Beschluss vom 05.08.2015 -
BVerwG 2 WRB 4.14ECLI:DE:BVerwG:2015:050815B2WRB4.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2015 - 2 WRB 4.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:050815B2WRB4.14.0]

Beschluss

BVerwG 2 WRB 4.14

  • TDG Süd 4. Kammer - 08.07.2014 - AZ: TDG S 4 BLc 1/14 und S 4 RL 2/14

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Rönnau und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Wilhelm
am 5. August 2015 beschlossen:

  1. Die Rechtsbeschwerde des Soldaten gegen den Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

I

1 Der 47 Jahre alte Beschwerdeführer ist Berufssoldat. Bis zum 31. Dezember 20.. wurde er im Institut ... der Bundeswehr in A., seitdem wird er als Controller im Kommando ... der Bundeswehr in K. verwendet. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 30. April 20...

2 Mit Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2014 verhängte der damalige Disziplinarvorgesetzte, der kommissarische Leiter des Instituts ... der Bundeswehr, gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinarbuße von 200 €, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im verfügenden Teil der Maßnahme heißt es:
"Er hat am 12.09.2013 in A., ..., ...-Kaserne, Gebäude 4, sowie am 13.09.2013, 23.09.2013 und 24.09 .2013 sein Elektro-Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen ... ohne Genehmigung durch eigenmächtige Entnahme von Strom aus dem Stromnetz der Kaserne aufgeladen. Zwar beantragte Hauptmann ... am 03.09.2013 beim zuständigen BwDLZ M. - nachrichtlich beim Kasernenkommandanten ...-Kaserne A. - sein Elektro-Kfz aufladen zu dürfen. Die Genehmigung erhielt er aber erst am 12.12.2013 in Form des Mitbenutzungsvertragsentwurfes vom BwDLZ M. zur Vertragszeichnung. Eine Genehmigung wurde weder durch das BwDLZ M. noch durch den Kasernenkommandanten ...-Kaserne A., als auch durch den Institutsleiter ...Bw im Vorfeld erteilt. Hauptmann ... hätte wissen müssen, dass ein Aufladen seines Elektro-Kfz erst nach erteilter Genehmigung hätte erfolgen dürfen, nicht bereits nach Antragstellung in der Annahme, dass eine Genehmigung zweifelsohne erfolgen würde. In der Vielzahl der mit Hauptmann ... geführten Gespräche fehlte es ihm stets an Einsicht."

3 Zuvor war am 19. Dezember 2013 die Vertrauensperson durch den "i.V." zeichnenden kommissarischen Dienststellenleiter angehört worden. In einer der Niederschrift über die Anhörung beigefügten schriftlichen Stellungnahme führte die Vertrauensperson zum beabsichtigten Disziplinarmaß aus: "Ich halte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angebracht."

4 Gegen die Disziplinarmaßnahme legte der Soldat Beschwerde mit der Begründung ein, in dem korrekt wiedergegebenen Sachverhalt liege kein Fehlverhalten seinerseits. Sein Abteilungsleiter, RAR K., habe ihm am 12. September 2013 mündlich erlaubt, sein Elektro-Kfz wie durchgeführt aufzuladen. Aufgrund eines gleichgelagerten Falles eines Kameraden an einem anderen Standort habe er zudem darauf vertrauen können, schon vor Abschluss des Mitbenutzungsvertrages mit dem Bundeswehrdienstleistungszentrum (BwDLZ) M. zur Stromentnahme berechtigt zu sein. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 4,00 € habe er nach Abschluss des Vertrages auf das Konto des BwDLZ M. überwiesen. Er habe sich nicht ungerechtfertigt bereichern wollen.

5 Der Kommandeur ... im Kommando ... der Bundeswehr wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10. Februar 2014 zurück. Der Beschwerdeführer habe erkennen können und müssen, dass die Stromentnahme ohne Genehmigung erfolgt sei. RAR K. sei erkennbar nicht zuständig gewesen, eine vorläufige Genehmigung mündlich auszusprechen. Überdies sei die fehlende Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers zu dessen Lasten zu berücksichtigen gewesen.

