Beschluss vom 04.12.2020 -
BVerwG 4 VR 4.20ECLI:DE:BVerwG:2020:041220B4VR4.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2020 - 4 VR 4.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:041220B4VR4.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 4.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin, eine Stadt in Bayern, begehrt Eilrechtsschutz gegen einen Bescheid, der sie zur Duldung von Vorarbeiten für die Planung einer Höchstspannungsleitung verpflichtet.

2 Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin für den Abschnitt C der Höchstspannungsleitung Wolmirstedt - Isar (Gleichstrom - Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG - sog. SuedOstLink). Die Bundesfachplanungsentscheidung für diesen Abschnitt ist am 18. Dezember 2019 getroffen worden.

3 Die Beigeladene beabsichtigt, auf einem Grundstück der Antragstellerin eine Kernbohrung mit einem Durchmesser von mindestens 300 mm, in eine Tiefe von ca. 25 m, ggf. und abhängig von der Geologie auch tiefer vorzunehmen, dort eine Grundwassermessstelle einzurichten und verschiedene Pumpversuche durchzuführen; zwei weitere Grundstücke der Antragstellerin sollen als Zuwegung sowie zur Begehung und Befahrung genutzt werden. Die Maßnahmen dienen der weiteren Ausarbeitung der Unterlagen für das mit Antrag vom 31. Januar 2020 eingeleitete Planfeststellungsverfahren. Die Antragstellerin weigerte sich, die Maßnahmen zu dulden.

4 Nach Anhörung gab die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) mit Bescheid vom 25. Juni 2020 der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die vorbezeichneten Vorarbeiten auf den in ihrem Eigentum stehenden Flurstücken zu dulden, und drohte ein Zwangsgeld an. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Verfügung.

5 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres unter dem 22. Juli 2020 erhobenen Widerspruchs. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen.

II

6 Über den Antrag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, weil die Duldungsanordnung der Vorbereitung der Planfeststellung eines nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 6 Satz 1 BBPlG und Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BBPlG (im Folgenden "SuedOstLink") in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallenden Vorhabens dient (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - BeckRS 2020, 2893 Rn. 6).

7 A. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Ob sie sich wegen der befürchteten Auswirkungen der durch die Duldungsanordnung ermöglichten Maßnahmen auf eine Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung berufen kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn sie kann jedenfalls wie ein privater Grundeigentümer geltend machen, die Inanspruchnahme ihres einfachrechtlich geschützten Eigentums verletze sie in ihren Rechten. Unbeachtlich ist dabei, dass die Antragstellerin als kommunale Gebietskörperschaft nicht den Schutz des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießt (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 14.18 - BVerwGE 166, 171 Rn. 15 m.w.N.).

8 B. Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden (I.). Das erforderliche öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Duldungsanordnung überwiegen das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (II.).

9 I. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

10 Die Bundesnetzagentur hat als Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet. Der aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden formellen Pflicht, das besondere Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist sie nachgekommen (zu den Anforderungen siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 - juris Rn. 6). Sie hat sich - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern eine Reihe von Gründen angeführt, warum die Duldungsanordnung im konkreten Einzelfall sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden muss. So hat die Bundesnetzagentur zunächst das besondere öffentliche Interesse an der zügigen Verwirklichung des SuedOstLinks und an der Optimierung, der Ertüchtigung und dem Ausbau der Höchstspannungs- und Hochspannungsnetze in Deutschland in den Blick genommen. Darüber hinaus hat sie das besondere Interesse der Beigeladenen betont, zur Erfüllung der ihr nach § 11 EnWG obliegenden Verpflichtung, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Höchstspannungsnetz zu betreiben, schnellstmöglich mit den Vorarbeiten beginnen zu können, um für die Erarbeitung von Planfeststellungsunterlagen qualifizierte Aussagen über die Bodenbeschaffenheit und die damit verbundene Eignung zur Verlegung eines Erdkabels zu erhalten. Sie hat des Weiteren auf die besondere Bedeutung der auf dem Grundstück der Antragstellerin zu errichtenden Grundwassermessstelle hingewiesen, die zusammen mit weiteren Messstellen östlich des Autobahnkreuzes Oberpfälzer Wald zu einem sog. hydrogeologischen Dreieck verbunden werden müssten (Bescheid S. 15). Demgegenüber träten die Interessen der Antragstellerin zurück, die notwendigen Untersuchungen zu verhindern. Diese Ausführungen werden der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf den Adressaten, insbesondere im Interesse der Einschätzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt wird. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt - was die Antragstellerin in Zweifel gezogen hat - bedarf im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keiner Entscheidung.

