Urteil vom 05.02.2026 -
BVerwG 2 WD 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2WD6.25.0

Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen sexueller Nötigung einer Kameradin in deren Stube

Leitsatz:

Dass eine sexuelle Nötigung in einer militärischen Liegenschaft gegenüber einer Kameradin erfolgt, sind disziplinarrechtlich massiv erschwerende Umstände, die eine Entfernung des Soldaten rechtfertigen können.

  • Rechtsquellen
    SG § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, §§ 7 und 10 Abs. 1 und 3, § 12 Satz 1 und 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2, § 23 Abs. 1
    SoldGG § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 2
    StGB § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 9, § 223 Abs. 1
    StPO § 257c Abs. 3 Satz 4
    VorgV § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3
    WDO § 38 Abs. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 7, § 64 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 127 Satz 3
    WDO a. F. § 126 Abs. 1

  • TDG Süd 10. Kammer - 23.10.2024 - AZ: S 10 VL 1/24

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 05.02.2026 - 2 WD 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:050226U2WD6.25.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 6.25

  • TDG Süd 10. Kammer - 23.10.2024 - AZ: S 10 VL 1/24

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Februar 2026, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, ehrenamtlicher Richter Oberstleutnant König und ehrenamtlicher Richter Oberleutnant Islinger, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Geschäftsstellenverwalterin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 23. Oktober 2024 aufgehoben.
  2. Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.
  3. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 Das Verfahren betrifft den Vorwurf der sexuellen Nötigung einer Kameradin in deren Stube.

2 1. Der ... geborene Soldat, der verheiratet und Vater dreier Kleinkinder ist, wurde nach dem Abitur 2014 Zeitsoldat und zuletzt 2020 zum Oberleutnant befördert. Seit dem 10. Januar 2023 ist er unter Einbehaltung eines Viertels seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.

3 2. Im sachgleichen Strafverfahren verhängte das Amtsgericht Idar-Oberstein gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Soldaten mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Juli 2023 wegen eines sexuellen Übergriffs in einem minder schweren Fall (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 9 StGB) eine zehnmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung.

4 3. In dem am 20. April 2022 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat am 29. Januar 2024 wie folgt angeschuldigt:
"Am Abend des 11.10.2021 verabredeten sich der Soldat und die Zeugin Leutnant ... G. auf deren Stube ..., Gebäude ... in der ...kaserne in I. Die Zeugin war zuvor aufgrund einer schweren Knieoperation knapp fünf Monate nicht in der Kaserne gewesen. Die beiden tranken eine Flasche Gin zusammen und unterhielten sich. Der Soldat klagte über Eheprobleme und bat die Zeugin, ihn zu umarmen. Als die Zeugin sich zu ihm wandte, zog er sie auf seinen Schoß und drückte sein Gesicht gegen ihre Brust, während er sie fest umarmte. Die Zeugin teilte dem Soldaten mit, dass es jetzt reiche und versuchte sich aus der Umklammerung zu befreien, wobei sie wegen ihrer Knieverletzung ihr Gleichgewicht verlor und nach hinten auf den Kopf fiel. Der Soldat half der Geschädigten auf, zog sie hierbei erneut an sich, hielt sie fest und versuchte ihr hinter dem Rücken ihr T-Shirt aus dem hinteren Hosenbund herauszuziehen, was ihm wegen des robusten Stoffes jedoch nicht gelang. Zudem versuchte er sie zu küssen, was ihm ebenfalls nicht gelang, da die Geschädigte ihren Kopf wegdrehte. Die Zeugin täuschte vor, Knieschmerzen zu haben und konnte sich damit aus dem Griff des Soldaten befreien. Als sie am Tisch Platz nahm, fragte der Soldat erneut nach einer Umarmung, was die Zeugin ablehnte. Auf seine Frage hin, was sie denn dagegen tun wolle, warf sie den Tisch um.
Der Soldat ging um den Tisch herum, packte die erheblich alkoholisierte und körperlich weit unterlegene Zeugin am Gesäß, nahm sie hoch und warf sie auf das Bett. Obwohl die Zeugin den Soldaten mehrfach aufforderte zu gehen, legte er sich zu ihr ins Bett, presste seinen Körper gegen ihren und würgte die Zeugin etwa eine Minute lang, so dass diese kaum noch Luft bekam. Daraufhin berührte er ihre bekleideten Brüste, versuchte vergeblich, das eng anliegende T-Shirt der Zeugin vom Dekolleté aus nach unten zu ziehen und würgte die Zeugin erneut, wobei er eine Erektion bekam. Schließlich führte er die Hand der Zeugin über seiner Jogginghose an sein erigiertes Glied, wobei er die Zeugin als 'geile Sau' bezeichnete. Nachdem die Zeugin sich durch Strampeln widersetzte und den Soldaten erneut mehrfach aufforderte zu gehen, ließ er letztlich von ihr ab und verließ die Stube gegen 23:30 Uhr."

