Beschluss vom 07.03.2013 -
BVerwG 8 B 4.13ECLI:DE:BVerwG:2013:070313B8B4.13.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013 - 8 B 4.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:070313B8B4.13.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 4.13
- VG Gera - 24.09.2012 - AZ: VG 3 K 335/12 Ge
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. März 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. September 2012 mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GKG.