Beschluss vom 06.07.2021 -
BVerwG 1 KSt 2.21ECLI:DE:BVerwG:2021:060721B1KSt2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.07.2021 - 1 KSt 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:060721B1KSt2.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 KSt 2.21

  • VG Stuttgart - AZ: VG 2 K 3552/20
  • VGH Mannheim - 08.02.2021 - AZ: VGH 11 S 3637/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerungen der Antragsteller gegen die Kostenansätze in den Kostenrechnungen vom 17. Mai 2021 in den Verfahren 1 B 17.21 (Kassenzeichen 1180 0494 2713 und 1180 0494 2721) und 1 B 21.21 (Kassenzeichen 1180 0494 2739 und 1180 0494 2747) werden zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die Schreiben der Antragsteller vom 18. und 24. Mai 2021 sowie 2. Juni 2021 sind, soweit sie sich gegen die in den Verfahren 1 B 17.21 und 1 B 21.21 ergangenen Kostenrechnungen vom 17. Mai 2021 wenden, als gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG allein statthafte Erinnerungen gegen die Kostenansätze auszulegen.

2 Die Erinnerungen, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und die nach der vorrangigen Regelung des § 66 Abs. 5 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 1 KSt 1.19 - Buchholz 402.251 § 83b AsylG Nr. 1 Rn. 3), haben keinen Erfolg. Die angegriffenen Kostenrechnungen sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3 Die Kostenansätze beruhen darauf, dass der Senat im Verfahren 1 B 17.21 mit Beschluss vom 17. März 2021 die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 2021 verworfen und im Verfahren 1 B 21.21 mit Beschluss vom 14. April 2021 ihre hiergegen erhobenen Anhörungsrügen zurückgewiesen hat. In beiden Verfahren wurden den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt; beide Beschlüsse sind unanfechtbar.

4 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ist nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 der bei Rechtsbehelfseinlegung maßgeblichen Fassung der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 66 € anzusetzen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Gleiches gilt nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses für Verfahren über Rügen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO - Anhörungsrügen), sofern die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird. Die danach in beiden Verfahren zutreffend angesetzte Gebühr in Höhe von jeweils 66 € ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig. Die Kosten des Verfahrens schuldet, wem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt sind (§ 29 Nr. 1 GKG); Kostenschuldner ist außerdem, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG); mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG). Ermessensfehlerfrei hat die Kostenbeamtin die entstandenen Kosten nach Kopfteilen auf die gesamtschuldnerisch haftenden Antragsteller aufgeteilt.

5 Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Kostenansätze in Frage zu stellen. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz; sie dient grundsätzlich nicht dazu, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nachträglich wieder aufzurollen. Eine Nichterhebung der Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht, weil in beiden Verfahren keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung ersichtlich sind.

6 Die Entscheidungen über die Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens und die Nichterstattung von Kosten beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.