5 4. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten mit Urteil vom 23. Oktober 2024 in den Dienstgrad eines Leutnants herabgesetzt. Die Anschuldigung sei aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im sachgleichen Strafurteil im Wesentlichen erwiesen. Der Soldat habe damit gegen die Pflichten zum innerdienstlichen Wohlverhalten, zur Kameradschaft und zum treuen Dienen verstoßen. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei bei einer sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB eine Dienstgradherabsetzung. Auf der zweiten Bemessungsstufe sei nicht zur Höchstmaßnahme überzugehen. Zwar erlangten Eigenart und Schwere des Dienstvergehens erhebliches Gewicht dadurch, dass der Soldat das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung seiner Kameradin in deren Stube verletzt habe. Diesem Rückzugsraum komme eine hohe Bedeutung zu, da nur hier die Privatsphäre gewährleistet sei, die durch das enge Zusammenleben mit Kameraden Einschränkungen unterliege. Auch sei der Soldat als Oberleutnant zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet gewesen. Zudem habe die Geschädigte durch die Tat psychische Beeinträchtigungen erlitten und der Soldat sei wegen des Dienstvergehens von seiner Funktion als Zugführer abgelöst und versetzt worden. Weiter erschwerend träten seine eigennützigen sexuellen Motive hinzu. Jedoch entspreche der Unrechtsgehalt seines Fehlverhaltens nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB demjenigen einer Körperverletzung. Die Tat sei trotz des Würgens nicht von einem Grad der Gewaltanwendung geprägt, der nicht bereits auf der ersten Bemessungsstufe erfasst sei. Auch habe sich der Soldat aufgrund einer privaten Einladung der Geschädigten, die von beiden zunächst als freundschaftlich-kameradschaftlich empfunden worden sei, in ihrer Stube aufgehalten. Er habe glaubhaft erklärt, die Einladung ohne böse Absicht angenommen zu haben. Seine Unrechtseinsicht, Reue und Bereitschaft, sein Fehlverhalten psychologisch aufzuarbeiten, sprächen ebenfalls leicht für ihn. Die Tat sei zudem nach Aussage des Leumundszeugen Oberstleutnant P. für den Soldaten persönlichkeitsfremd. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei eine Herabsetzung in den niedrigsten Offizierdienstgrad angemessen.

6 5. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat eine unbeschränkte Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, auf der zweiten Bemessungsstufe sei zur Höchstmaßnahme überzugehen. Eigenart und Schwere des sexuellen Übergriffs hätten bereits wegen der Verletzung der Kameradschaftspflicht ohne Berücksichtigung auch der Verletzung des privaten Rückzugsraums erhebliches Gewicht. Dieses werde durch die Vielzahl und Vielgestaltigkeit der minutenlangen sexuellen Übergriffe noch gesteigert. Obwohl die Geschädigte die Zudringlichkeiten des Soldaten unmissverständlich zurückgewiesen habe, habe dieser sie wiederholt zu sexuellen Handlungen gezwungen. Als Vorgesetzter sei er dafür verschärft verantwortlich. Dass sich der Soldat auf Einladung der Geschädigten in deren Stube aufgehalten habe, das Treffen privaten Charakter gehabt habe und anfangs als freundschaftlich-kameradschaftlich empfunden worden sei, zeuge von einem besonders großen Vertrauensmissbrauch. Das Dienstvergehen habe massive negative Auswirkungen gehabt. Die Geschädigte habe Schlafstörungen, Flashbacks, Angstzustände und Panikattacken erlitten und sich in psychologische Behandlung begeben. Der Soldat habe nicht mehr als Zugführer eingesetzt werden können und vorläufig des Dienstes enthoben werden müssen. Mildernd wirke nicht, dass er sich aufgrund von eigenen Panikattacken, die erst nach der strafrechtlichen Verurteilung aufgetreten seien, in psychologische Behandlung begeben habe. Die auf die Aussage des Leumundszeugen gestützte Annahme einer Persönlichkeitsfremdheit der Tat überzeuge nicht. Denn der Leumundszeuge habe den Soldaten nicht gut gekannt. Leistungsmäßig sei der Soldat nicht der Beste gewesen.

