Beschluss vom 05.12.2018 -
BVerwG 9 PKH 19.18ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B9PKH19.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2018 - 9 PKH 19.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B9PKH19.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 19.18

  • VG Würzburg - 03.09.2018 - AZ: VG W 2 K 18.368 u.a.
  • VGH München - 29.10.2018 - AZ: 20 ZB 18.2112 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für Beschwerden gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann für seine beabsichtigten Beschwerden gegen die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2019 in den Verfahren VGH 20 ZB 18.20 54 , VGH 20 ZB 18.21 12 , VGH 20 ZB 18.21 14 , VGH 20 ZB 18.21 67 und VGH 20 ZB 18.21 87 weder Prozesskostenhilfe bewilligt noch ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil diese Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). Sie sind unstatthaft.

2 Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2018 sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe vorbehaltlich der Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die weder die Ablehnung eines Befangenheitsantrags noch die Versagung von Prozesskostenhilfe betreffen, nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. § 152 Abs. 1 VwGO tritt insoweit an die Stelle von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO und § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO.

3 Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet Rechtsschutz grundsätzlich nur gegen Akte der vollziehenden Gewalt (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <403 ff.>). Soweit der aus den Grundrechten in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende allgemeine Justizgewährungsanspruch darüber hinaus Rechtsschutz gegen die erstmalige Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch ein Gericht gewährleistet, führt dies verfassungsrechtlich nicht zwingend zur Befassung einer höheren Instanz, sofern die rechtsstaatlich notwendige Kontrolle des behaupteten Verfahrensfehlers anderweitig in hinreichender Weise gesichert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <406 ff.>). Soweit der Kläger geltend macht, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 2018 verletzten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, hat der Gesetzgeber dem Justizgewährungsanspruch mit der Möglichkeit, nach § 152a Abs. 1 VwGO im Wege der Anhörungsrüge die Fortführung des Verfahrens zu beantragen, hinreichend Rechnung getragen.

4 Auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt der Ausschluss der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach § 152 Abs. 1 VwGO auch nicht im Hinblick darauf, dass gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen im Zivilprozess nach Maßgabe von § 574 Abs. 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statthaft sein kann (vgl. dazu Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 127 Rn. 21). Denn aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich nicht, dass der Rechtsweg in allen Gerichtszweigen einen Instanzenzug haben muss (BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1954 - 1 BvL 9/51, 1 BvL 2/53 - BVerfGE 4, 74 <94 f.>). Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <402>).

5 Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in den Fällen, in denen die Beschwerde nach § 152 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen ist, auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit, wie sie der Kläger der Sache nach fordert, aus Gründen der Rechtsmittelklarheit nicht statthaft ist (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232; vgl. zum Grundsatz der Rechtsmittelklarheit auch BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416>).