6 Die durch den Verteidiger am 11. März 2014 bei der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd eingelegte und von dieser zuständigkeitshalber an die 4. Kammer desselben Gerichts verwiesene weitere Beschwerde hält die Anhörung der Vertrauensperson nach § 27 Abs. 1 SBG für fehlerhaft und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Der in Vertretung Anhörende sei bereits unzuständig gewesen. Außerdem sei die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme der Vertrauensperson nicht vorab mitgeteilt worden. Schließlich sei das Ergebnis ihrer Anhörung dem Soldaten in dessen Schlussanhörung nicht bekannt gegeben worden. Die verhängte Maßnahme sei schließlich unverhältnismäßig und daher auch materiell rechtswidrig.

7 Der Vorsitzende der Truppendienstkammer leitete die Beschwerdebegründung an den Leiter des Instituts ..., Oberfeldarzt Dr. P., mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Dieser erklärte mit Schreiben vom 26. Mai 2014, dass er die Vertrauensperson im persönlichen Gespräch über Art und Höhe der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme in Kenntnis gesetzt und die Anhörung "i.V." gezeichnet habe, da er die Dienststelle nur kommissarisch geleitet habe. Auf diesem Schreiben findet sich ein handschriftlicher Vermerk des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 18. Juni 2014 über ein Telefonat mit Oberfeldarzt Dr. P., in dem weitere Stellungnahmen von diesem und der Vertrauensperson zur Frage der Eröffnung der Anhörung der Vertrauensperson gegenüber dem Soldaten angefordert wurden. Die Vertrauensperson, Stabsfeldwebel W., äußerte mit Schreiben vom 23. Juni 2014, dass er vor der Schlussanhörung des Soldaten mit diesem die schriftliche Stellungnahme persönlich besprochen habe. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 legte Oberfeldarzt Dr. P. dar, die Stellungnahme der Vertrauensperson im Schlussgehör mit dem Soldaten erörtert zu haben, was sowohl der hierbei anwesende Stabsfeldwebel W. als auch der als Protokollführer eingesetzte Hauptfeldwebel B. bezeugen könnten.

8 Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 hat die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd die weitere Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Zur Begründung heißt es, die Anhörung der Vertrauensperson vor Verhängung der Disziplinarmaßnahme sei nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen durch den Oberfeldarzt Dr. P. ordnungsgemäß durchgeführt worden. Da dieser als kommissarischer Leiter des Instituts ... der Bundeswehr eingesetzt gewesen und die Anhörung richtigerweise unter dem Kopf des Dienststellenleiters erfolgt sei, sei diese Niederschrift auch mit dem Vertretungszusatz zu unterschreiben gewesen. Die weiteren Einwände zur Anhörung der Vertrauensperson träfen zwar unter ausschließlicher Bezugnahme auf die Aktenlage zu, seien jedoch im Ergebnis unzutreffend und teilweise wahrheitswidrig. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen seien beim Schlussgehör des Beschwerdeführers neben dem vernehmenden Oberfeldarzt Dr. P. die Vertrauensperson Stabsfeldwebel W. und der Protokollführer Hauptfeldwebel B. anwesend gewesen. Ausweislich der der Kammer vorliegenden Stellungnahmen des Oberfeldarztes Dr. P. und der Vertrauensperson Stabsfeldwebel W. sei dem Beschwerdeführer im Schlussgehör die Anhörung der Vertrauensperson eröffnet worden. Sie sei dem Beschwerdeführer zudem zuvor durch die Vertrauensperson noch persönlich bekannt gegeben und erläutert worden. Darüber hinaus sei die Vertrauensperson nach der Stellungnahme des Oberfeldarztes Dr. P. auch vor ihrer Anhörung über die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme unterrichtet worden. Die Art und Weise der Abgabe der Stellungnahme sei der Vertrauensperson nach dem Gesetz nicht vorgeschrieben. Der verhängende Disziplinarvorgesetzte habe hierauf auch keinen Einfluss. Im Übrigen habe es eines Eingehens der Vertrauensperson auf die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme schon deshalb nicht bedurft, weil die Vertrauensperson überhaupt keine Disziplinarmaßnahme für angemessen gehalten habe.