7 Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft teilt diese Auffassung.

8 6. Der Soldat tritt dem entgegen. Nicht alles, was in den Unterlagen stehe, sei auch so passiert. Es habe eine Absprache zwischen Richter, Staatsanwaltschaft und Verteidigung gegeben und die Tat sei nach seinem Geständnis mit der erwähnten Verurteilung geahndet worden. Er habe die Tat auf Anraten seines Verteidigers vor dem Strafgericht eingeräumt, um schnell wieder in den Dienst zu kommen. Das Strafgericht habe die Tat als minder schweren Fall der sexuellen Nötigung eingestuft. Es sei widersprüchlich, sie disziplinarisch als besonders schwer anzusehen. Er wolle Soldat bleiben.

9 7. Für Einzelheiten zur Person des Soldaten, zur Anschuldigung und zur Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses verwiesen. Zu den im Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen wird auf das Protokoll der Berufungshauptverhandlung Bezug genommen.

II

10 Die Berufung ist zulässig und begründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das vorliegende Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. Da die Berufung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat der Senat im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Danach erweist sich eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis als angemessen.

11 1. Der angeschuldigte Sachverhalt steht mit geringfügigen Abweichungen von der Anschuldigungsschrift aufgrund folgender tatsächlicher Feststellungen des Amtsgerichts Idar-Oberstein im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil vom 11. Juli 2023 fest:
"Am 11.10.2021 verabredeten sich der Angeklagte und die Zeugin ... G. um 20 Uhr auf deren Stube in der ...kaserne I. Die Zeugin war zuvor knapp fünf Monate wegen einer schweren Knieoperation nicht in der Kaserne gewesen. Zur Feier der Rückkehr bestellten beide Essen, tranken eine Flasche Gin zusammen und unterhielten sich. Im Verlauf des Abends fragte der Angeklagte die Zeugin nach einer Umarmung. Als diese sich hierzu zum Angeklagten wandte, zog dieser die Zeugin auf seinen Schoß. Dabei drückte er sein Gesicht in ihr bekleidetes Dekolleté während er sie fest umarmte. Die Zeugin versuchte zunächst sich aus der Umklammerung zu befreien und sagte dem Angeklagten, dass es jetzt reicht. Dieser reagierte hierauf jedoch nicht, zog die Zeugin erneut an sich und schlang seine Hände um diese, sodass seine Hände ihren bekleideten Rücken berührten. Sodann versuchte er das T-Shirt der Zeugin aus dem hinteren Hosenbund herauszuziehen, um so mit seinen Händen an ihren nackten Rücken zu gelangen. Dabei versuchte der Angeklagte die Zeugin zu küssen, was ihm jedoch nicht gelang. Durch Vortäuschen von Knieschmerzen konnte sich die Zeugin schließlich aus dem Griff des Angeklagten befreien.
Als diese eine weitere Umarmung ablehnte, packte der Angeklagte die erheblich alkoholisierte und körperlich dem Angeklagten weit unterlegene Zeugin mit beiden Händen unter dem Gesäß und legte sie auf die untere Matratze ihres Stockbettes. Obwohl die Zeugin ihn mehrfach aufforderte zu gehen, legte sich der Angeklagte zu ihr ins Bett und presste seinen Körper gegen ihren. Anschließend würgte er die Zeugin circa eine Minute lang, so dass diese nach Luft schnappte. Daraufhin berührte er ihre bekleideten Brüste und versuchte das Oberteil vom Dekolleté aus nach unten zu ziehen, was ihm wegen des robusten Stoffes allerdings nicht gelang. Anschließend würgte der Angeklagte die Zeugin erneut, wobei er eine Erektion bekam und schließlich die Hand der Zeugin oberhalb seiner Jogginghose an sein erigiertes Glied führte. Als die Zeugin anfing zu strampeln und erneut mehrfach äußerte, dass er gehen soll, ließ der Angeklagte letztendlich von ihr ab und verließ gegen 23:30 Uhr die Stube."

12 Diese Feststellungen sind für den Senat nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO bindend. Für einen Lösungsbeschluss nach § 127 Satz 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO bestand kein Anlass.

