Urteil vom 06.11.2025 -
BVerwG 5 C 5.24ECLI:DE:BVerwG:2025:061125U5C5.24.0
Keine Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB|VIII auf Fälle einer fortgesetzten bzw. fortgeführten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege
Leitsätze:
1. Der gesetzliche Erstattungsanspruch der Pflegestellenorte nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfasst auch Kosten, die ein Pflegestellenort nach dem gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf ihn für eine erstmalig oder erneut gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet hat.
2. Für das Fortbestehen einer nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründeten Zuständigkeit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Trägers beibehält und der Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson nicht endet (vgl. § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII), sondern sein dortiger Verbleib (weiterhin) auf Dauer zu erwarten ist.
3. Bei der für den Wechsel des erstattungspflichtigen Trägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII erforderlichen Bestimmung der neuen (fiktiven) Zuständigkeit findet die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, nach welcher der (gewöhnliche bzw. tatsächliche) Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen maßgeblich ist, keine entsprechende Anwendung.
-
Rechtsquellen
SGB VIII § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4, Abs. 3 und 6 Satz 1 und 3, § 89a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 89f Abs. 1 BGB §§ 1744, 1748, 1751 Abs. 4 -
Instanzenzug
VG Chemnitz - 17.03.2022 - AZ: 4 K 2031/19
OVG Bautzen - 30.03.2023 - AZ: 3 A 208/22
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 06.11.2025 - 5 C 5.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:061125U5C5.24.0]
Urteil
BVerwG 5 C 5.24
- VG Chemnitz - 17.03.2022 - AZ: 4 K 2031/19
- OVG Bautzen - 30.03.2023 - AZ: 3 A 208/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2023 aufgehoben.
- Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I
1 Der klagende Landkreis begehrt von der beklagten Stadt die Erstattung von Kosten, die er als Jugendhilfeträger für die Leistung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege aufgewendet hat.
2 Das am ... im Zuständigkeitsbereich der Beklagten geborene Kind wurde am 15. August 2009 von Pflegeeltern aufgenommen, die im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhaft waren. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kindsmutter, die mit wenigen Ausnahmen das alleinige Sorgerecht innehatte, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Am 11. Juni 2010 entzog das Familiengericht der Kindsmutter das Sorgerecht vollständig und bestellte das Jugendamt der Beklagten zum Amtsvormund. Mit Bescheid vom 8. November 2011 beendete die Beklagte ihre ab der Aufnahme des Kindes in die Pflegefamilie gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege rückwirkend zum 4. November 2011 und stellte die Zahlung von Pflegegeld mit Blick auf dessen erwartete Adoption durch die Pflegeeltern ein. Ein im Mai 2012 vom Amtsvormund beim Kläger gestellter Antrag auf ab dem 5. November 2011 rückwirkende Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege führte auf Anraten des Verwaltungsgerichts Dresden am 7. Oktober 2015 zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu gewähren und erließ Anfang Dezember 2015 einen entsprechenden Ausführungsbescheid. Auf einen weiteren Antrag des Amtsvormundes von Ende August 2016 bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 16. Mai 2017 die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege rückwirkend ab dem 1. September 2016 und zahlte beginnend ab diesem Zeitpunkt - soweit hier von Interesse - bis zum 31. März 2023 Pflegegeld.
3 Der Kläger verlangte von der Beklagten Kostenerstattung. Damit hatte er außergerichtlich sowie erst- und zweitinstanzlich keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Erstattung der für die Pflegeperson aufgewendeten Kosten zu. Zwar sei er gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII ab August 2011 zuständig geworden, weil sich das Kind ab diesem Zeitpunkt seit zwei Jahren bei den Pflegeeltern in seinem Zuständigkeitsbereich aufgehalten habe und sein Verbleib auf Dauer zu erwarten gewesen sei. Auch seien die vom Kläger geleisteten Zahlungen Kosten, die er im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgewendet habe. Allerdings sei nicht die von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorausgesetzte "fortdauernde" Vollzeitpflege gegeben. Denn die Beklagte habe die von ihr bewilligte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege mit Wirkung zum 4. November 2011 beendet. Dies habe zur Folge gehabt, dass mit der vom Kläger vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 sowie vom 1. September 2016 bis 31. März 2023 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege die ursprünglich gewährte Hilfe nicht fortgeführt worden sei. Vielmehr sei die erforderliche Hilfe erneut bewilligt worden.
4 Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt insbesondere eine Verletzung der §§ 89a Abs. 1 und 86 Abs. 6 SGB VIII.
5 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
6 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat einen Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 89a Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) – SGB VIII - mit einer seine Entscheidung tragenden Begründung abgelehnt, die mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht im Einklang steht (1.). Der Senat kann auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz nicht selbst entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das angefochtene Urteil ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.).
