Beschluss vom 07.02.2022 -
BVerwG 6 BN 1.22ECLI:DE:BVerwG:2022:070222B6BN1.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2022 - 6 BN 1.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:070222B6BN1.22.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 1.22

  • OVG Lüneburg - 16.11.2021 - AZ: 11 KN 284/20

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht seinen Normenkontrollantrag gegen die von dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport unter dem 1. Oktober 2020 an nachgeordnete Behörden erteilten "Hinweise zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen" abgelehnt hat.

2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die vorinstanzliche Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die vorinstanzliche Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

4 Den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt die Beschwerde nicht, denn sie benennt keinen Revisionszulassungsgrund und legt dementsprechend auch nicht die Voraussetzungen eines solchen Grundes in hinreichender Weise dar.

5 Nimmt man zu Gunsten der Beschwerde an, sie wolle mit der Rüge, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verstoße - neben Art. 19 Abs. 4 GG - gegen die Denkgesetze, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Gestalt einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend machen, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag deshalb als unzulässig erachtet, weil es sich bei dem Gegenstand des Antrags - den oben genannten Hinweisen - mangels unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Bürgern nicht um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 des Niedersächsischen Justizgesetzes handele. Das Oberverwaltungsgericht hat sich lediglich ergänzend dazu verhalten, dass dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG in Bezug Maßnahmen, die das Zeigen von Reichs(kriegs)flaggen beträfen, in jedem Fall genügt werde, etwa in Gestalt von Eilrechtsschutz gegen entsprechende versammlungsrechtliche Beschränkungen. Indem die Beschwerde einen Verstoß dieser ergänzenden Erwägungen gegen die Denkgesetze rügt und dies durch Schilderung einer Sachverhaltskonstellation, in der vorgängiger Rechtsschutz nicht zu erlangen sei, zu untermauern sucht, macht sie keinen Verfahrensfehler geltend, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts mit der sie tragenden Erwägung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.