13 Aus dem Sinn und Zweck des § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO, im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unterschiedliche Feststellungen zu einem historischen Geschehensablauf in verschiedenen rechtskräftigen Entscheidungen zu verhindern, ergibt sich, dass die Wehrdienstgerichte an die Beweiswürdigung in einem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich auch dann gebunden sein sollen, wenn sie aufgrund eigener Würdigung abweichende Feststellungen für möglich halten. Denn die Wehrdienstgerichte sind nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2021 - 2 WD 14.20 - juris Rn. 19 m. w. N. zu § 84 WDO a. F.). Rügt ein Soldat Mängel des strafgerichtlichen Verfahrens, die weder offensichtlich noch in einem strafgerichtlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht worden sind, besteht für die Wehrdienstgerichte regelmäßig kein Anlass, sich von den strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu lösen (BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 37 ff. und Beschluss vom 31. März 2021 - 2 WDB 13.20 - juris Rn. 21, jeweils zu § 84 WDO a. F.).

14 Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Soldat, der erstinstanzlich noch erklärt hat, er könne nicht genau sagen, was an dem Abend passiert sei, aber seine Kameradin G. würde bestimmt nichts erfinden, hat in der Berufungshauptverhandlung lediglich pauschal behauptet, nicht alles, was in den Unterlagen stehe, sei auch so passiert. Er hat sich dazu aber nicht näher einlassen wollen. Er hat nur eine einzige von ihm empfundene Widersprüchlichkeit in den strafgerichtlichen Feststellungen konkret benannt, nämlich, dass die Geschädigte ihm einerseits körperlich weit unterlegen gewesen sein solle, er andererseits aber nicht in der Lage gewesen sein solle, ihr T-Shirt aus ihrer Hose zu ziehen.

15 Dies genügt für einen Lösungsbeschluss nicht. Nur wenn das Strafurteil in sich oder in Verbindung mit dem Protokoll über die strafgerichtliche Hauptverhandlung geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts zu begründen, können sich die Wehrdienstgerichte nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 Satz 2 WDO davon lösen (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8.02 - BVerwGE 117, 371). Dies ist nicht der Fall. Denn der Soldat hat ausweislich des amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolls auf die Erklärung seines Verteidigers, dass der Anklagevorwurf der Sache nach umfassend eingeräumt werde, geäußert, dass dies als seine Erklärung so aufgenommen werden könne. Offenkundige Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich. Nach dem vom Soldaten in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung eingeräumten Tatgeschehen und der protokollierten Aussage der Geschädigten vor dem Ermittlungsrichter ist die Feststellung ihrer deutlichen körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Soldaten nicht abwegig. Es ist auch nicht offenkundig widersprüchlich, eine deutliche körperliche Unterlegenheit der Geschädigten anzunehmen, wenn es dem Täter bei einem Tatgeschehen, bei dem sich die Geschädigte zur Wehr setzt, nicht gelingt, ihr T-Shirt aus der Hose zu ziehen.

16 Das Strafurteil beruht auch nicht auf einer Verständigung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verfahrensabsprache nicht genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 39 f.). Ausweislich des amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolls fand im Strafverfahren keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO statt. Eine solche kommt nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO nur zustande, wenn das Gericht einen Vorschlag unterbreitet, dem die Verfahrensbeteiligten zustimmen. Dem Sitzungsprotokoll zufolge wurden jedoch nur ein Rechtsgespräch der Verfahrensbeteiligten auf Anregung der Verteidigung geführt und Fragen der Verteidigung beantwortet. Im Protokoll heißt es ausdrücklich, dass es keine Einigung auf einen konkreten Strafrahmen gab, weil die Frage eines minder schweren Falles geklärt werden solle. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass im Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu erwarten sei. Dies ist nicht offenkundig verfahrensfehlerhaft.

17 2. Der Soldat hat damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen.

18 a) Er hat vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) verletzt, weil er in der Kaserne gegen Strafgesetze verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 - 2 WD 28.18 - juris Rn. 37 m. w. N.).

