Verfahrensinformation



Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger für den Betrieb der "Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Campus Hennef" (HGU) einer jugendhilferechtlichen Betriebserlaubnis bedarf.


Der Kläger ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er betreibt die HGU am Standort Hennef als eine zentrale Berufsbildungseinrichtung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Neben der Ausbildung von Bachelor- und Masterstudenten sowie Erwachsenenbildungsangeboten werden dort auch Einführungs-, Zwischen- und Abschlusslehrgänge im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten durchgeführt. Diese Vollzeitlehrgänge finden ein- bis zweimal im Ausbildungsjahr in Lernblöcken von zwei bis sieben Wochen statt und ergänzen die Ausbildung bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern, die ihre Auszubildenden an die HGU entsenden. Die teilweise noch minderjährigen Auszubildenden werden in dieser Zeit auf dem Campusgelände untergebracht. Die Betreuung und Aufsicht nehmen während der Unterrichtszeiten die Lehrer der HGU wahr, nachts wird eine Aufsicht durch den Pfortendienst sowie eine Rufbereitschaft gewährleistet.


Die vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die HGU nicht der Erlaubnispflicht gem. § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII unterliege, soweit sich dort Minderjährige aufhielten, hat sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Feststellungklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Auch wenn in den Ausbildungslehrgängen für Sozialversicherungsfachangestellte nur während eines Teils des Jahres eine geringe Zahl von Minderjährigen betreut werde und der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe, handele es sich bei der HGU um eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII. Diese sei, weil auch ein Ausnahmetatbestand (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) nicht eingreife, gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtig. Hiergegen wendet sich der Kläger, der die Auffassung vertritt, dass Berufsbildungseinrichtungen mit angeschlossenen Wohnheimen zur Nutzung auch durch jugendliche Lehrgangsteilnehmer nicht dem durch den Einrichtungszweck im Verhältnis zum Gewicht von Betreuung und/oder Unterkunftsgewährung konturierten Schutzbereich des in § 45 SGB VIII statuierten präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt unterfielen. Mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht, die das Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.


Urteil vom 04.12.2025 -
BVerwG 5 C 8.24ECLI:DE:BVerwG:2025:041225U5C8.24.0

Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Leitsätze:

1. Für die Erfüllung des Begriffs der Einrichtung im Sinne von § 45a Satz 1 SGB VIII ist es erforderlich, aber auch hinreichend, dass diese neben der Betreuung oder der Unterkunftsgewährung zumindest einem der mit der Konjunktion "sowie" angeschlossenen weiteren Zwecke ("Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen") dient.

2. Eine "entsprechende gesetzliche Aufsicht" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII besteht nur dann, wenn sie erkennbar den Schutz von Kindern und Jugendlichen adressiert und diesen bei der Unterbringung und Betreuung sicherstellen will.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3
    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 144 Abs. 2, § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1
    SGB VIII § 2 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1, § 45a Satz 1 und 2, § 46
    BBiG § 4
    JArbSchG §§ 30, 51
    ArbStättV § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1, Anhang 4.4.
    SchulG NRW § 1 Abs. 1 Satz 1

  • VG Köln - 13.12.2017 - AZ: 26 K 7470/16
    OVG Münster - 18.06.2024 - AZ: 12 A 395/18

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 04.12.2025 - 5 C 8.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:041225U5C8.24.0]

Urteil

BVerwG 5 C 8.24

  • VG Köln - 13.12.2017 - AZ: 26 K 7470/16
  • OVG Münster - 18.06.2024 - AZ: 12 A 395/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob es sich bei der "Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Campus Hennef" (HGU) um eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung im jugendhilferechtlichen Sinne handelt.

