Beschluss vom 06.01.2023 -
BVerwG 6 PKH 2.22ECLI:DE:BVerwG:2023:060123B6PKH2.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.01.2023 - 6 PKH 2.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:060123B6PKH2.22.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 2.22

  • VG Berlin - 30.11.2018 - AZ: 3 K 501.17 Berlin
  • OVG Berlin-Brandenburg - 11.11.2022 - AZ: 3 M 12.19 / 3 N 26.19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Januar 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 hat die Antragstellerin einen Antrag beim Bundesverwaltungsgericht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser ist in interessengerechter Auslegung zur Vermeidung überflüssiger Kosten für die Antragstellerin dahingehend zu verstehen, dass sie Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht begehrt, die sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2022 - OVG 3 N 26.19 / OVG 3 M 12.19 - richtet.

2 Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zum einen den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. November 2018 - VG 3 K 501.17 Berlin - abgelehnt. Zum anderen hat es die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2018 zurückgewiesen, mit der ihr Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagt worden war.

II

3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4 Die Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsverfolgung ergibt sich daraus, dass die beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2022 nicht statthaft ist. Denn Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der genannte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Berufungszulassungsantrag abgelehnt und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen worden ist.

5 Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist die Antragstellerin am Ende des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.