9 Die Disziplinarmaßnahme sei auch materiell rechtmäßig. Der Soldat habe ein Dienstvergehen begangen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich vorliegend um einen äußerst geringen Geldbetrag gehandelt habe und in einem Vergleichsfall bereits eine Genehmigung erteilt worden sei. Aufgrund der grundsätzlichen Schwere des Pflichtenverstoßes sei die auf Bewährung verhängte Disziplinarbuße verhältnismäßig. Sie sei angesichts fehlender Einsicht und Reue des Beschwerdeführers sogar als äußerst milde anzusehen.

10 Eine Abschrift dieser Entscheidung wurde dem Verteidiger am 14. Juli 2014 und eine Ausfertigung dem Soldaten am 14. August 2014 zugestellt.

11 Mit Schreiben vom 13. August 2014, zugegangen am gleichen Tag, hat der Soldat durch seinen Verteidiger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde erhoben und unter dem 15. September 2014 zur Begründung vortragen lassen: Das Truppendienstgericht sei in seiner Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach eine Anhörung nach § 27 Abs. 1 SBG unzureichend sei, wenn der Disziplinarvorgesetzte der Vertrauensperson nicht die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe mitteile; Folge dieser unzureichenden Anhörung sei die Rechtswidrigkeit der verhängten Disziplinarmaßnahme. Zudem sei ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhe, zu rügen. Das Truppendienstgericht habe entgegen § 18 Abs. 2 WBO in der Sache entschieden, ohne dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu den zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahmen des Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson zu gewähren. Hierin läge in entsprechender Anwendung des § 138 Nr. 3 VwGO ein absoluter Revisionsgrund. Im Falle von Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Beweiserhebungen hätte er die Möglichkeit gehabt, diese zu prüfen, zu bestreiten und Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zu stellen.

12 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014, dem Soldaten und dem Verteidiger am 17. Dezember 2014 zugestellt, hat das Truppendienstgericht der Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen und die Rechtsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers zugelassen. Zwar weiche die angefochtene Entscheidung nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Der Vorsitzende habe aber durch die Einholung von Stellungnahmen des Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson Beweiserhebungen durchgeführt und deren Ergebnisse aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht bekannt gegeben. Hierdurch sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden.

13 In der fristgerecht eingereichten Begründung der Rechtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen aus dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wiederholt und neben Divergenz und der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch materielle Fehler gerügt.

14 Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Truppendienstgerichts vom 08.07.2014 (S 4 BLc 1/14), den Beschwerdebescheid vom 10.02.2014 und die Disziplinarverfügung vom 08.01.2014 aufzuheben,
hilfsweise
das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückzuverweisen.

15 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Rechtsbeschwerde für zulässig, aber unbegründet. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Truppendienstgerichts unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei, da der angefochtene Beschluss sich aus anderen Gründen als richtig darstelle. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 SBG liege tatsächlich nicht vor, sodass nicht ersichtlich sei, was der Soldat dem Truppendienstgericht noch Entscheidendes dazu hätte vortragen können. Bereits aus der Niederschrift der (somit auch ausreichend dokumentierten) Anhörung ergebe sich, dass der Vertrauensperson vorher die beabsichtigte Maßnahme nach Art und Höhe mitgeteilt worden sei, wenn sie "zum beabsichtigten Disziplinarmaß" angehört wurde. Gleichwohl sei die Einholung weiterer Stellungnahmen als Sachverhaltsermittlung des Gerichts ob des Bestreitens des Beschwerdeführers sachgerecht gewesen. Die angegriffene Disziplinarverfügung sei auch materiell nicht zu beanstanden.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Beschwerdeakte des Kommandeurs Gesundheitseinrichtungen im Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr und die Akten des Truppendienstgerichts Süd - S 4 BLc 01/14 und S 4 RL 2/14 - Bezug genommen, die dem Senat bei der Beratung vorgelegen haben.

II

17 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

18 1. Die Rechtsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

19 a) Sie ist vom Truppendienstgericht durch den Abhilfebeschluss vom 15. Dezember 2014 zugelassen worden (§ 22a Abs. 1 i.V.m. § 22b Abs. 5 Satz 1 WBO). An diese Entscheidung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 WBO gebunden.