7 1. Das Oberverwaltungsgericht hat das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unter Verletzung von Bundesrecht verneint, soweit es konkludent - in der Sache dem vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz folgend - davon ausgegangen ist, der Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setze eine "fortdauernde Vollzeitpflege" in dem Sinne voraus, dass das Jugendamt des sogenannten Pflegestellenortes eine vom sogenannten Herkunftsjugendamt begonnene Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ohne deren Beendigung oder erhebliche Unterbrechung fortführt (a). Auf diesem Bundesrechtsverstoß beruht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (b).
8 a) Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Erstattungsberechtigung kommt danach schon in Betracht, wenn ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten aufgewendet hat. Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist oder wird für den Fall, dass ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die vom Oberverwaltungsgericht (und Verwaltungsgericht) angenommene Beschränkung der Erstattungsberechtigung auf die Fälle einer "fortdauernden Vollzeitpflege" findet in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine Stütze. Vielmehr ergibt sich anhand der herkömmlichen Auslegungsmethoden, dass dieser gesetzliche Erstattungsanspruch der Pflegestellenorte auch Kosten erfasst, die ein Pflegestellenort nach dem gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII erfolgten Übergang der Zuständigkeit auf ihn für eine erstmalig oder erneut gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet hat.
9 aa) Der Wortlaut des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII lässt keinen Raum für das vom Oberverwaltungsgericht (und Verwaltungsgericht) vertretene enge Verständnis von der Reichweite dieser Vorschrift. Dort ist schon nicht als Anspruchsvoraussetzung formuliert, dass ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten für eine fortdauernde Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet haben muss. Die weitere Formulierung "zuständig [...] gewesen wäre" spricht vielmehr deutlich gegen eine auf die Fälle einer fortdauernden Vollzeitpflege beschränkte einengende Bestimmung des Anwendungsbereichs. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII ("zuständig [...] gewesen wäre") gerade dann eröffnet ist, wenn der Leistungsgewährung aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII unmittelbar keine Gewährung von Leistungen durch einen anderen Träger vorangegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 - BVerwGE 159, 8 Rn. 8 m. w. N.; so auch die allgemeine Auffassung in der Kommentarliteratur vgl. etwa Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 89a Rn. 4; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89a Rn. 2; Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand August 2022, § 89a Rn. 9; Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 89a Rn. 2). Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn in der Vergangenheit kein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, ein Antrag auf Jugendhilfeleistungen nicht gestellt oder das Pflegeverhältnis auf familiärer oder anderer privater Basis geregelt worden ist bzw. andere Sozialleistungsträger die Kosten der Unterbringung bei einer Pflegeperson getragen haben. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
10 bb) Die von den Vorinstanzen angenommene, dem Wortlaut der Erstattungsnorm nicht unmittelbar zu entnehmende Beschränkung lässt sich auch nicht mit gesetzessystematischen Erwägungen begründen. Vielmehr sprechen diese insgesamt gegen die Annahme einer Beschränkung.
11 (1) Insbesondere aus dem Umstand, dass § 89a SGB VIII die amtliche Überschrift "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" trägt, lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht schließen, dass § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein auf die Erstattung von Kosten beschränkt sein soll, die ein nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig gewordener Träger nach dem Übergang der Zuständigkeit auf ihn aufgewendet hat, um eine von dem erstattungspflichtigen örtlichen Träger begonnene Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege fortzusetzen bzw. fortzuführen. Einer derartigen Schlussfolgerung steht neben dem Wortlaut ("zuständig [...] gewesen wäre") vor allem die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen.
12 Der Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) eingefügt. Die Vorschrift regelte, dass Kosten, die ein örtlicher Träger für die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer Pflegeperson nach dem Wechsel der Zuständigkeit aufgrund des § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten sind, der vor dem Wechsel zuständig war oder gewesen wäre. Die amtliche Überschrift des § 89a SGB VIII lautete "Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege". Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) wurden sowohl der Gesetzestext des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII als auch die amtliche Überschrift geändert. In Absatz 1 Satz 1 wurden die Worte "für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer Pflegeperson" gestrichen. Die Streichung ist Ausdruck der erklärten Absicht des Gesetzgebers, den Kostenerstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch am 1. Januar 1996 auf alle Leistungen zu erstrecken, die aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII gewährt worden sind (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 13. Ausschuss, BT-Drs. 13/3082 S. 12). Daraus folgt, dass die Beschränkung des Erstattungsanspruchs aus § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (oder Eingliederungshilfe) nach dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch entfallen sollte. Dann ist aber erst recht auszuschließen, dass der Gesetzgeber ab diesem Zeitpunkt den Anspruch von der Gewährung einer fortdauernden Vollzeitpflege (oder einer anderen fortdauernden Leistung) hat abhängig machen wollen. Die Änderung der amtlichen Überschrift in "Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege" zwingt zu keiner anderen Bewertung. Denn sie bezieht sich ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht auf den Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern ist Folge der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgenommenen Änderung des Erstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 3 SGB VIII. Dessen Wortlaut wurde dahin geändert, dass die Worte "Hat sich nach dem Zuständigkeitswechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert" durch die Worte "Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt" ersetzt wurden. Damit sollte der Erstattungsanspruch nach § 89a Abs. 3 SGB VIII an die zugrunde liegende Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII angepasst werden, die einen Zuständigkeitswechsel nicht zwingend voraussetzt. Die Änderung der amtlichen Überschrift sollte diese Änderung nachzeichnen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 13. Ausschuss, BT-Drs. 13/3082 S. 12). Dementsprechend fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber über die amtliche Überschrift den Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einengen wollte.
