Beschluss vom 05.05.2023 -
BVerwG 1 WB 67.22ECLI:DE:BVerwG:2023:050523B1WB67.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.05.2023 - 1 WB 67.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:050523B1WB67.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 67.22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 5. Mai 2023 beschlossen:

  1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gilt als zurückgenommen.
  2. Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1 Das Verfahren wird eingestellt, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 92 Abs. 2 und 3 VwGO). Der Senat entscheidet hierbei in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 WB 34.17 - Rn. 1).

2 Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Diese Vorschrift ist auf Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2016 - 1 WB 17.16 - Buchholz 450.1 § 23a WBO Nr. 3 Rn. 12 ff. m. w. N.). Ihre Voraussetzungen sind hier gegeben.

3 Nachdem die Beschwerde des Antragstellers gegen eine für ihn gebildete Referenzgruppe mit Beschwerdebescheid vom 23. Juni 2022 zurückgewiesen worden ist, hat er am 5. August 2022 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Verfristung des Antrages geltend gemacht und auf die durch Empfangsbekenntnis nachgewiesene Aushändigung des Beschwerdebescheides am 4. Juli 2022 hingewiesen. Der Antragsteller hat diesen Aushändigungszeitpunkt bestritten und um Übersendung des Empfangsbekenntnisses gebeten. Daraufhin ist ihm das von ihm unterzeichnete Empfangsbekenntnis übersandt worden. Auf Aufforderungen der Berichterstatterin vom 5. Dezember 2022, vom 17. Januar 2023 und vom 1. Februar 2023, zum Vortrag des Bundesministeriums der Verteidigung in dessen Schriftsatz vom 5. Dezember 2022 Stellung zu nehmen, hat er nicht reagiert. Auch telefonische Nachfragen der Geschäftsstelle der Wehrdienstsenate vom 16. Februar 2023, 17. Februar 2023 und 27. Februar 2023 sind ohne Ergebnis geblieben. Der Antragsteller hat damit seit Übersendung des Empfangsbekenntnisses über die Aushändigung des Beschwerdebescheides auf Anfragen nicht reagiert oder sich in irgendeiner Weise geäußert. Umstände, die ihn an einem Betreiben des Verfahrens gehindert hätten, sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.

4 Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 1. März 2023, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 2. März 2023, wurde der Antragsteller aufgefordert, das Verfahren durch Abgabe der mehrfach erbetenen Stellungnahme zum Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 5. Dezember 2022 zu betreiben, sowie zu prüfen, ob das Verfahren durchgeführt werden soll und das Ergebnis dieser Prüfung mitzuteilen. Der Antragsteller wurde dabei darüber belehrt, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt, wenn er das Verfahren nach Zugang dieser Aufforderung länger als zwei Monate nicht betreibt. Außerdem wurde er auf die weiteren Rechtsfolgen (Einstellung des Verfahrens, Kostenfolgen) hingewiesen. Bis zum Ablauf der Zweimonatsfrist am 2. Mai 2023 ist keine Reaktion des Antragstellers erfolgt.

5 Durch Beschluss ist daher festzustellen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zurückgenommen gilt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Als Folge dieser Feststellung wird das Verfahren eingestellt (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Kosten des gerichtsgebührenfreien (§ 20 Abs. 4 WBO i. V. m. § 137 Abs. 1 WDO) Verfahrens werden dem Antragsteller - ebenso wie bei einer erklärten Antragsrücknahme - nicht auferlegt, weil dies in der insoweit abschließenden Kostenvorschrift des § 20 WBO nicht vorgesehen ist.