20 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch rechtzeitig begründet worden, da die Beschwerdebegründung innerhalb der Monatsfrist des § 22b Abs. 5 Satz 2 WBO eingegangen ist. Entgegen der vom Truppendienstgericht erteilten Rechtsmittelbelehrung, die Beschwerdebegründung beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen, ist diese gemäß § 22a Abs. 4 WBO bei dem Truppendienstgericht einzureichen, dessen Beschluss angefochten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. November 2011 - 2 WRB 1.11 - Buchholz 449.7 § 27 SBG Nr. 7). Dort ging die Begründung am Montag, dem 19. Januar 2015, und somit binnen der Monatsfrist (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO) ein.

21 c) Soweit aber der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs rügt, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, denn ein solcher Verfahrensfehler ist nicht hinreichend dargetan. Zwar hat es das Truppendienstgericht unterlassen, das Ergebnis der von ihm gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO durch Einholung der Stellungnahmen des Leiters des Instituts ... Oberfeldarzt Dr. P. und der Vertrauensperson Stabsfeldwebel W. erhobenen Beweise gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO dem Beschwerdeführer mitzuteilen und ihm eine Frist zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu setzen. Dieser Verfahrensfehler führt aber nur dann zur Möglichkeit einer Verletzung rechtlichen Gehörs, wenn der Betroffene darlegt, dass ihm die Gelegenheit zu einem Vortrag genommen war, der nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen wäre. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör dient keinem Selbstzweck. Er soll vielmehr die Möglichkeit gewährleisten, sich zu den entscheidungserheblichen (rechtlichen und tatsächlichen) Gesichtspunkten zu äußern (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 115). Das heißt, der Beschwerdeführer muss darlegen, was er Entscheidungserhebliches noch vorgetragen hätte, wenn das Gericht sich prozessordnungsgemäß verhalten hätte. Zur schlüssigen Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs gehören deshalb auch Ausführungen darüber, was der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch vorgetragen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1983 - 9 C 853.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn der Betroffene inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr weiter vorgetragen hätte (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 138 Rn. 127).

22 Dem steht die Entscheidung des Senats vom 10. November 2010 - 2 WRB 1.10 - nicht entgegen, in der er festgestellt hat, dass nach der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde zu ihrer Begründung nur noch vorgetragen werden muss, dass die angefochtene Entscheidung des Truppendienstgerichts auf einer unrichtigen Anwendung von Rechtsnormen beruht. Denn dies gilt nicht für die Rüge von Verfahrensmängeln. Insoweit stellt § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO, der gemäß § 23a Abs. 2 WBO auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar ist, zusätzliche Begründungsanforderungen auf: Er verlangt, dass bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Deshalb gehört zur schlüssigen Darlegung einer Gehörsverletzung die Darlegung, was vorgetragen worden wäre, wenn das rechtliche Gehör gewährt worden wäre.

23 Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat in der Begründung der Rechtsbeschwerde sogar zugestanden, dass ihm im Schlussgehör der Inhalt der Stellungnahme der Vertrauensperson eröffnet worden ist (vgl. Schriftsatz vom 19. Januar 2015, Seite 5). Die Frage der Zuständigkeit des kommissarischen Leiters des Instituts ... der Bundeswehr wird in der Begründung der Rechtsbeschwerde überhaupt nicht mehr angesprochen. Zu dem weiteren von dem Beschwerdeführer in Frage gestellten Punkt der Bekanntgabe der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme nach Art und Höhe vor Anhörung der Vertrauensperson schließlich enthält die Begründung der Rechtsbeschwerde keinerlei Ausführungen, die die vom Truppendienstgericht eingeholte Stellungnahme des kommissarischen Leiters und seine Aussage in Zweifel ziehen. Deshalb ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer hätte vortragen wollen, wenn ihm gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 WBO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Angesichts der Niederschrift über die Anhörung der Vertrauensperson vom 19. Dezember 2013, derzufolge die Vertrauensperson auch zum beabsichtigten Disziplinarmaß gehört wurde, und der beigefügten Stellungnahme der Vertrauensperson, die sich zum beabsichtigen Disziplinarmaß dahingehend einlässt, dass sie eine Disziplinarmaßnahme nicht für angebracht hält, hätte der Beschwerdeführer substanziiert darlegen müssen, welche Tatsachen er dem vom Truppendienstgericht festgestellten Beweisergebnis entgegenhalten wollte.