19 aa) Er hat sich zum einen einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 5 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) strafbar gemacht. Denn er hat gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten (dazu BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - 1 StR 290/18 - NStZ 2019, 717 Rn. 18 m. w. N.) sexuelle Handlungen im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB an ihr vorgenommen. Sein Verhalten wies nach seinem äußeren Erscheinungsbild den dafür erforderlichen sexuellen Bezug auf (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 87/17 - juris Rn. 6) und war - wie von § 184h Nr. 1 StGB gefordert - in Bezug auf das von § 177 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung von einiger Erheblichkeit. Dabei wandte der Soldat Gewalt an (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB). Darunter fällt bereits das mit nicht ganz unerheblicher Krafteinwirkung verbundene Festhalten des Opfers ebenso wie die Überwindung geringfügiger Gegenwehr; ausreichend kann je nach den Umständen auch das Packen an der Hand, das Stoßen auf das Bett oder ein Sichlegen auf das Opfer bzw. der Einsatz überlegener Körperkraft sein (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 153/02 - NStZ-RR 2003, 42 <43> m. w. N.). Gewalt in diesem Sinne waren hier jedenfalls das Packen, Aufs-Bett-Werfen und das ca. einminütige Würgen der Geschädigten. Der Soldat handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Dass seine Alkoholisierung zur Tatzeit zu seiner Schuldunfähigkeit entsprechend § 20 StGB geführt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

20 Ob es sich - wie das Amtsgericht Idar-Oberstein ohne nähere Begründung angenommen hat - um einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB handelt (dazu Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 177 Rn. 166), hält der Senat für äußerst zweifelhaft. Da sich die Bindungswirkung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO allein auf tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile erstreckt, ist er nicht an die rechtliche Einordnung durch das Amtsgericht Idar-Oberstein gebunden. Die Frage kann aber dahinstehen, da ein Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen auch dann vorliegt, wenn es sich strafrechtlich um einen minder schweren Fall der sexuellen Nötigung handelt.

21 bb) Zudem hat der Soldat mit dem ca. einminütigen vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Würgen der Geschädigten eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB begangen, weil das Würgen mit einer Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verbunden war (dazu BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 - juris Rn. 9). Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts schnappte sie infolge des Würgens nach Luft. Sie hat zudem ausweislich des Protokolls des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht glaubhaft erläutert, dass sie vom Würgen Rötungen davongetragen und ihr dadurch immer schummriger geworden sei.

22 b) Der Soldat hat des Weiteren vorsätzlich die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt, weil er mit der sexuellen Nötigung wissentlich und willentlich die Rechte seiner Kameradin auf sexuelle Selbstbestimmung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 36) und körperliche Unversehrtheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 26) sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 26) missachtet hat. Die Pflicht zur Kameradschaft kennt keine zeitliche und örtliche Beschränkung (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 28 m. w. N.). Sie gilt auch außerhalb des Dienstes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2024 - 2 WD 15.23 - NVwZ-RR 2024, 966 Rn. 33).

23 c) Damit einher geht ein vorsätzlicher Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG, weil das Fehlverhalten des Soldaten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die sein Dienst als Soldat erfordert. Denn die sexuelle Nötigung einer Kameradin in deren Stube ist geeignet, Zweifel an seiner Integrität als Soldat zu erwecken.

24 d) Schließlich hat der Soldat auch gemäß § 7 Abs. 2 SoldGG seine dienstlichen Pflichten verletzt. Denn er hat eine unerwünschte sexuelle Belästigung gemäß § 3 Abs. 4 SoldGG in Form sexueller Handlungen getätigt, die bewirkte, dass die Würde seiner Kameradin verletzt wurde. Diese Dienstpflicht erstreckt sich entsprechend ihrem Schutzzweck (§ 1 Abs. 2 SoldGG) auf auch das Verhalten innerhalb dienstlicher Unterkünfte in der Freizeit (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2025 - 2 WDB 13.24 - NZWehrr 2025, 315 Rn. 32).

25 e) Nicht hingegen liegt ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG vor. Denn der Soldat hatte keine Vorgesetztenstellung, an die diese Vorschrift durch die Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 SG anknüpft. Zum Tatzeitpunkt bestand zwischen ihm und der Geschädigten kein "Verhältnis der besonderen militärischen Unterordnung" (BVerwG, Urteil vom 30. August 1973 - 2 C 5.72 - BVerwGE 44, 52 <55>), woraus sich eine besondere Schutzbedürftigkeit und eine besondere Fürsorgepflicht abgeleitet hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 WD 18.15 - juris Rn. 67). Zwar hatte er einen höheren Dienstgrad. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 SG besteht aber außerhalb des Dienstes keine Befehlsbefugnis allein aufgrund des Dienstgrades. Zwar sieht die auf § 1 Abs. 3 Satz 2 SG gestützte Vorgesetztenverordnung in § 4 Abs. 3 vor, dass Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen können. Der Soldat und die Geschädigte gehörten jedoch derselben Dienstgradgruppe an.