13 (2) Aus der ausdrücklichen Anknüpfung in § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII an die Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII ist abzuleiten, dass sich der Anwendungsbereich der Zuständigkeitsnorm in der Reichweite der Erstattungsnorm fortsetzen soll. Bezogen auf § 86 Abs. 6 SGB VIII ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Übergang der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf den Träger des Pflegestellenjugendamtes nicht davon abhängt, dass während der Zweijahresfrist, in der das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson lebt, eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII, geschweige denn eine Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege erbracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305 Rn. 10 und 17). Der ohne vorherige Leistungserbringung angeordnete Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII hat dementsprechend für § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Konsequenz, dass die Vorschrift auch Kosten erfasst, die ein Pflegestellenort für eine erstmalig oder erneut gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege aufgewendet hat.
14 (3) Letzteres wird durch den systematischen Vergleich mit der Vorschrift des § 89a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII bekräftigt. Diese bestimmt, dass die Kostenerstattungspflicht bestehen bleibt, wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII "fortgesetzt" wird. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung der Kostenerstattungsregelung des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII davon abhängig machen wollen, dass zwischen der aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erbrachten Leistung und einer etwa vorangegangenen Leistung ein einheitlicher Zusammenhang im Sinne des jugendhilferechtlichen Leistungsbegriffs besteht, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Formulierung gewählt hätte, die dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.
15 cc) Einer Beschränkung der Anwendung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle einer fortgeführten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege widerstreitet vor allem auch der sich aus der Entstehungsgeschichte ergebende Sinn und Zweck dieser Erstattungsnorm. Er besteht darin, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs.6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien, um sie vor unangemessenen Kostenbelastungen zu schützen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 - 5 C 3.16 - Buchholz 436.511 § 89c SGB VIII Nr. 4 Rn. 29 m. w. N.). Mit den durch die Bereitstellung einer Pflegestelle anfallenden Kosten sollten nicht die nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständigen örtlichen Träger, sondern diejenigen Träger belastet werden, die im Falle einer Anknüpfung an den nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt zur Leistung verpflichtet wären (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 21 m. w. N.). Hierdurch wollte der Gesetzgeber insbesondere verhindern, dass die Bereitschaft von Landkreisen im Umfeld großer Städte, Pflegefamilien zu finden und zu vermitteln, wegen drohender Kostennachteile verloren geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 21 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 12/2866 S. 24). Dem bezweckten Schutz der Pflegestellenorte vor einer unangemessenen Kostenbelastung liefe es zuwider, durch das Erfordernis der Gewährung einer fortdauernden Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege den Anwendungsbereich des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einzuengen und die Fälle einer erstmaligen oder erneuten Leistungsgewährung nach einem Wechsel des örtlich zuständigen Trägers infolge einer zweijährigen Familienpflege von der Kostenerstattung auszunehmen. Denn auch in den beiden letztgenannten Fällen entstehen den Pflegestellenorte aufgrund ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII Kosten, zu deren Aufwendung sie ohne diese Zuständigkeitsnorm nicht verpflichtet wären.
16 b) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dieser Verletzung von Bundesrecht. Die Frage, ob das angefochtene Urteil auf der Rechtsverletzung beruht, ist aus der Sicht der Vorinstanz zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2024 - 5 C 12.22 - juris Rn. 13 m. w. N.). Hier stellt die vom Oberverwaltungsgericht zu § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (konkludent) vertretene Rechtsauffassung aus dessen Sicht die tragende Begründung für die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts dar. Die Entscheidung ist nicht zugleich auf andere Erwägungen gestützt, die das Ergebnis gesondert bzw. selbstständig tragen.
