Verfahrensinformation



Der Kläger absolvierte als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Später wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.


Im Anschluss daran forderte die Bundeswehr vom Kläger für das von ihm absolvierte Studium einen Betrag in Höhe von ca. 36 000 € zurück, der sich aus ersparten fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten sowie dem Kläger anlässlich seines Studiums gewährten tatsächlichen Aufwendungen für Reise- und Umzugskosten - letztere in Höhe von ca 180 € - zusammensetzte.


Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Widerspruch und anschließend mit der Klage in beiden Vorinstanzen. Soweit das Verwaltungsgericht die dem Kläger gewährten tatsächlichen Aufwendungen für Reise- und Umzugskosten von der Rückforderungssumme abgezogen hat, hatte die Berufung der Bundeswehr gegen das stattgebende erstinstanzliche Urteil keinen Erfolg.


Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf den zurückgewiesenen Teil der Berufung zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren einer vollständigen Abweisung der Klage weiter. Das Bundesverwaltungsgericht wird voraussichtlich Gelegenheit haben, die Frage zu entscheiden, ob bei der Bemessung des bei Kriegsdienstverweigerern abzugeltenden Vorteils eines Studiums oder einer sonstigen Ausbildung - der in der Ersparnis von Aufwendungen besteht, weil der Soldat auf Zeit die Ausbildung nicht auf eigene Kosten an einer zivilen Universität absolviert hat - durchgehend eine abstrakt-generalisierende Betrachtung anzustellen oder auch tatsächlich angefallene Kosten zu erstatten sind.


Urteil vom 07.04.2022 -
BVerwG 2 C 8.20ECLI:DE:BVerwG:2022:070422U2C8.20.0

Rückforderung von Kosten eines Studiums bei der Bundeswehr

Leitsatz:

Bei der Entscheidung über ein teilweises Absehen von der Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Fall der Wehrdienstverweigerung dürfen bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten für das Studium des ehemaligen Soldaten bei der Bundeswehr nur die Kosten zurückgefordert werden, die dem ehemaligen Soldaten bei einem vergleichbaren Studium an einer zivilen Universität entstanden wären. Das schließt es indes nicht aus, im Rahmen der Ermittlung der Erstattungsforderung grundsätzlich einen Betrag in Höhe der dem ehemaligen Soldaten tatsächlich anlässlich seines Studiums bei der Bundeswehr gewährten Reise- und Umzugskosten als Kosten eines vergleichbaren Studiums an einer zivilen Universität anzusetzen.

  • Rechtsquellen
    SG § 56 Abs. 4

  • VG Halle - 12.06.2019 - AZ: 5 A 689/17 HAL
    OVG Magdeburg - 04.03.2020 - AZ: 1 L 91/19

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 07.04.2022 - 2 C 8.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:070422U2C8.20.0]

Urteil

BVerwG 2 C 8.20

  • VG Halle - 12.06.2019 - AZ: 5 A 689/17 HAL
  • OVG Magdeburg - 04.03.2020 - AZ: 1 L 91/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Hartung, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister und Dr. Hissnauer
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. März 2020 wird aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Juni 2019 zurückgewiesen worden ist.
  2. Auch insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Ausbildungskosten für ein Studium des Klägers bei der Bundeswehr.

2 Der Kläger war ab Juli 2007 Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in der Bundeswehr. Von Oktober 2008 bis September 2012 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr in Hamburg ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Im März 2014 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und daraufhin aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

3 Nach vorheriger Anhörung forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung des ihm anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteils in Höhe von insgesamt 36 690,92 €. Der Betrag setzte sich zusammen aus den - anhand der 18., 19. und 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Studierenden in Deutschland pauschaliert ermittelten - vom Kläger ersparten Lebenshaltungs- und Studienkosten in Höhe von insgesamt 36 506,22 € sowie den dem Kläger im Zusammenhang mit dem Beginn seines Studiums tatsächlich gewährten 184,70 € für Reise- und Umzugskosten.

4 Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren ist die gegen den Rückerstattungsbescheid erhobene Klage in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen, soweit die Beklagte gegenüber dem Kläger auch die Erstattung von Reise- und Umzugskosten in Höhe von 184,70 € festgesetzt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit durch Beschluss die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt: Der vom Kläger durch sein Studium an der Universität der Bundeswehr erworbene Vorteil bemesse sich nach der Ersparnis der Aufwendungen, die ihm für ein vergleichbares Studium an einer zivilen Universität entstanden wären. Zwar gehörten hierzu auch dem Grunde nach die geltend gemachten Reise- und Umzugskosten. Diese könnten allerdings ebenso wie ersparte Lebenshaltungskosten und Kosten für Verpflegung und Wohnung grundsätzlich nicht nach den individuellen Verhältnissen des Studierenden bestimmt werden. Für das von ihm absolvierte oder ein ihm gleichwertiges betriebswirtschaftliches Studium hätten dem Kläger verschiedene Hochschulen an verschiedenen Standorten im Bundesgebiet zur Verfügung gestanden, ohne dass sich feststellen lasse, an welcher dieser Einrichtungen der Kläger studiert haben würde. Bei der Ermittlung des Vorteilsausgleichs für die Reise und den Umzug zum Studienort bei Beginn des Studiums sei daher regelmäßig eine abstrakt-generelle Betrachtungsweise geboten.