26 3. Bei der Bemessung von Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme sind nach § 60 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe zu berücksichtigen. Insoweit legt der Senat ein mehrstufiges Prüfungsschema zugrunde, das zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis führt.

27 a) Auf der ersten Stufe bestimmt der Senat zwecks Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle und im Interesse der Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die betreffende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Dies ist bei einer außerdienstlich begangenen vorsätzlichen sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 64 Abs. 1 WDO (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 25 f. und Beschluss vom 25. April 2025 - 2 WDB 13.24 - NZWehrr 2025, 315 Rn. 36).

28 b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im Einzelfall im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO Umstände vorliegen, die eine Milderung oder Verschärfung der auf der ersten Stufe angesetzten Regelmaßnahme gebieten. Danach ist hier zur Höchstmaßnahme überzugehen.

29 aa) Es liegen mehrere erschwerende Umstände vor, wonach das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zum Soldaten bei objektiver Betrachtung zerstört ist.

30 (1) Das Dienstvergehen wiegt nach Art und Schwere sehr schwer. Denn ungeachtet der Frage, ob strafrechtlich ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 9 StGB vorliegt, handelt es sich disziplinarrechtlich um eine besonders schwere Dienstpflichtverletzung.

31 Zum einen war das Tatopfer eine Kameradin, weshalb die Tat in erster Linie durch die Verletzung der Kameradschaftspflicht geprägt wird. Diese hat ein hohes Gewicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2025 - 2 WD 14.24 - BVerwGE 184, 275 Rn. 20 m. w. N.). Denn der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht gemäß § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfall gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte einer Kameradin auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht missachtet, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 2 WD 2.21 - juris Rn. 36).

32 Zum anderen ereignete sich die Tat innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen, und zwar in der Stube der Kameradin, d. h. in einem Bereich, den das Wehrdisziplinarrecht als sensiblen Bereich versteht, in dem das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung nachdrücklicher Durchsetzung verlangt (vgl. § 17 Abs. 2, § 15 Abs. 2 Satz 1 SG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - NVwZ-RR 2017, 619 Rn. 46 ff. und Beschluss vom 25. April 2025 - 2 WDB 13.24 - NZWehrr 2025, 315 Rn. 43).

33 Hinzu kommt die Tatdauer, die nach den Angaben des Soldaten etwa zehn bis 15 Minuten betrug, während derer er immer wieder entgegen dem unmissverständlich geäußerten Willen der Soldatin zudringlich wurde.

34 Entgegen der Annahme des Soldaten ist es kein Widerspruch, wenn eine sexuelle Nötigung einer Kameradin in deren Stube disziplinarisch als schwerer Fall eingestuft wird, obwohl er strafrechtlich möglicherweise als minder schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB zu bewerten ist. Denn das Strafrecht und das Disziplinarrecht verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Mai 2012 - 2 WD 14.11 - juris Rn. 49 m. w. N.). Daher wirken sich in disziplinarischer Hinsicht die Kameradeneigenschaft des Opfers und die Tatbegehung in der Stube in der Kaserne massiv erschwerend aus.

35 (2) Der Soldat hatte zudem zur Tatzeit wegen seines Dienstgrads als Oberleutnant eine Vorgesetztenstellung (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VorgV). Nach § 10 SG war er damit zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet. Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Vorbild ab, was das Gewicht seines Dienstvergehens erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 2 WD 10.19 - NVwZ-RR 2020, 983 Rn. 27 m. w. N.). Dabei genügt das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrads (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 40 m. w. N.).

36 (3) Das Dienstvergehen hatte darüber hinaus erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Geschädigte. Sie hat ihrer Aussage vor dem Ermittlungsrichter zufolge Schlafstörungen, Albträume und Angstzustände davongetragen. Schon kleine Situationen lösen bei ihr Flashbacks aus.