17 2. Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht selbst entscheiden, ob sich das angefochtene Urteil als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Es kann auf der bislang festgestellten Tatsachengrundlage nicht beurteilt werden, ob das Oberverwaltungsgericht den geltend gemachten Erstattungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Ergebnis zu Recht verneint hat. Ebenso fehlt es an einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage für eine abschließende Entscheidung des Senats darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser Anspruch zu bejahen ist. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
18 Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kommt als Rechtsgrundlage des vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs in Höhe von 90 537,54 € allein § 89a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 89f Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Diese Kostenerstattungsregelungen setzen voraus, dass der Erstattung begehrende örtliche Träger (im streitigen Zeitraum) nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig gewesen ist (a) und aufgrund dieser Zuständigkeit Kosten aufgewendet hat (b), die dem Umfang bzw. der Höhe nach den Anforderungen des § 89f Abs. 1 SGB VIII entsprechen (c). Darüber hinaus ist nach der Passivseite der Anspruchsnorm des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderlich, dass der auf Erstattung in Anspruch genommene örtliche Träger zuvor (örtlich) zuständig war oder gewesen wäre (d). Ob diese Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall bezogen auf die streitgegenständlichen Zeiträume vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2014 sowie 1. September 2016 bis 31. März 2023 gegeben sind, lässt sich nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht wird für die erneute Entscheidung die fehlenden Feststellungen nachzuholen und dabei von dem folgenden rechtlichen Rahmen auszugehen haben.
19 a) Der Kläger ist am 15. August 2011 gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für den Jugendhilfefall örtlich zuständig geworden. Davon ist das Oberverwaltungsgericht bereits auf der Grundlage der bisher von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Denn das Kind lebte nach den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt seit zwei Jahren bei den im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnhaften Pflegeeltern. Überdies war in dem für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls mit Blick auf den (noch) existenten Adoptionsantrag der Pflegeeltern vom 11. März 2010 auch zu erwarten, dass es auf Dauer, das heißt bis zu seiner Verselbstständigung, bei ihnen bleibt.
20 Die Zuständigkeit des Klägers nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2011 die von ihr gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege rückwirkend zum 4. November 2011 für beendet erklärt und die Zahlung von Pflegegeld eingestellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob - wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind - ab diesem Zeitpunkt eine Adoptionspflege (gemäß § 1744 BGB) eingesetzt hat mit der Folge, dass die bisherige Hilfe von der Beklagten eingestellt werden durfte und eine (im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII) maßgebliche Beendigung bzw. zuständigkeitsrechtlich erhebliche Unterbrechung (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 31, 47 ff.) der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege vorgelegen hat, weshalb sich die Zuständigkeitsfrage neu stellte. Denn für das Fortbestehen einer nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründeten Zuständigkeit ist es nicht entscheidend, ob eine und gegebenenfalls welche Leistung der Jugendhilfe gewährt oder fortgesetzt wird bzw. auf welche Rechtsgrundlage der Aufenthalt des Pflegekindes bei einer Pflegeperson gestützt wird (vgl. dazu, dass etwa auch eine Hilfe nach § 35a SGB VIII oder eine solche im Rahmen einer Adoptionspflege i. S. v. § 1744 BGB ausreichen kann: Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 86 SGB VIII Rn. 51; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand August 2024, § 86 Rn. 172; DIJuF-Rechtsgutachten vom 18. März 2008, JAmt 2008, 202 <203 f.>). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Trägers beibehält und der Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen bei der Pflegeperson nicht endet (vgl. § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII), sondern sein dortiger Verbleib (weiterhin) auf Dauer zu erwarten ist. Davon war hier auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zunächst jedenfalls für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 auszugehen, ab dem der Kläger dem Vormund des Kindes rückwirkend Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt hat.
21 Ob die nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 zwischenzeitlich auf einen anderen Träger gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII übergegangen ist, weil die Pflegemutter nach dem Vortrag des Klägers im Revisionsverfahren nach ihrer Trennung vom Pflegevater mit dem Kind am 17. Oktober 2013 nach L. umgezogen sein soll, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Es fehlt insoweit bereits an entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, wo die Pflegeeltern in dem vorgenannten Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und wo (bzw. bei welchem Pflegeelternteil) sich das Kind aufgehalten hat. Falls die erneute Verhandlung und Entscheidung ergeben sollte, dass der Vortrag des Klägers zutrifft, wird das Oberverwaltungsgericht rechtlich zu würdigen haben (vgl. dazu etwa Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand August 2024, § 86 Rn. 184; DIJuf-Rechtsgutachten vom 1. April 2009, JAmt 2009, 177 <178> und vom 4. März 2021, JAmt 2021, 575 <577>), ob und gegebenenfalls wie sich dies auf die Zuständigkeit des Klägers ausgewirkt hat, insbesondere wie es zu beurteilen ist, dass auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts vieles dafür spricht, dass der Pflegevater seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers durchgängig beibehalten und sich das Kind dort (jedenfalls auch ab dem am 1. September 2016 einsetzenden zweiten streitgegenständlichen Leistungszeitraum durchgängig) aufgehalten hat und betreut worden ist.