2 Der Kläger betreibt als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand unter anderem mit der HGU am Standort Hennef eine zentrale Berufsbildungseinrichtung. Neben der Ausbildung von Bachelor- und Masterstudenten sowie Erwachsenenbildungsangeboten werden dort Einführungs-, Zwischen- und Abschlusslehrgänge im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten durchgeführt. Die Vollzeitlehrgänge finden ein- bis zweimal im Ausbildungsjahr in Lernblöcken von zwei bis sieben Wochen statt und ergänzen die Ausbildung bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern, die ihre Auszubildenden an die HGU entsenden. Die teilweise noch minderjährigen Auszubildenden werden in dieser Zeit auf dem Campusgelände untergebracht und können dort nach Unterrichtsschluss von 15:30 Uhr bis 23:30 Uhr ein umfangreiches Angebot an Freizeitmöglichkeiten nutzen. Die Betreuung und Aufsicht nehmen während der Unterrichtszeiten die Lehrer der HGU wahr, nachts wird eine Aufsicht durch den Pfortendienst sowie eine Rufbereitschaft gewährleistet.

3 Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die HGU nicht der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII unterliegt, soweit sich dort Minderjährige aufhalten, hat vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu zur Begründung ausgeführt, die Feststellungsklage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Auch wenn in den Ausbildungslehrgängen für Sozialversicherungsfachangestellte nur während eines Teils des Jahres eine geringe Zahl von Minderjährigen betreut werde und der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe, handele es sich bei der HGU um eine Einrichtung im Sinne des § 45a SGB VIII, die gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtig sei. Das gelte auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit des Klägers. Die HGU erfülle die Voraussetzungen des Einrichtungsbegriffs, weil sie jedenfalls dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie der Ausbildung von Jugendlichen außerhalb ihrer Familie diene. Ein Ausnahmetatbestand greife nicht ein. Denn die HGU nehme zwar Aufgaben für Jugendliche außerhalb der Jugendhilfe wahr, es fehle aber an einer auch der Sicherung des Wohls der Jugendlichen dienenden entsprechenden Aufsicht (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII).

4 Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er rügt Verletzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45a SGB VIII sowie des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und trägt dazu insbesondere vor, maßgeblich für die Auslegung des Erlaubnisvorbehalts in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sei dessen Schutzzweck. Es sei eine zweckorientierte Einzelfallauslegung oder teleologische Reduktion des offen formulierten Tatbestandes geboten, bei der die Berufsausübungsfreiheit des Klägers mit der Schutzbedürftigkeit der Jugendlichen in Ausgleich gebracht werden müsse. Die theoretische Berufsausbildung an der HGU berge keine besonderen jugendhilferechtlichen Risiken. Die Unterkunftsgewährung sei nicht verpflichtend, sodass ein funktionaler Zusammenhang zwischen Unterkunftsgewährung und Berufsausbildung gerade nicht gegeben sei. Außerdem sei jedenfalls der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 SGB VIII erfüllt, weil mit der Aufsicht nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Bundesbildungsgesetz und der Arbeitsstättenverordnung eine entsprechende Aufsicht bestehe.

5 Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II

6 Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass der Kläger für die von ihm betriebene Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Hennef (HGU) einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Nr. 107) bedarf.

7 Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellungsklage des Klägers, deren Zulässigkeit auch der Beklagte zu Recht nicht in Zweifel zieht, unbegründet ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung nach § 45a SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nach Satz 2 nicht, wer eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt (Nr. 1), ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht (Nr. 2) oder eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder (sie) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. Die Erlaubnis ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist.

8 Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Kläger als eingetragener Verein, der die Organisationsgewalt über die HGU ausübt, als deren Träger anzusehen ist. Streitig ist allein, ob die HGU eine gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII grundsätzlich erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII darstellt (1.) und ob in diesem Fall ein Ausnahmetatbestand nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII vorliegt (2.).

9 1. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der HGU um eine erlaubnispflichtige Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 45a SGB VIII handelt. Nach dem mit Wirkung vom 10. Juni 2021 eingefügten § 45a SGB VIII ist eine Einrichtung eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie (Satz 1). Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind (Satz 2).

