Beschluss vom 06.07.2023 -
BVerwG 10 AV 7.23ECLI:DE:BVerwG:2023:060723B10AV7.23.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 06.07.2023 - 10 AV 7.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:060723B10AV7.23.0]
Beschluss
BVerwG 10 AV 7.23
- VG Arnsberg - 21.11.2022 - AZ: 11 K 3048/22
- OVG Münster - 27.03.2023 - AZ: 5 F 48/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für seine auf Einsicht in gerichtliche Geschäftsverteilungspläne bei dem Oberlandesgericht Hamm gerichtete Klage. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für die Klage mit Beschluss vom 21. November 2022 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Verweisung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2023 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit Beschluss vom 27. März 2023 hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der begehrten Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
II
2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3 Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhält eine Partei Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung - dem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - aus den nachfolgenden Gründen die hinreichende Aussicht auf Erfolg:
4 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt.
5 Ein Fall des hier einzig in Betracht kommenden Erfordernisses für eine Zuständigkeitsbestimmung in entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Zwar ist danach das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zuständig, sofern es als oberstes Bundesgericht eines der betroffenen Gerichtszweige zuerst angegangen wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2022 - 9 AV 1.22 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 43 Rn. 6 und vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 , 6 AV 2.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 5 m. w. N.). Ein solcher negativer Kompetenzkonflikt ist im vorliegenden Verfahren aber nicht gegeben. Die Zuständigkeit aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts setzt voraus, dass verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. So ist eine Zuständigkeitsbestimmung im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es in einem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer - bereits erfolgten - Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 , 6 AV 2.21 - a. a. O. Rn. 5). § 53 VwGO verleiht dem Bundesverwaltungsgericht jedoch keine Zuständigkeit, um die Rechtmäßigkeit und die Bindungswirkung der Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht zu überprüfen, ohne dass ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt.
6 Das Oberlandesgericht Hamm hat die Bindungswirkung der - vom Oberverwaltungsgericht im Verfahren über Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde für rechtmäßig gehaltenen - Verweisung bislang nicht infrage gestellt. Es fehlt deshalb schon an der Voraussetzung für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass sich verschiedene Gerichte rechtskräftig für den Rechtsstreit für unzuständig erklärt haben.