen der Klägerin in der ersten Instanz und bei der Beklagten nicht zu folgen vermag. Etwas anderes folgt schließlich nicht aus der - ohnehin nur "vorsorglichen" – Ladung eines (vermeintlichen) Zeugen durch das Berufungsgericht.
18 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.