22 b) Soweit der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig war, ist davon auszugehen, dass er auch Kosten im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgrund dieser Zuständigkeit aufgewendet hat. "Kosten aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet" im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Jugendhilfeträger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn er eine Jugendhilfeleistung selbst erbracht hat, durch einen Dritten hat erbringen lassen und dafür die Kosten getragen hat oder einem anderen Sozialleistungsträger Kosten für die von diesem erbrachten Jugendhilfeleistungen gerade wegen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erstatten musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2007 - 5 C 25.05 - BVerwGE 128, 301 Rn. 11). Nach nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen selbst Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege geleistet. Das gilt insbesondere auch für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014. Mit der (rückwirkend erfolgten) Zahlung von Pflegegeld für diesen Zeitraum kam der Kläger seiner Zahlungsverpflichtung aus dem zwischen ihm und dem Amtsvormund am 7. Oktober 2015 vor dem Verwaltungsgericht Dresden geschlossenen Vergleich nach, die er in Ansehung seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII eingegangen ist. Ob diese Verpflichtung im Übrigen im Einklang mit dem materiellen Recht (§§ 27, 33 SGB VIII) steht, ist für den Begriff des Aufwendens aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII im Sinne von § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ohne Belang. Dies kann nur im Rahmen der Prüfung von § 89f Abs. 1 SGB VIII von Bedeutung sein.
23 c) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann zwar davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht nach § 89f Abs. 1 SGB VIII dem Umfang nach ausgeschlossen ist (aa). Ob er nach dieser Regelung aber auch in voller Höhe begründet ist, lässt sich indessen nicht abschließend entscheiden (bb).
24 Nach § 89f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht (Satz 1). Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (Satz 2). Das damit angesprochene sogenannte Gebot der Gesetzeskonformität fordert grundsätzlich, dass die Kosten, deren Erstattung nach den Bestimmungen der §§ 89 bis 89e SGB VIII begehrt wird, für eine objektiv rechtmäßige Leistungsgewährung aufgewendet worden sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber anerkannt, dass von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind. Gesetzeskonformität im Sinne des § 89f Abs. 1 SGB VIII und objektive Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung sind nicht durchweg identisch, auch wenn sich die Anwendungsbereiche im Wesentlichen überschneiden werden. Nach seinem Sinn und Zweck soll § 89f Abs. 1 SGB VIII als Ausformung des kostenerstattungsrechtlichen Interessenwahrungsgrundsatzes sicherstellen, dass der erstattungsberechtigte Jugendhilfeträger bei der Leistungsgewährung nicht in Erwartung einer Erstattungsleistung die durch das Achte Buch Sozialgesetzbuch gezogenen Grenzen überschreitet, und - dem korrespondierend - den erstattungspflichtigen Jugendhilfeträger davor bewahren, Aufwendungen für solche Leistungen zu erstatten, die bei ordnungsgemäßer Leistungsgewährung nach Art oder Umfang so nicht hätten erbracht werden müssen (BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 Rn. 16 und vom 13. Juni 2013 - 5 C 30.12 - Buchholz 436.511 § 10 SGB VIII Nr. 8 Rn. 14 m. w. N.). Demgemäß kann einem Erstattungsanspruch zwischen Jugendhilfeträgern nach § 89f Abs. 1 SGB VIII nicht jeder Rechtsfehler der Leistungsgewährung entgegengehalten werden. Ein (etwa) gegebener Rechtsfehler muss vielmehr nach Art und Gewicht auch im Lichte des Interessenwahrungsgrundsatzes geeignet sein, die Gesetzeskonformität der Leistungsgewährung für das Erstattungsrechtsverhältnis zu berühren. So wird etwa davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften im Rahmen der Kostenerstattung dann unbeachtlich ist, wenn die Leistung den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <166 f.>; s. allgemein zur Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formfehlern etwa Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 89f Rn. 5; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89f Rn. 11; Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Februar 2025, § 89f Rn. 14 ff. m. w. N.). Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgerichts bereits dahin erkannt, dass der Kostenerstattung begehrende Träger bei der Leistungsgewährung lediglich die rechtlich gebotene Sorgfalt anzuwenden hat, zu deren Einhaltung er in eigenen Angelegenheiten gehalten ist. Dementsprechend ist bei einem Handeln unter Bedingungen der Ungewissheit - wie beispielsweise in Fällen unbegleitet eingereister Kinder und Jugendlicher - dem Gebot der Gesetzeskonformität entsprochen, wenn der Kostenerstattung begehrende Jugendhilfeträger vernünftigerweise nicht anders als tatsächlich geschehen handeln konnte und dies auch für den auf Erstattung in Anspruch genommenen Jugendhilfeträger gilt (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 5 C 24.05 - BVerwGE 126, 201 Rn. 16).
