Beschluss vom 07.03.2023 -
BVerwG 9 B 15.22ECLI:DE:BVerwG:2023:070323B9B15.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.03.2023 - 9 B 15.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:070323B9B15.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 15.22

  • VG Gelsenkirchen - 13.02.2020 - AZ: 13 K 4705/17
  • OVG Münster - 17.05.2022 - AZ: 9 A 1019/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2022 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Februar 2020 sind wirkungslos.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 599,85 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nach § 173 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat mit der Aufhebung der angefochtenen Gebührenbescheide das erledigende Ereignis herbeigeführt und zu erkennen gegeben, dass sie selbst von deren Rechtswidrigkeit ausgeht.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.