11 II. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Durchführung der Vorarbeiten überwiegen das private Interesse der Antragstellerin, von Vorarbeiten auf ihrem Grundstück vorerst verschont zu bleiben, weil sich die Duldungsverfügung - nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung - als rechtmäßig (1.) und ihre Vollziehung als eilbedürftig erweist (2.). Es besteht daher kein Anlass, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen.

12 1. Die Duldungsanordnung ist von § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG, der vom Verweis in § 18 Abs. 5 NABEG ebenfalls erfasst wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - BeckRS 2020, 2893 Rn. 14), gedeckt.

13 a) Für den Erlass der Duldungsanordnung war die Bundesnetzagentur nach § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur (Planfeststellungszuweisungsverordnung - PlfZV) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2582), geändert durch Art. 12 des Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) zuständig (BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - BeckRS 2020, 2893 Rn. 20).

14 b) Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG liegen vor.

15 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach dieser Vorschrift zu dulden, so kann nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen.

16 aa) Bei den zugelassenen Maßnahmen auf Flurstück ... (Durchführung einer Kernbohrung mit Ausbau zu einer Grundwassermessstelle inklusive Durchführung von Pumpversuchen und Rückbau der Grundwassermessstelle nach ausreichender Aufnahme von Grundwasserdaten; Begehung und Befahrung des Grundstücks; Nutzung als vorübergehende Arbeits- und Abstellfläche, um beispielsweise erforderliche Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Materialien an- und abzutransportieren; Betreten des Grundstücks zur Durchführung von Pumpversuchen, zur Entnahme von Grundwasserproben und zur Aufnahme von Grundwasserdaten) sowie den Flurstücken ... und ... (Nutzung als Zuwegung sowie zur Begehung und Befahrung) handelt es sich um Vorarbeiten i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG.

17 Sie dienen nach dem Antrag der Beigeladenen vom 15. Mai 2020 der Erarbeitung der weiteren Planungsunterlagen für das am 31. Januar 2020 eingeleitete Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt C2 des SuedOstLinks. In dessen Rahmen müssen der bevorzugte Leitungsverlauf und alternative Leitungsverläufe in der Planfeststellung gegeneinander abgewogen werden, dabei ist insbesondere auch der Schutz des Grundwassers sicherzustellen. Damit wird zugleich den Vorgaben der Bundesfachplanung vom 18. Dezember 2019 entsprochen, die der Beigeladenen die Rücksichtnahme auf Wasserschutzgebiete und deren Einzugsgebiete aufgegeben hat.

18 bb) Die Duldungsanordnung genügt entgegen der Auffassung der Antragstellerin den Anforderungen, die nach § 37 Abs. 1 VwVfG an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten zu stellen sind.

19 Die Anforderungen an die erforderliche Konkretisierung einer Duldungsanordnung bestimmen sich nach § 44 EnWG in erster Linie nach dem Informationsinteresse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 11). Erforderlich sind die genaue Bezeichnung des Grundstücks, die Angabe des voraussichtlichen Beginns und der voraussichtlichen Dauer der Vorarbeiten sowie mindestens überschlägige Angaben zu deren Art und Umfang. Eine genaue Angabe etwa zu einzelnen Bohrpunkten oder der konkreten Fahrstrecke ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 11 und vom 3. März 1994 - 7 VR 4.94 , 7 VR 5.94 , 7 VR 6.94 - NVwZ 1994, 483 = juris Rn. 17).

20 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Duldungsanordnung nicht zu beanstanden. Die betroffenen Grundstücke sind im Bescheid benannt, ebenso die zugelassenen Vorarbeiten und deren voraussichtliche Dauer (Zeitraum von zehn Monaten ab Vollziehbarkeit der Duldungsanordnung). Die ungefähre Lage des Bohrpunktes auf Flurstück 1696 ist im Bescheid konkretisiert durch die Bezugnahme auf den Untersuchungspunkt "VTA - 542" in den Lageplänen, die die Beigeladene ihrem Antrag als Aktenkonvolut Anlage 1 beigefügt hat, ebenso die Fahrstrecke.