24 Auch wenn man in Ergänzung der Begründung der Rechtsbeschwerde die Begründung des Beschwerdeführers zu seiner Nichtzulassungsbeschwerde heranzieht, werden die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Zwar hat der Beschwerdeführer dort erklärt, wenn er Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätte, hätte er die Möglichkeit gehabt, das Vorbringen in den eingeholten Stellungnahmen inhaltlich zu prüfen und zu bestreiten und einen Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des Herrn Oberfeldarzt Dr. P., des Herrn Stabsfeldwebel W. und des Protokollführers Hauptfeldwebel B. zu stellen. Dieser Vortrag lässt aber weder erkennen, dass tatsächlich der Inhalt der eingeholten Stellungnahmen bestritten werden soll, noch welche Tatsachen in das Wissen der zu vernehmenden Zeugen gestellt werden sollen. Insbesondere enthält dies nicht den Vortrag, die Zeugen würden nun von ihren Stellungnahmen Abweichendes aussagen.

25 Der Beschwerdeführer war auch nicht an der erforderlichen Darlegung gehindert, weil ihm nach seinem Vortrag die Stellungnahmen des Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson bis heute nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Diese Kenntnis hätte er sich mit einem Antrag auf Akteneinsicht leicht selbst verschaffen können. Aus dem angefochtenen Beschluss des Truppendienstgerichts vom 8. Juli 2014 ergibt sich unzweifelhaft, dass das Truppendienstgericht die Stellungnahmen von Oberfeldarzt Dr. P. und Stabsfeldwebel W. eingeholt hatte. Dies hätte für den Beschwerdeführer und seinen Bevollmächtigten Anlass sein müssen, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen, um von den der Entscheidung des Truppendienstgerichts zugrunde liegenden Tatsachen Kenntnis zu erlangen. Einem Beteiligten ist die Berufung auf den Verfahrensmangel der Wahrung des rechtlichen Gehörs verwehrt, wenn er die rechtliche oder auch nur tatsächliche Möglichkeit hatte, sich durch entsprechende Anträge, Rügen, sonstige Rechtsbehelfe oder Begründungen Gehör zu verschaffen und er hiervon keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1). Das bedeutet, dass vom Beschwerdeführer die nach der jeweiligen prozessualen Lage des Verfahrens gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung seines Gehörs zu verlangen sind (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 2 WRB 2.12 - m.w.N.). Das gilt auch für die Begründung einer Rechtsbeschwerde.

26 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht ist - ausgehend von den bindenden tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung des Truppendienstgerichts (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO) - an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das Urteil des Truppendienstgerichts lässt aber keinen materiellen Rechtsfehler erkennen.

27 a) Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 27 Abs. 1 SBG zur Anhörung der Vertrauensperson vor Verhängung einer Disziplinarmaßnahme liegt nicht vor. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2013 und damit vor Erlass der Disziplinarverfügung vom 8. Januar 2014 die Vertrauensperson zur Person des Soldaten, zum Sachverhalt und zu Art und Höhe des von ihm beabsichtigten Disziplinarmaßes angehört. Die Niederschrift über die Anhörung der Vertrauensperson (§ 27 Abs. 4 SBG) vom selben Tag befindet sich bei den Akten. Soweit der Beschwerdeführer meint, von ihm unterstellte Verstöße bei der Anhörung der Vertrauensperson gemäß § 27 Abs. 1 SBG könnten nicht dadurch geheilt werden, dass das Truppendienstgericht die Stellungnahmen des Disziplinarvorgesetzten und der Vertrauensperson eingeholt habe, verkennt er, dass es sich bei diesen vom Truppendienstgericht eingeholten Stellungnahmen nicht um die Nachholung der Verfahrensschritte handelt, sondern ausschließlich um Tatsachenerhebungen zur Ergänzung der im Protokoll über die Durchführung der Anhörung der Vertrauensperson dokumentierten Verfahrensschritte. Daraus ergibt sich, dass diese in der Sache tatsächlich so stattgefunden haben bzw. durchgeführt wurden. Wie unter II 1. c) festgestellt, hat die Rechtsbeschwerde dem keine Zweifel entgegengestellt. Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, das Truppendienstgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Anhörung der Vertrauensperson ab, geht deshalb ins Leere. Da § 27 Abs. 1 SBG nicht verletzt ist, kommt es auf die Frage, ob im Falle einer Verletzung eine Heilung möglich wäre, nicht an.