10 Die Beteiligten stimmen insoweit zu Recht darin überein, dass es sich bei der HGU Hennef im Sinne der Legaldefinition des § 45a Satz 1 SGB VIII um eine förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel handelt, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und unter der Verantwortung des Klägers als übergeordnetem Träger steht. Gleiches gilt für die aus § 45a Satz 2 SGB VIII herzuleitende Anforderung, dass deren Bestand unabhängig von bestimmten Kindern oder Jugendlichen und bestimmten Mitarbeitern ist (vgl. dazu etwa Busse, in: Schlegel/​Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, Stand August 2025, § 45a Rn. 27; Stähr, in: Hauck/​Noftz, SGB VIII, Stand Juli 2022, § 45a Rn. 15 sowie zu der dieses Merkmal bereits enthaltenden Bestimmung des Einrichtungsbegriffs vor Einfügung des § 45a SGB VIII BVerwG, Urteil vom 24. August 2017 - 5 C 1.16 - BVerwGE 159, 314 Rn. 10 zu § 45 SGB VIII a. F.). Streitig ist nur, ob die HGU dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII dient. Das ist der Fall. Die HGU dient auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Unterkunftsgewährung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie (a) zum Zweck der Ausbildung (b). Für eine einschränkende Auslegung oder eine teleologische Reduktion bietet § 45a Satz 1 SGB VIII keinen Raum (c).

11 a) In der HGU wird Kindern und Jugendlichen Unterkunft im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII gewährt. Es kann dahinstehen, wie der Betreuungsbegriff des § 45a Satz 1 SGB VIII zu verstehen ist und ob die HGU auch den Zweck der Betreuung verfolgt. Denn der Gesetzgeber hat die Zwecke "Betreuung" und "Unterkunftsgewährung" durch die Verwendung des Wortes "oder" ausdrücklich in ein Alternativverhältnis gestellt, sodass es für das Eingreifen der Erlaubnispflicht insoweit genügt, wenn einer der beiden Zwecke - hier derjenige der Unterkunftsgewährung - verfolgt wird.

12 Der Begriff der Unterkunftsgewährung stellt rein tatsächlich darauf ab, dass Kindern oder Jugendlichen ganztägig oder über einen Teil des Tages ein Obdach oder eine Übernachtungsmöglichkeit außerhalb der Familie geboten wird. Die Einrichtung muss hierauf ausgerichtet sein, also eine entsprechende bauliche Infrastruktur vorhalten und darauf bezogene Angebote machen. Eine erzieherische Zielsetzung oder sonstige Einflussnahme ist nicht erforderlich. So liegt es hier. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sind, stellt der Kläger auf dem Gelände der HGU unter anderem minderjährigen Teilnehmern der Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten teilweise sogar über einen längeren Zeitraum von zwei bis sieben Wochen eine Übernachtungsmöglichkeit außerhalb der Familie zur Verfügung.

13 b) Die Unterkunftsgewährung erfolgt hier zum Zweck der Ausbildung im Sinne des § 45a Satz 1 SGB VIII.

