Beschluss vom 05.04.2023 -
BVerwG 4 BN 29.22ECLI:DE:BVerwG:2023:050423B4BN29.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.04.2023 - 4 BN 29.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:050423B4BN29.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 29.22

  • OVG Hamburg - 31.03.2022 - AZ: 2 E 18/20.N

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2022 ergangenen Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).

4 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob im Rahmen der Abwägung nach § 2 Abs. 3 BauGB bei einer Freihaltung des bauplanungsrechtlichen Außenbereichs zwingend auch die Investitionsinteressen bzw. Belange der Eigentümer zu berücksichtigen sind, welche zulässigerweise auf ihren Grundstücken im Außenbereich Investitionen in Form der Errichtung oder Sanierung von baulichen Anlagen vorgenommen haben.

5 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist - soweit sie sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. allgemein BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 Rn. 17 m. w. N. und vom 13. März 2017 - 4 BN 25.16 - ZfBR 2017, 589 Rn. 5). Danach ist der besonderen Schutzwürdigkeit privilegierter landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich bei der Abwägung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 44.98 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 99 S. 49 f.). Neben dem schutzwürdigen, insbesondere genehmigten oder genehmigungsfähigen Bestand ist zudem das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung abwägungsbeachtlich, nicht jedoch unklare oder unverbindliche Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344 S. 17 f. m. w. N.). Diese Grundsätze hat auch das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. UA S. 30 ff.). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Sache nach wendet sie sich dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht die angefochtene Planung nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet hat. Mit einer einzelfallbezogenen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aber nicht aufzeigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2011 - 4 BN 18.11 - ZfBR 2011, 779 <779>).

6 2. Auch die geltend gemachte Divergenz führt nicht auf eine Zulassung.

7 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem u. a. in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

8 Die behauptete Abweichung von dem Urteil des Senats vom 29. September 1978 - 4 C 30.76 - (BVerwGE 56, 283) ist nicht dargetan. Die Antragsteller benennen schon keinen abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von einem in dieser Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll, sondern kritisieren in der Sache die Rechtsanwendung durch das Normenkontrollgericht in Bezug auf die Frage, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans ihrem Betrieb die wirtschaftliche Grundlage entziehen. Das reicht zur Darlegung einer Divergenz nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 - juris Rn. 3).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.