28 b) Ohne Rechtsfehler ist das Truppendienstgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem durch das Truppendienstgericht für den Senat bindend festgestellten Sachverhalt ein Dienstvergehen gem. § 23 Abs. 1 SG begangen hat. In dem er für die Aufladung seines privaten Kraftfahrzeugs ohne Genehmigung Strom in der Kaserne entnommen hat, hat er unerlaubt das Vermögen des Dienstherrn zumindest gefährdet und damit seine Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG verletzt. Dazu gehört auch die Verpflichtung, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen, d.h. alles zu unterlassen, was im weitesten Sinne das Vermögen des Dienstherrn schädigen oder auch nur gefährden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1993 - 2 WDB 15.92 - BVerwGE 103, 12 <19>). Auf das Vorliegen der mit der Beschwerdebegründung bestrittenen Bereicherungsabsicht kommt es dabei nicht an.

29 Zugleich hat der Beschwerdeführer die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere, wie hier, ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N.). Das ist bei einer eigenmächtigen Stromentnahme der Fall.

30 Die Vorinstanz geht auch rechtsfehlerfrei von vorsätzlichem Handeln des Beschwerdeführers aus. Dass der Beschwerdeführer bei den fraglichen Stromentnahmen wusste, dass die von ihm beantragte Genehmigung des zuständigen Bundeswehrdienstleistungszentrums M. noch nicht vorlag, hat er nicht in Abrede gestellt. Der Beschluss des Truppendienstgerichts nimmt wegen des Vortrages des Beschwerdeführers, er habe auf die Genehmigung seines Abteilungsleiters vertraut, auf den Beschwerdebescheid vom 10. Februar 2014 Bezug. Dieser leitet aus der Dienst- und Lebenserfahrung des Soldaten die fehlende Nachvollziehbarkeit seines Vortrages ab, er sei tatsächlich davon ausgegangen, diese Genehmigung stamme von einer dazu befugten Person. Damit ist festgestellt, dass der Soldat nicht geglaubt hat, die Genehmigung seines Abteilungsleiters rechtfertige die Stromentnahme. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese tatsächlichen Feststellungen rechtlich als Vorsatz würdigt.

31 Soweit die Begründung der Rechtsbeschwerde der Würdigung der Beweisanzeichen in tatsächlicher Hinsicht Wiederholungen eigener Einlassungen des Soldaten aus dem Verfahren und der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung entgegenhält, versucht sie zwar, die Plausibilität einer abweichenden Würdigung der Indizien zum subjektiven Tatbestand darzulegen. Rechtsfehler der Würdigung des Truppendienstgerichts zeigt sie aber nicht auf, weil sie nur einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung eine andere entgegensetzt. Daher kommt es auch auf die Ausführungen der Begründung der Rechtsbeschwerde zur Irrtumsproblematik nicht an. Denn das Truppendienstgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich in tatsächlicher Hinsicht nicht in einem Irrtum befunden hat. Diese Feststellung ist für das Bundesverwaltungsgericht bindend, weil sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden ist.

32 Das Truppendienstgericht hat auch zu Recht erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Offizier in einer Vorgesetztenstellung steht, die ihn gemäß § 10 Abs. 1 SG verpflichtet, in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben. Soldaten in Vorgesetztenstellung - noch dazu Offizieren - obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung der verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - Rn. 54 m.w.N.).

33 Auch die Ausführungen des Truppendienstgerichts zur Verhältnismäßigkeit der zur Bewährung ausgesetzten Disziplinarbuße in Höhe von 200 € lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

34 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.