21 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Duldungsanordnung auch in Bezug auf die Bohrtiefe hinreichend bestimmt. Zwar wird die Tiefe der Kernbohrung im Tenor des Bescheids nicht ausdrücklich ausgewiesen. Aus der Begründung der Duldungsanordnung ergibt sich jedoch, dass die Bohrung in eine Tiefe von ca. 25 m reichen wird, in seltenen Fällen, abhängig von der Geologie, auch tiefer. Das genügt. Denn mit der zugelassenen Bohrung soll gerade die Lage der grundwasserführenden Bodenschichten festgestellt werden; deren Verlauf lässt sich nicht im Voraus exakt bestimmen. Deswegen muss bei der Benennung der Bohrtiefe eine gewisse Bandbreite verbleiben, damit den örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. Im Übrigen ist nicht erkennbar und von der Antragstellerin auch nicht dargelegt, inwieweit ihr mit noch exakteren Angaben über die Bohrtiefe gedient wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1993 - 7 ER 308.93 - NVwZ 1994, 368 = juris Rn. 17). Eine Bohrung bis 100 m Tiefe - wie sie die Antragstellerin in den Raum stellt - ist unter Berücksichtigung der in das vorliegende Verfahren eingebrachten Gutachten nicht zu befürchten.

22 cc) Die in der Duldungsanordnung genannten Maßnahmen sind nach Art und Umfang notwendig und auch im Übrigen verhältnismäßig.

23 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG muss der Grundstückseigentümer nur notwendige Vorarbeiten dulden. Dies bestimmt sich auch nach dem Zeitpunkt oder dem Verfahrensstadium, in dem die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen. Die Behörde muss daher die für die Anordnung sprechenden Gründe darlegen können. Das gilt umso mehr, je stärker die Maßnahmen in das Eigentum am Grundstück eingreifen (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2002 - 4 VR 9.02 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 1 S. 3).

24 Ausweislich der Begründung der Duldungsanordnung verspricht sich die Beigeladene von den Vorarbeiten Erkenntnisse zur Trassierung des SuedOstLinks. So werden Grundwassermessstellen - wie bereits oben dargelegt - benötigt zur Sicherung der Trinkwasserqualität und zum Monitoring von möglichen Veränderungen im Grundwasser. Darüber hinaus dienen die Daten aus der Kernbohrung der geotechnischen Einschätzung der Unterquerung der BAB 93 sowie der Naab. Schließlich soll die Bohrung nach Rücksprache mit der Denkmalbehörde auf eine etwaige archäologische Relevanz überprüft werden. Durch die so gewonnenen Erkenntnisse erübrigen sich eine zweite oder sogar dritte Bohrung. Damit ist die Notwendigkeit der in der Duldungsanordnung bezeichneten Vorhaben hinreichend begründet. Dafür, dass die Maßnahmen, die nach ihrer Eingriffsintensität nicht über das Maß dessen hinausgehen, was dem Grundstückseigentümer im Allgemeinen auf der Grundlage des § 44 Abs. 1 EnWG zuzumuten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 17 und vom 17. August 2017 - 9 VR 2.17 - Buchholz 407.4 § 16a FStrG Nr. 6 Rn. 15), im Übrigen nicht angemessen und damit nicht verhältnismäßig sind, bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte. Die von der Antragstellerin insoweit erhobenen Bedenken sind unbegründet.

25 (1) Der Einwand, die Errichtung der Messstelle auf dem Flurstück ... sei nicht notwendig, weil ebenso gut eine Messstelle im Staatswald hätte eingerichtet werden können, greift nicht durch. Die Beigeladene hat ausführlich dargelegt, dass es auf den gewählten Messpunkt gerade deshalb ankommt, weil er Bestandteil eines sog. hydrogeologischen Dreiecks und aufgrund seiner Nähe zur BAB 93 in besonderer Weise geeignet sei, zur Klärung der Bodenverhältnisse in diesem Bereich beizutragen. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten.