37 (4) Das Dienstvergehen hatte auch erhebliche nachteilige Auswirkungen für den Dienstherrn. Denn der Soldat wurde wegen des Dienstvergehens von der Funktion eines Zugführers entbunden und nach dem Erhalt der Mitteilung über die Anklageerhebung im Strafverfahren ab dem 10. Januar 2023 vorläufig des Dienstes enthoben. Eine vorläufige Dienstenthebung ist zu Lasten des betreffenden Soldaten zu gewichten, weil er sie durch sein Verhalten verursacht hat, dem Bund dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden ist und die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung (dazu BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 - NZWehrr 2021, 121 <126>) keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 14.20 - juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn ein besonderer Grund ist bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO a. F. regelmäßig jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - mindestens eine Dienstgradherabsetzung im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20 - juris Rn. 24 m. w. N.). Infolge der vorläufigen Dienstenthebung stand die Arbeitskraft des Soldaten seinem Dienstherrn trotz Fortzahlung von 3/4 seiner Dienstbezüge nicht zur Verfügung.

38 bb) Dem stehen keine Milderungsgründe solchen Gewichts gegenüber, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten.

39 (1) Es lag zur Tatzeit kein ambivalentes Verhalten der Kameradin vor, durch das die Hemmschwelle zur Begehung der Tat deutlich herabgesetzt worden sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 2 WD 29.20 - juris Rn. 37 und BGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - 2 StR 51/24 - juris Rn. 38). Denn sie hatte die Zudringlichkeiten des Soldaten mehrfach unmissverständlich zurückgewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2025 - 2 WDB 13.24 - NZWehrr 2025, 315 Rn. 44).

40 (2) Dessen erhebliche Alkoholisierung zur Tatzeit entlastet ihn ebenfalls nicht. Zwar wäre die enthemmende Wirkung einer Alkoholisierung schon im Vorstadium des § 21 StGB schuldmildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2013 - 2 WD 25.11 - juris Rn. 74), wenn der Soldat wegen einer Alkoholerkrankung schuldlos Alkohol konsumiert und wegen dieses Zustands ein Dienstvergehen begangen hätte (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - NVwZ-RR 2019, 961 Rn. 35). Da jedoch keine Hinweise auf eine Alkoholerkrankung vorliegen, bleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Soldat, der sich schuldhaft alkoholisiert und sich damit in einen zum Dienstvergehen führenden Zustand versetzt, dafür verantwortlich bleibt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 42).

41 (3) Zwar mag die Tat den Leumundszeugen P. überrascht haben und nach seinem Eindruck nicht zum Soldaten passen. Der klassische Milderungsgrund einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten ist aber nicht gegeben. Er setzt voraus, dass der Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand beging, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 - NVwZ-RR 2021, 770 Rn. 41 m. w. N.). Keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat liegt vor, wenn das Dienstvergehen sich - wie hier - als mehraktiges Verhalten darstellt, das immer wieder neue, wenn auch kurze Überlegungen erfordert (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2019 - 2 WD 24.18 - juris Rn. 27).

42 (4) Einsicht und Reue hat der Soldat in der Berufungshauptverhandlung nicht gezeigt, so dass sie nicht mildernd berücksichtigt werden können. Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N.).

43 (5) Dass der Soldat nach seinen Angaben nach dem Dienstvergehen im Zuge der Ermittlungen Panikattacken erlitten, ein halbes Jahr lang Antidepressiva genommen hat und seit eineinhalb Jahren - anfangs wöchentlich und inzwischen nach Bedarf - in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung ist, ist ungeachtet dessen, dass er dazu keine Belege vorgelegt hat, kein Milderungsgrund in den Umständen der Tat, sondern Folge der Tat.

44 (6) Zwar hat der Soldat ausweislich der Beurteilungen bzw. Beurteilungsvermerke zu den Offizierslehrgängen und dem nicht beendeten Studium des ... an der ...-Universität der Bundeswehr, der Personenbeschreibung durch Major F. vom 21. Oktober 2021, der erstinstanzlichen Aussage von Oberstleutnant P. und der Sonderbeurteilung vom 28. Januar 2025 ordentliche, aber keine Spitzenleistungen erbracht. Bei einer im Übrigen verwirkten Höchstmaßnahme würden sich besondere dienstliche Leistungen ohnehin nicht mildernd auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56 m. w. N.).

45 4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten und Auslagen auf § 142 Abs. 1 und § 144 Abs. 7 WDO. Gründe, die dies unbillig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Hinsichtlich der Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 3 Satz 3 WDO, was ebenfalls nicht unbillig ist.