14 Die Unterkunftsgewährung muss gemäß § 45a Satz 1 SGB VIII zumindest einem der mit der Konjunktion "sowie" angeschlossenen weiteren Zwecke "Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen" dienen. Wie sich bereits aus Wortlaut und Systematik der Regelung ergibt, beziehen sich diese Zwecke jedenfalls auf den zuvor genannten Zweck der Unterkunftsgewährung, zu dem sie nicht in einem Alternativverhältnis stehen, sondern den sie ergänzen. Mit der Konjunktion "sowie" werden Glieder einer Aufzählung im Sinne von "und außerdem" oder "und auch" miteinander verknüpft. Die "sowie"-Zwecke müssen also zu dem damit in Bezug genommenen Zweck hinzutreten und verengen insofern deren Anwendungsbereich (a. A. insoweit wohl Wiesner, in: Wiesner/​Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 45a Rn. 15). Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 45a SGB VIII. Mit der Neuregelung sollte der Begriff der Einrichtung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a. F., der nur die Zwecke "Unterkunftsgewährung" und "Betreuung" nannte, "weiter legaldefiniert" und die Auflistung der Zwecke vervollständigt werden, denen eine Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts dienen kann, um die nach § 45 SGB VIII genehmigungspflichtigen Einrichtungen von solchen Einrichtungen abzugrenzen, die besonderen Zwecken außerhalb des Bereichs des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch dienen und bei denen Betreuung und Unterkunft im weiteren Sinne nur untergeordnete Bedeutung haben, wie zum Beispiel Krankenhäuser und Sporteinrichtungen. Damit sollte einem weiteren Klarstellungsbedarf im Gesetz Rechnung getragen werden (vgl. BT-Drs. 19/26107 S. 102). Diese Abgrenzungsfunktion können die "sowie"-Zwecke nur erfüllen, wenn mindestens einer der genannten Zwecke zu dem Zweck Unterkunftsgewährung hinzutritt. Demgegenüber spricht gegen das Erfordernis eines kumulativen Hinzutretens aller "sowie"-Zwecke mit großem Gewicht, dass die Vorschrift bei einem derartigen Normverständnis den ihr vom Gesetzgeber zugedachten Sinn und Zweck nicht erfüllen könnte. Denn dann hätte sie praktisch keinen Anwendungsbereich, weil kaum Fallkonstellationen denkbar sind, in denen neben der Gewährung von Unterkunft alle weiteren "sowie"-Zwecke verfolgt werden könnten (vgl. Smessaert/​Struck, in: Münder/​Meysen/​Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 45a Rn. 11). Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Denn infolge der Abgrenzung bereits auf der Ebene des § 45a SGB VIII werden jedenfalls all diejenigen Einrichtungen schon tatbestandlich aus der Erlaubnispflicht ausgeschieden, die Aufgaben außerhalb der Jugendhilfe verfolgen, welche sich nicht den Zwecken Beaufsichtigung, Bildung, Erziehung und Ausbildung zuordnen lassen. Eines Rückgriffs auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII bedarf es dafür nicht (im Ergebnis ebenso Smessaert/​Struck, in: Münder/​Meysen/​Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 45a Rn. 11; a. A. wohl Stähr, in: Hauck/​Noftz, SGB VIII, Stand Juli 2022, § 45a Rn. 21).

15 Die Unterkunftsgewährung in der HGU erfolgt zum Zweck der Ausbildung im Sinne des § 45a SGB VIII. Von diesem Begriff wird jedenfalls die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 BBiG erfasst. Da die Ausbildung im schulischen Bereich als Aufgabe grundsätzlich außerhalb der Jugendhilfe (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) von den "sowie"-Zwecken "Bildung" und "Erziehung" erfasst wird (vgl. etwa § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW), legt dies im Gegenschluss entsprechend dem Fachsprachgebrauch nahe, dass der Zusatzzweck "Ausbildung" auf die betriebliche oder außerbetriebliche Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBiG) verweist. Hierunter fallen auch die hier in Rede stehenden Vollzeitlehrgänge, die im Rahmen der dreijährigen Ausbildung zu Sozialversicherungsfachangestellten an der HGU durchgeführt werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/​zur Sozialversicherungsfachangestellten).

16 Die in diesem Zusammenhang erfolgende Unterkunftsgewährung hat den Zweck, diese Berufsausbildung an der HGU zu ermöglichen. Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht annimmt, verlangt § 45a Satz 1 SGB VIII einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Unterkunftsgewährung in der Einrichtung und dem dort verfolgten Ausbildungszweck. Dieser ist hier gegeben. Denn nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Unterkunftsgewährung bzw. Unterbringung der Auszubildenden in der HGU Bestandteil des Ausbildungskonzepts des Klägers. Ob die Unterbringung der Auszubildenden in der HGU - wie vom Kläger betont - freiwillig erfolgt oder in Anbetracht der räumlichen Distanz zu ihrem Wohnort zumindest regelmäßig alternativlos ist, ist entgegen der Ansicht des Klägers insoweit unerheblich. Dies lässt sich auch aus dem Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII erschließen, da im Fall eines Schulbesuchs die Unterbringung in Schülerheimen, also Internaten (vgl. BT-Drs. 17/6256 S. 16), regelmäßig gerade nicht alternativlos sein, sondern die Schule regelmäßig auch externen Schülern offenstehen wird.

17 c) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers, der insoweit unter anderem darauf verweist, dass die Unterkunftsgewährung im Fall der HGU nur von untergeordneter Bedeutung bzw. nur ein Nebenzweck sei, auch nicht im Wege einer einschränkenden teleologischen Auslegung oder teleologischen Reduktion des § 45a Satz 1 SGB VIII.