25 aa) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der rechtliche Schluss ziehen, dass die Gesetzeskonformität im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch des vom Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 gezahlten Pflegegeldes trotz des zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Adoptionsverfahrens zu bejahen ist. Entscheidend für diese Bewertung ist, dass der Kläger durch den Abschluss des der Zahlung zugrunde liegenden - bereits erwähnten - gerichtlichen Vergleichs vom 7. Oktober 2015 die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht verletzt hat. Der Kläger ist damit dem ausdrücklichen Rat des Verwaltungsgerichts Dresden im Verfahren 1 K 610/13 gefolgt. Das ist der Niederschrift über die im vorgenannten Verfahren durchgeführte mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2015 zu entnehmen. Diese kann der Senat berücksichtigen, weil sie Bestandteil der Behördenakten ist, die das Oberverwaltungsgericht beigezogen und zum Gegenstand seiner mündlichen Verhandlung gemacht hat. Dass der Kläger dem Rat des Verwaltungsgerichts gefolgt ist und sich damit der Sache nach seiner Rechtsansicht angeschlossen hat, kann ihm hier im Erstattungsverhältnis nicht angelastet werden. Zum Zeitpunkt des Vergleichs war die Frage, welche Voraussetzungen für das Vorliegen einer sogenannten Adoptionspflege erfüllt sein müssen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Pflegegeld nach §§ 27, 33 SGB VIII ausscheidet, umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Bei einer solchen Fallkonstellation würde es die an die Sorgfaltspflicht des örtlichen Trägers der Jugendhilfe in eigenen Angelegenheiten zu stellenden Anforderungen überspannen, verlangte man von ihm, sich über einen gerichtlichen Hinweis und Rat hinwegzusetzen und die Rechtsfrage im Instanzenzug klären zu lassen. Mit dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs ist der Kläger eine rechtsverbindliche Zahlungspflicht eingegangen und konnte vernünftigerweise anschließend nicht anders als tatsächlich geschehen handeln und dem Amtsvormund für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2014 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewähren.
26 Ob eine andere Bewertung geboten wäre, wenn der abgeschlossene Vergleich auf einer offensichtlich unrichtigen oder nicht vertretbaren Rechtsansicht beruhen würde, kann hier dahinstehen. Denn das ist hier nicht der Fall. Dem vom Verwaltungsgericht Dresden angeregten Vergleichsabschluss lag die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII einschließlich Zahlung von Pflegegeld als Annexleistung gemäß § 39 SGB VIII (bei unverändert fortbestehendem Hilfebedarf) erst dann aufgrund des Einsetzens eines Adoptionspflegeverhältnisses beendet werden dürfe, wenn die wirksame Einwilligung der leiblichen Eltern in die Adoption (vgl. § 1751 Abs. 4 BGB) bzw. deren rechtskräftige Ersetzung durch das Familiengericht (vgl. § 1748 BGB) vorliege. Das ergibt sich aus einem ebenfalls in den Behördenakten enthaltenen und damit vom Senat berücksichtigungsfähigen Schreiben des Klägers an die wirtschaftliche Jugendhilfe vom 17. November 2015. Ob die dem Abschluss des Vergleichs zugrunde liegende Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden, der sich der Kläger - wie bereits erwähnt - der Sache nach angeschlossen hatte, zutrifft, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls ist diese Rechtsauffassung weder als offensichtlich fehlerhaft noch unvertretbar anzusehen. Das Verwaltungsgericht Dresden ist damit nämlich der Sache nach einer in Rechtsprechung und Literatur wenn auch nicht unumstrittenen, so doch weithin vertretenen Ansicht gefolgt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 15. August 2000 - B 14 EG 4/99 R - FEVS 52, 247; OVG Münster, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 - NVwZ-RR 2002, 123; VG Aachen, Urteil vom 23. Dezember 2008 - 2 K 1644/05 - juris Rn. 25; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII, § 33 Rn. 16e, Stand August 2005; Salgo, in: GK-SGB VIII, Stand Dezember 2012, § 33 Rn. 32; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 33 Rn. 6; Wapler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 33 Rn. 77; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 33 Rn. 6; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werkstand 2. Ergänzungslieferung 2025, § 33 Rn. 26; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand September 2025, § 33 Rn. 128; DIJuF-Rechtsgutachten vom 20. Februar 2014, JAmt 2014, 310).
