Beschluss vom 07.03.2023 -
BVerwG 2 WNB 1.23ECLI:DE:BVerwG:2023:070323B2WNB1.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.03.2023 - 2 WNB 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:070323B2WNB1.23.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 1.23

  • TDG Süd 8. Kammer - 28.11.2022 - AZ: TDG S 8 BLc 2/21, S 8 RL 1/23

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 7. März 2023 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 28. November 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Soldat wendet sich gegen die gerichtliche Bestätigung einer Disziplinarbuße von 1 000 € wegen ausländerfeindlicher Äußerungen. Das Truppendienstgericht hat einen vorsätzlichen innerdienstlichen Verstoß gegen die Zurückhaltungspflicht als Vorgesetzter (§ 10 Abs. 6 SG) und gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG) als erwiesen und die Höhe der Geldbuße als angemessen angesehen. Es hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

2 2. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ausreichend dargelegt und liegen nicht vor.

3 a) Die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO ist nicht ausreichend im Sinne des § 22b Abs. 2 Satz 2 WBO dargelegt. Dies erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5). Die Beschwerde formuliert schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde nach Art einer Berufungsschrift inhaltliche Einwände gegen die Richtigkeit der truppendienstgerichtlichen Entscheidung erhebt, genügt dies den Darlegungsanforderungen nicht (BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 3.18 - juris Rn. 5). Im Übrigen ist eine grundsätzliche Bedeutung des Falles auch nicht ersichtlich.

4 b) Auch die behauptete Abweichung der Entscheidung des Truppendienstgerichts von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 - (Buchholz 450.2 § 77 WDO 2002 Nr. 1) und vom Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20 - (Buchholz 450.2 § 126 WDO 2002 Nr. 12) wird den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 22a Abs. 2 Nr. 2 WBO nicht gerecht. Danach ist eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Bezugsentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Der Hinweis auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen dagegen nicht (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 13 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 3.18 - juris Rn. 3).

5 Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, inwiefern das Truppendienstgericht einen vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Januar 2022 abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben sollte. Vielmehr hat es die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in Rn. 58 des Urteils korrekt zitiert und in Übereinstimmung damit angenommen, dass bei einmaligen verbalen Entgleisungen eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht geboten ist. Auch hat es bei seiner Annahme, dass bei den ausländerfeindlichen Äußerungen des Soldaten keine Verletzung des § 8 SG erkennbar sei, keine Abweichung vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020 erkennen lassen.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i. V. m. § 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.