18 (1) Zunächst ist der Begriff der Unterkunftsgewährung nicht aus teleologischen Gründen dahin zu reduzieren, dass er keine Geltung für solche Einrichtungen haben soll, bei denen die Unterkunftsgewährung nicht Hauptzweck ist. Für eine solche Eingrenzung des Einrichtungsbegriffs in § 45a SGB VIII bleibt im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzgebers kein Raum mehr. Dieser hat die "sowie"-Zwecke erkennbar in das Gesetz aufgenommen, um Rechtsunsicherheiten zu begegnen, die sich aus der Frage ergeben haben, ob Einrichtungen, die besonderen Zwecken außerhalb der Aufgaben der Jugendhilfe dienen und bei denen die Betreuung oder Unterkunftsgewährung eine untergeordnete Rolle spielen, von der Erlaubnispflicht erfasst werden sollten (vgl. BT-Drs. 19/26107 S. 102 unter Verweis auf Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 30). Es soll nach dem deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers nicht darauf ankommen, wie viele Minderjährige sich tatsächlich in einer solchen Einrichtung aufhalten (vgl. BT-Drs. 19/26107 S. 102). Vor diesem Hintergrund kann die Einbeziehung von Ausbildungseinrichtungen in § 45a Satz 1 SGB VIII nur so verstanden werden, dass mit Rücksicht auf die Intention des Gesetzes, Kinder und Jugendliche umfassend vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen, eine mit der Ausbildung verbundene Unterkunftsgewährung stets als wesentlich gelten soll. Dem vermag der Kläger auch nicht damit erfolgreich entgegenzutreten, dass er es mit Blick auf die Nennung von Krankenhäusern und Kurheimen im Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für geboten erachtet, die HGU im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auszuklammern. Für die Zulässigkeit eines solchen Rückschlusses aus dem Ausnahmetatbestand auf den Anwendungsbereich der Legaldefinition (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 45a Satz 1 SGB VIII) ergeben sich angesichts der oben dargelegten gesetzgeberischen Konzeption keine auch nur annähernd hinreichenden Anhaltspunkte.

19 (2) Anders als der Kläger meint, sind auch Einrichtungen, die zum Zweck der Ausbildung auch Unterkunft gewähren, bei denen sich aber im Wege einzelfallbezogener Abwägung ergeben könnte, dass der konkrete Schutzbedarf der betroffenen Jugendlichen in dem konkreten Umfeld gering ist, nicht bereits aus dem Anwendungsbereich des § 45a SGB VIII auszunehmen. Das Vorliegen der gesetzlichen Begriffsbestimmung davon abhängig zu machen, dass stets eine solche Einzelfallabwägung, wie sie der Kläger fordert, durchgeführt wird, steht schon allgemein die zuvor dargestellte Zielsetzung des Gesetzes entgegen. Aufgrund des deutlich zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willens, mit der Legaldefinition des § 45a SGB VIII eine objektivierende bzw. typisierende Regelung zu treffen, ist die Durchführung einer Einzelfallabwägung - wie sie gegebenenfalls nach der alten Rechtslage noch zulässig gewesen sein mag - mit der neuen Rechtslage nicht mehr vereinbar.

20 Eine davon aus verfassungsrechtlichen Gründen abweichende Betrachtung ist im Fall des Klägers auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass dieser auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verweist. Denn auf dieses Grundrecht kann er sich als Träger der HGU nicht berufen, weil ihm insoweit schon die Grundrechtsberechtigung fehlt. Der Kläger ist als eingetragener Verein zwar eine inländische juristische Person des Privatrechts, für die die Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich gelten, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Er setzt sich aber ausschließlich aus Sozialversicherungsträgern zusammen, also juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die die materiellen Grundrechte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht anwendbar sind (vgl. für Berufsgenossenschaften BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. September 2000 - 1 BvR 178/00 - NVwZ-RR 2001, 93). Das gilt für einen Zusammenschluss juristischer Personen des öffentlichen Rechts auch dann, wenn dieser privatrechtlich organisiert ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - BVerfGE 143, 246 Rn. 190, m. w. N.) und insbesondere an der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Mitglieder mitwirkt (vgl. Ennuschat/​Tille, GewA 2007, 24 <26> zum damaligen DIHK e. V.). Das ist beim Kläger der Fall (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 15 der Satzung des Klägers vom 10. Juni 2021).

