Beschluss vom 05.06.2024 -
BVerwG 2 B 12.24ECLI:DE:BVerwG:2024:050624B2B12.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 05.06.2024 - 2 B 12.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:050624B2B12.24.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 12.24
- VG Sigmaringen - 01.03.2023 - AZ: DB 12 K 2475/22
- VGH Mannheim - 28.11.2023 - AZ: DB 16 S 699/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Juni 2024 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung und Dr. Hissnauer beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
2 1. Der .... geborene Beklagte steht als technischer Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der klagenden Bundesrepublik und wird beim Bundesamt ... verwendet. Mit der Begründung, im Ausland Grundbesitz erwerben zu wollen, beantragte der Beklagte im Februar 2016 einen Staatsangehörigkeitsausweis. Bei der Antragstellung bezog sich der Beklagte mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 und gab als Geburts- wie als Wohnsitzstaat "Großherzogtum ... (Deutschland_als_Ganzes)" an. Nachdem ihm der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis im Mai 2016 erteilt worden war, erhob der Kläger Widerspruch. Die im Ausweis bekundete Angabe, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, sei falsch. Er sei Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG. Für ihn gelte § 3 RuStAG vom Juli 1913, sodass es für die Eigenschaft als Deutscher darauf ankomme, die Staatsangehörigkeit eines Bundesstaates zu besitzen. Dementsprechend müsse ihm entweder bescheinigt werden, dass er "Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Preußen", "deutscher Staatsangehöriger in einem Bundesstaat" oder Deutscher sei und "die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat" besitze. Nach der Aushändigung des Staatsangehörigkeitsausweises gab der Beklagte seinen Personalausweis ab. Bei einer Befragung durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst gab der Beklagte u. a. an, an dem "BRD-Gerücht" könne etwas dran sein, weil der Kaiser ins Exil gegangen sei, sodass das Kaiserreich noch bestehen könne. Er wisse nicht, ob Deutschland im Zwei-plus-Vier-Vertrag oder durch einen anderen Friedensvertrag die Souveränität bescheinigt worden sei. Die "Deutschland GmbH" sei zur Verwaltung der Finanzflüsse erforderlich.
3 Auf die Disziplinarklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Es sei davon auszugehen, dass die im Verhalten des Beklagten zum Ausdruck kommende Leugnung der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen sei. Der Beklagte habe vorsätzlich und schuldhaft seine Verfassungstreuepflicht verletzt. Es sei schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG verlange. Durch das schwerwiegende Dienstvergehen habe der Beklagte das Vertrauen seiner Dienstherrin und der Allgemeinheit endgültig verloren.
4 2. Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
5 Eine Divergenz i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem ebensolchen Rechtssatz widersprochen hat, der in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt worden ist, und diesen nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 3. Juli 2007 - 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4, vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - ZBR 2014, 375 Rn. 10 und vom 11. März 2021 - 2 B 76.20 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 7 Rn. 5).
6 Die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Ihr lässt sich nicht entnehmen, inwieweit das Berufungsgericht von den in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 12. Mai 2022 - 2 WD 10.21 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 116 und vom 24. Januar 2019 - 2 WD 16.18 -) rechtssatzmäßig abgewichen sein soll. Die Beschwerdebegründung bringt lediglich vor, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Leugnung der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland durch den Beklagten sei von einer entsprechenden inneren Überzeugung getragen. Tatsächlich habe der Beklagte das Gedankengut der "Reichsbürger" nicht als seine innere Einstellung übernommen und könne deshalb allenfalls als "Anscheins-Reichsbürger" bezeichnet werden. Damit wendet sich die Beschwerde lediglich in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der inneren Überzeugung des Beklagten und setzt dem ihre eigene Auffassung entgegen.
7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.