27 bb) Der Senat kann mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts auch deshalb nicht abschließend über die Sache entscheiden, weil im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Kosten von 90 537,54 € noch zu klären wäre, ob diese den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entspricht. Dies ist zwischen den Beteiligten ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils jedenfalls hinsichtlich zweier Posten, deren Verwendungszweck unklar gewesen sei, streitig geblieben. Das Oberverwaltungsgericht wird gegebenenfalls auch insoweit die zur rechtlichen Klärung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen nachzuholen haben.
28 d) Schließlich erlauben die bisherigen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine abschließende Entscheidung darüber, ob die Beklagte in den streitgegenständlichen Zeiträumen (durchgehend) im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erstattungspflichtig war.
29 Erstattungspflichtig im Sinne dieser Vorschrift ist der ohne die Zuständigkeitsdurchbrechung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, mithin derjenige örtliche Träger, der - bliebe die Zuständigkeitsdurchbrechung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII außer Betracht - nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII für die Leistung zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Maßgeblicher zeitlicher Bezugspunkt ist der Zeitpunkt, zu dem die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16.08 - NVwZ-RR 2010, 148 Rn. 12, vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - Buchholz 436.511 § 86 KHJG/SGB VIII Nr. 12 Rn. 12 m. w. N. und vom 14. November 2013 - 5 C 25.12 - Buchholz 436.511 § 89a SGB VIII Nr. 10 Rn. 19; sofern die Ausführungen des Senats im Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 - BVerwGE 159, 8 Rn. 8 anders zu verstehen sein sollten, wäre daran nicht festzuhalten). Hierfür spricht die im Gesetzeswortlaut an das Adverb "zuvor" anschließende kumulative Aneinanderreihung der Formulierungen "zuständig war" und "zuständig [...] gewesen wäre". Die erste Formulierung bezieht sich auf Fallgestaltungen, bei denen die Leistungsgewährung aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII unmittelbar an eine Gewährung von Leistungen durch einen anderen Träger anschließt. Die Formulierung "zuständig [...] gewesen wäre" stellt - wie dargelegt - indes klar, dass der Erstattungsanspruch des § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gerade auch Kosten für solche Jugendhilfeleistungen erfasst, die nach der Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der Jugendhilfe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII von diesem erstmals oder erneut gewährt werden. Das durch den Wortlaut nahegelegte Auslegungsergebnis wird durch den Zweck der Erstattungsnorm gestützt, die Pflegestellenorte von allen Kosten zu entlasten, zu deren Aufwendung sie ohne die Zuständigkeitsnorm des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht verpflichtet wären.
30 Die Vorinstanzen haben von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig die Erstattungsverpflichtung der Beklagten nicht geprüft und dementsprechend keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte vor dem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII, also am 14. August 2011 örtlich zuständig war oder gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat infolgedessen auch keinerlei Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern des Kindes getroffen. Es wird daher für die erneute Entscheidung auch diese Prüfung und die insoweit erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.
31 Im Rahmen der nachzuholenden Zuständigkeitsprüfung wird von ihm zunächst zu klären sein, ob die Beklagte - was jedenfalls nach den Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils als nicht fernliegend anzusehen sein dürfte - für die von ihr mit Wirkung vom 15. August 2009 gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII als Jugendhilfeträgerin örtlich zuständig war. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Elternteile (bei Beginn der Leistung) verschiedene gewöhnliche Aufenthalte (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) haben, der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der (allein) personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Kindsmutter mit Ausnahme einiger Teile das alleinige Sorgerecht innehatte, bis ihr dieses vom Amtsgericht Chemnitz - Familiengericht - mit Beschluss vom 11. Juni 2010 entzogen und das Jugendamt der Beklagten zum Amtsvormund bestellt wurde. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht nur zum Aufenthalt der Kindsmutter verhalten und festgestellt, dass diese bis zu ihrem Wegzug nach O. am 1. Mai 2011 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnhaft war. Beide Feststellungen könnten darauf schließen lassen, dass die Eltern des Kindes jedenfalls am 15. August 2009 keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Denn nur unter dieser Voraussetzung bedurfte es einerseits der Feststellung zum alleinigen Sorgerecht und genügte andererseits die Feststellung zum Aufenthalt der Kindsmutter. Haben Eltern dagegen bei Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk eines Jugendhilfeträgers oder begründen sie während bzw. nach Beginn der Leistung erstmalig oder erneut einen solchen Aufenthalt, greift tatbestandlich die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ein, nach der es auf das Sorgerecht nicht ankommt. Für die örtliche Zuständigkeit ist danach vielmehr allein entscheidend, im Bereich welchen Jugendhilfeträgers die Eltern einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt innehaben (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2022 - 5 C 5.21 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII Nr. 23 Rn. 11 und vom 25. April 2024 - 5 C 3.23 - BVerwGE 182, 245 Rn. 13 f.).