26 (2) Die Notwendigkeit der in der Duldungsanordnung genannten Maßnahmen ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil - wie die Antragstellerin behauptet - die Erforderlichkeit des Vorhabens SuedOstLink zu verneinen oder der Netzentwicklungsplan zu beanstanden sei. Mit ihrer umfassenden Kritik am geplanten Bau des SuedOstLinks kann die Antragstellerin im Verfahren um eine Duldungsanordnung nicht gehört werden (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 - 9 VR 7.11 - Buchholz 406.403 § 63 Nr. 2 Rn. 10 zu § 16a FStrG; Greinacher, in: Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 1. Aufl. 2018, § 44 Rn. 3), weil dies auf eine - unzulässige - vorbeugende Unterlassungsklage hinausliefe (BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2004 - 9 VR 2.04 - juris Rn. 4). Solche Einwendungen können nur Gegenstand eines gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahrens sein.

27 Eine inzidente Überprüfung der Bundesfachplanungsentscheidung vom 18. Dezember 2019 für den Abschnitt C des SuedOstLinks im Rahmen eines Verfahrens gegen die Duldungsanordnung kommt ebenso wenig in Betracht. Denn nach § 15 Abs. 3 Satz 2 NABEG ist eine gerichtliche Überprüfung der Bundesfachplanung (§ 12 NABEG) nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme vorgesehen. Ob diese Regelung aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen einer Einschränkung bedarf, muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. Selbst wenn bereits vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens festgestellt würde, dass es dem Plan mangels einer rechtmäßigen Entscheidung nach § 12 NABEG an einer zwingenden Voraussetzung fehlt, wäre dies für die Rechtmäßigkeit von Vorarbeiten i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2020 - 4 VR 1.20 - juris Rn. 16 f.).

28 (3) Der weitere (zentrale) Einwand, die Bundesnetzagentur hätte umfassend die wasserrechtliche Zulässigkeit der geplanten Maßnahmen, insbesondere deren Auswirkungen auf die gemeindliche Trinkwasseranlage prüfen müssen, ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Antragstellerin verkennt den Regelungsgehalt einer Duldungsanordnung.

29 § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG schränkt den allgemeinen zivilrechtlichen Abwehranspruch des Grundeigentümers nach § 1004 Abs. 1 BGB ein, indem er ihm gem. § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der erforderlichen Vorarbeiten verpflichtet (vgl. Pielow, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. I/2, 4. Aufl. 2019, § 44 EnWG Rn. 1, 12). Weigert sich ein nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG Verpflichteter, die Maßnahmen zu dulden, ermächtigt § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG die zuständige Behörde, auf Antrag des Vorhabenträgers deren Duldung anzuordnen. Die Regelung dient der besseren Durchsetzung der Verpflichtung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 EnWG (vgl. BT-Drs. 15/5268 S. 122). Es handelt sich hierbei um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 1. April 1999 - 4 VR 4.99 - juris Rn. 10 zu § 16a FStrG; ferner Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 44 Rn. 2). Die Duldungsanordnung gibt damit den "Weg frei", nicht in der Verfügungsbefugnis des Vorhabenträgers stehende Grundstücke auch gegen den Willen des Berechtigten für notwendige Vorarbeiten nutzen zu dürfen. In der Überwindung entgegenstehender Eigentümerrechte erschöpft sich indessen ihr Regelungsgehalt. Eine Konzentrationswirkung kommt ihr nicht zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2003 - 9 VR 2.03 - BeckRS 2003, 21694 zu § 16a FStrG); eine Duldungsanordnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 EnWG ersetzt nicht die nach anderen Fachgesetzen für die Vornahme der Vorarbeiten erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen (Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl. 2015, § 44 Rn. 8; Turiaux, in: Kment, EnWG, 2. Aufl. 2019, § 44 Rn. 3; Nebel/Riese, in: Steinbach/Franke, Kommentar zum Netzausbau, 2. Aufl. 2017, § 44 EnWG Rn. 31). Deren Vorliegen ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer Duldungsanordnung. Die fachrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Vorarbeiten ist nur insoweit von Bedeutung, als die Duldungsanordnung dann ins Leere geht und zur Erreichung ihres Zwecks ungeeignet ist, wenn bereits mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen ist, dass der Durchführung der Maßnahmen auf Dauer fachgesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen. Eine Duldungsanordnung kann demnach ergehen, wenn die Erteilung einer noch ausstehenden Genehmigung nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 14). Hat die zuständige Fachbehörde die Zulässigkeit der Maßnahme bereits bescheinigt - wie hier das Landratsamt S. mit Bescheid vom 6. Februar 2020 auf der Grundlage der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts W. -, ist diese Rechtsanwendung bei Erlass der Duldungsanordnung zugrunde zu legen und nicht weiter zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2003 - 9 VR 2.03 - BeckRS 2003, 21694).