21 2. Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII greift zugunsten der HGU nicht ein.

22 Nach der genannten Regelung bedarf einer Erlaubnis nicht, wer eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder und Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

23 Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass die HGU mit der Beherbergung von Minderjährigen zum Zweck der außerbetrieblichen Ausbildung von Versicherungsfachangestellten eine Aufgabe (auch) für Jugendliche außerhalb der Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 und 3 SGB VIII) wahrnimmt und die Unterkunftsgewährung nicht im Rahmen eines Hotel- und Gaststättengewerbes erfolgt. Streitig ist allein, ob für die HGU eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. Dies ist jedoch nicht der Fall.

24 Eine "entsprechende gesetzliche Aufsicht" im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII besteht nur dann, wenn sie erkennbar den Schutz von Kindern und Jugendlichen adressiert und diesen bei der Unterbringung und Betreuung sicherstellen will. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift wie er in der Gesetzbegründung zum Ausdruck kommt, nach der eine "entsprechende Aufsicht i. S. dieser Bestimmung [...] eine Aufsicht [ist], die demselben Zweck dient wie diese Vorschrift, nämlich der Sicherstellung des Wohles der untergebrachten bzw. betreuten Kinder und Jugendlichen" (BT-Drs. 11/5948 S. 84). Diese Begründung zu der erstmals 1990 eingeführten Regelung ist, nachdem der Gesetzgeber das Merkmal der "entsprechende[n] gesetzliche[n] Aufsicht" unverändert in der geltenden Gesetzesfassung (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) übernommen hat, mangels anderer Anhaltspunkte auch für die Auslegung der Neufassung uneingeschränkt von Bedeutung. Bei Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist, anders als der Kläger meint, auch nicht zu gewärtigen, dass der Ausnahmetatbestand praktisch leerlaufen könnte. Dafür böten sich nur dann Anhaltspunkte, wenn man zur Erfüllung des Merkmals der "entsprechende[n] gesetzliche[n] Aufsicht" eine mit der jugendhilferechtlichen Aufsicht deckungsgleiche anderweitige Aufsicht verlangte (vgl. so etwa in der Literatur Kepert/​Dexheimer, in: Kunkel/​Kepert/​Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 45 Rn. 12 und Wiesner, in: Wiesner/​Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 45 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Letzterem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Vielmehr rechtfertigt der genannte Sinn und Zweck der Vorschrift nicht die Anforderung, dass das Schutzniveau der "entsprechende[n] gesetzliche[n] Aufsicht" im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII materiell und hinsichtlich des Überwachungsregimes notwendig deckungsgleich oder in quantitativer und qualitativer Hinsicht vergleichbar mit dem des § 46 SGB VIII sein muss. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Gesetzgeber den Jugendschutz erkennbar adressiert und - wie etwa in den §§ 30, 51 JArbSchG, die in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5948 S. 84) als Beispiel für eine entsprechende Aufsicht genannt werden - eine abschließende Regelung treffen wollte.

25 Daran fehlt es hier. Während die §§ 30, 51 JArbSchG im Fall der HGU nicht einschlägig sind, weil sie nur Fälle erfassen, in denen der Arbeitgeber Jugendliche in die häusliche Gemeinschaft aufnimmt, zielen die anderen vom Kläger angeführten Regelungen nicht spezifisch auf den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Falle der Unterkunftsgewährung. So erfasst die Aufsicht nach dem Berufsbildungsgesetz mangels entsprechender Bestimmungen nicht die Gewährung von Unterkunft außerhalb der Familie. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt zwar gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 auch für Gemeinschaftsunterkünfte und regelt unter Ziffer 4.4. des Anhangs zur ArbStättV Anforderungen an deren Ausstattung, adressiert aber auch mit den vom Kläger angeführten Gefährdungsanalysen gemäß § 3 Abs. 1 ArbStättV nicht die besonderen Gefährdungen und Schutzbedürfnisse von Jugendlichen und gewährleistet daher keine entsprechende Aufsicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII.

26 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.