32 Sollte die erneute Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte am 15. August 2009 örtlich zuständig war, wird das Oberverwaltungsgericht des Weiteren zu prüfen haben, ob die Beklagte bis zum Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII am 15. August 2011 zuständig geblieben ist. Insoweit dürfte zu beachten sein, dass der Kindsmutter - wie bereits erwähnt - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 11. Juni 2010 das Sorgerecht entzogen und das Jugendamt der Beklagten zum Amtsvormund bestellt wurde. Sollte sich dies im Rahmen der erneuten Prüfung als zutreffend erweisen, dürfte damit die Anwendbarkeit des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entfallen sein. Denn diese Zuständigkeitsregelung greift tatbestandlich nicht ein, wenn die Personensorge - was nach den bisherigen Feststellungen hier nicht ausgeschlossen werden kann - keinem Elternteil zusteht.
33 Sollte die weitere Sachaufklärung des Oberverwaltungsgerichts ergeben, dass die Personensorge vor dem Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII keinem Elternteil (erneut bzw. erstmalig) übertragen und bis zum 14. August 2011 auch kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern begründet wurde, wäre tatbestandlich § 86 Abs. 3 SGB VIII anwendbar. Diese Zuständigkeitsregelung ordnet für die Fälle, dass die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht die entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII an. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richtet sich die (örtliche) Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII erfasst die Fälle, in denen das Kind oder der Jugendliche im Fall der vorgenannten Regelung während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und bestimmt, dass dann der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Mit "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII und so auch des § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt gemeint, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18 m. w. N.). Dementsprechend ist hier mit Blick auf den Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII als maßgeblicher Beginn der Leistung auf den 15. August 2009 abzustellen, an dem die Pflegeeltern das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben. Da das Oberverwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig keinerlei Feststellungen zum gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vor diesem Zeitpunkt getroffen hat, wird es auch diese gegebenenfalls nachzuholen haben.
34 Sollte die weitere Sachaufklärung zu dem Ergebnis führen, dass das Kind während der letzten sechs Monate vor seiner Unterbringung bei den Pflegeeltern seinen gewöhnlichen bzw. tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt hat, wird schließlich zu klären sein, ob die Erstattungspflicht der Beklagten nach dem 15. August 2011 möglicherweise gemäß § 89a Abs. 3 SGB VIII geendet hat. Nach dieser Kostenerstattungsregelung wird, wenn sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt ändert, der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Ein solcher Fall wäre etwa gegeben, wenn die Eltern des Kindes nach dem Übergang der Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII auf den Kläger einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen örtlichen Trägers als der Beklagten begründet hätten, da dann dieser Träger nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (fiktiv) zuständig geworden wäre. Zum gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern nach dem 15. August 2011 fehlen allerdings bislang konkrete Feststellungen. Im Übrigen wird das Oberverwaltungsgericht in diesem Kontext gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass ein Wechsel des erstattungspflichtigen Trägers nach § 89a Abs. 3 SGB VIII ausgeschlossen ist, wenn seine weitere Sachaufklärung ergeben sollte, dass tatbestandlich ein Fall des § 86 Abs. 3 SGB VIII gegeben und somit der (gewöhnliche bzw. tatsächliche) Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen für die Bestimmung der neuen (fiktiven) Zuständigkeit entscheidend ist. Die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 3 SGB VIII, die nur eine "entsprechende" Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII anordnet, ist im Lichte des Zwecks des § 89a SGB VIII dahin einzuschränken, dass § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in diesen Fällen keine entsprechende Anwendung findet (im Ergebnis ebenso Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand September 2020, § 89a Rn. 8c; Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 89a Rn. 10; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89a Rn. 18). Denn ohne diese Begrenzung würde ein Wechsel des Lebensmittelpunktes bzw. des tatsächlichen Aufenthalts eines in einer Vollzeitpflege untergebrachten Kindes oder Jugendlichen ausschließlich zum Aufenthaltsort der Pflegeperson und damit zwangsläufig immer zur (fiktiven) Zuständigkeit des Pflegestellenortes führen (vgl. Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand August 2022, § 89a Rn. 17; Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 89a Rn. 10). Dies würde den Zweck des § 89a SGB VIII, die Pflegestellenorte, die Kinder oder Jugendliche aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Jugendhilfeträger aufnehmen, von den mit einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs.6 SGB VIII verbundenen Kosten zu befreien, weitgehend konterkarieren.
35 3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.