Beschluss vom 06.12.2022 -
BVerwG 4 B 15.22ECLI:DE:BVerwG:2022:061222B4B15.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.12.2022 - 4 B 15.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:061222B4B15.22.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 15.22

  • VG Düsseldorf - 18.01.2019 - AZ: 4 K 8314/17
  • OVG Münster - 30.03.2022 - AZ: 10 A 668/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Klägerin ihr beimisst. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 in der Sache 4 BN 23.22 , der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten bekannt ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.