30 Damit gehören die Fragen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Beeinträchtigung des Wasserschutzgebiets und der Trinkwasseranlage der Antragstellerin nicht in das Verfahren um die Erteilung der streitigen Duldungsanordnung, sondern in ein wasserrechtliches Verfahren. Folglich stellen sich auch Fragen zu § 49 WHG und Art. 30 BayWG nicht. Die Antragstellerin wird hierdurch nicht anders gestellt als in den Fällen, in denen Vorarbeiten auf fremden Grundstücken mit oder ohne Duldungsanordnung durchgeführt werden, die möglicherweise Auswirkungen auf ihre Trinkwasseranlage haben. Im einen wie im anderen Fall wäre sie darauf verwiesen, ihre Interessen im jeweiligen Fachverfahren - etwa durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf behördliches Einschreiten - zu verfolgen und Entscheidungen der zuständigen Fachbehörden ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen. Hierdurch wird ihr ausreichender Rechtsschutz eröffnet.

31 (4) Dafür, dass die Dauer der Maßnahmen von zehn Monaten ab Vollziehbarkeit der Duldungsanordnung, unverhältnismäßig sein könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte (vgl. oben). Die entsprechende Rüge der Antragstellerin ist substanzlos.

32 dd) Schließlich ist auch die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Bescheid lässt erkennen, dass die Duldungsanordnung notwendig erscheint, um die örtliche Grundwassersituation, insbesondere etwaige Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung, sowie die Bodenverhältnisse, auch in archäologischer Hinsicht, zu klären. Angesichts der kraft Gesetzes bestehenden Duldungspflicht, der ausdrücklichen Weigerung der Antragstellerin, und der Geringfügigkeit der Eingriffe in ihr Eigentum, waren weitere Erwägungen nicht veranlasst.

33 2. An der Ausnutzung der Duldungsanordnung besteht auch ein besonderes Vollzugsinteresse i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dieses wird dadurch indiziert, dass es sich bei dem SuedOstLink um ein Projekt des vordringlichen Bedarfs handelt, für das der Gesetzgeber in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG die sofortige Vollziehbarkeit der Planfeststellung angeordnet hat. Diese Grundentscheidung ist auch bei den der Ausarbeitung der Planunterlagen dienenden Vorarbeiten zu berücksichtigen (z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - 7 VR 4.20 - juris Rn. 20 und vom 9. Oktober 2012 - 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 17). Dass es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles gleichwohl an der Dringlichkeit fehlt, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan. Ihre - vor allem energiepolitisch motivierte - Kritik an der Einstufung des SuedOstLinks als vordringlicher Bedarf im Bundesbedarfsplangesetz teilt der Senat nicht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - Buchholz 451.17 § 43 EnergG Nr. 10 Rn. 34 m.w.N.).

34 Auch die Beigeladene hat ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung. Mit Blick auf das vorliegende Eilverfahren hat sie bisher keinen Gebrauch von der Duldungsanordnung gemacht. Von dem ihr durch den Bescheid vom 25. Juni 2020 eingeräumten Zeitraum von zehn Monaten für die Durchführung der Vorarbeiten sind mittlerweile bereits fünf Monate verstrichen. Ein weiteres Zuwarten ist der Beigeladenen nicht zumutbar, zumal die Grundwassermessstellen über einen längeren Zeitraum unterhalten werden müssen, um valide Daten zu erhalten, und nach Aktenlage sämtliche für die Durchführung der Vorarbeiten etwa erforderliche Freistellungen oder Genehmigungen vorliegen.

35 Der Antragstellerin drohen durch die vorgesehenen Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere keine irreparablen Schäden an den betroffenen Grundstücken.

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.