5 Gegen den Beschluss hat die Beklagte, die vom Berufungsgericht im Hinblick auf die Frage nach der Erstattungsfähigkeit der tatsächlich gewährten "persönlichen Kosten" in Höhe von 184,70 € beschränkt zugelassene, Revision eingelegt.

6 Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. März 2020 aufzuheben, soweit er die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 12. Juni 2019 zurückgewiesen hat, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

7 Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II

8 Die zulässige Revision der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt - soweit er Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen auch unbegründet, soweit von dem Kläger weitere 184,70 € für Reise- und Umzugskosten gefordert werden. Der Kläger ist dem Grunde nach zur Erstattung der für sein Studium bei der Bundeswehr entstandenen Kosten verpflichtet (1.). Die Beklagte musste im Rahmen einer Härtefallentscheidung nicht davon absehen, weitere 184,70 € für Reise- und Umzugskosten vom Kläger zu fordern (2.).

9 1. Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger durch den angegriffenen Bescheid geltend gemachte Forderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - Soldatengesetz - SG a. F. -).

10 Danach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten.

11 Bei dem Kläger handelt es sich um einen (früheren) Soldaten auf Zeit. Er war gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i. d. F. des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG a. F. aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit zu entlassen, weil er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist. Diese Entlassung gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG i. d. F. des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) i. V. m. § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG a. F. als Entlassung auf eigenen Antrag. Die militärische Ausbildung des Klägers war auch mit einem Studium verbunden. Er hat im Zeitraum von Oktober 2008 bis September 2012 an der Universität der Bundeswehr Hamburg ein Studium absolviert.

12 Der Kläger ist nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG a. F. grundsätzlich verpflichtet, auch die anlässlich seines Studienbeginns gewährte Reise- und Umzugskostenvergütung in Höhe von insgesamt 184,70 € zu erstatten.

13 2. Allerdings kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a. F. auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Ausgehend von den hierzu vom Senat entwickelten Grundsätzen (a) ist es nicht zu beanstanden, von dem wegen Wehrdienstverweigerung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassenen Kläger einen Betrag in Höhe der ihm anlässlich seines Studiums tatsächlich gewährten Reise- und Umzugskostenvergütung zurückzufordern (b).

14 a) Der Begriff der besonderen Härte in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a. F. ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Zweck der Härteregelung ist es, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364 Rn. 36). Im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 GG stellt die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a. F. dar. Der Dienstherr ist dementsprechend bei Vorliegen einer besonderen Härte zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 16 m. w. N.).

15 Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der Soldat durch den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, erspart hat. Diese Beschränkung stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig vom Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 - 2 C 37.18 - Buchholz 449 § 49 SG Nr. 2 Rn. 16 m. w. N.).

16 Der Vorteil aus der Fachausbildung oder dem Studium, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a. F. in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung oder das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis. Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Erspart hat er aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Aufwendungen, die im öffentlichen Dienst üblicherweise durch Trennungsgeld abgegolten werden, sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung. Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer Fachausbildung oder einem Studium jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden oder Studierenden selbst getragen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 Rn. 18 ff. m. w. N.). Dabei darf die Erstattungspflicht nicht von hypothetischen Umständen eines - einer Beweisführung nicht zugänglichen - alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden. Die zu erstattenden ersparten Aufwendungen sind generalisierend und pauschalierend zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2020 - 2 C 37.18 - Buchholz 449 § 49 SG Nr. 2 Rn. 14 m. w. N.).

17 b) Aus den aufgezeigten Grundsätzen ergibt sich, dass bei der Entscheidung über ein teilweises Absehen von der Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a. F. grundsätzlich die für ein außerhalb der Bundeswehr absolviertes Studium derselben Fachrichtung typischerweise entstehenden Kosten zu ermitteln sind. Diese sind den für das Studium des ehemaligen Soldaten bei der Bundeswehr tatsächlich entstandenen Kosten gegenüberzustellen. Bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten dürfen nur die Kosten zurückgefordert werden, die dem ehemaligen Soldaten bei einem vergleichbaren Studium an einer zivilen Universität entstanden wären.

18 Daraus ist nicht zu schließen, dass zur Ermittlung dieser fiktiven Kosten für ein außerhalb der Bundeswehr absolviertes Studium ein Rückgriff auf die dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Studium bei der Bundeswehr gewährten Reise- und Umzugskostenvergütungen ausgeschlossen ist. Angesichts der Tatsache, dass die durchschnittlichen Reise- und Umzugskosten für ein Studium an einer zivilen Universität in der Regel gar nicht oder nur mit einem unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand ermittelt werden können (vgl. dazu Nr. 3.3.2 der zur Rückforderung vom Bundesministerium der Verteidigung aufgestellten Bemessungsgrundsätze vom 17. Dezember 2012 - BMVg, P II 1 - Az. 16-02-11 -), ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität die - hier im angegriffenen Bescheid auch ausdrücklich dokumentierte - Annahme der Beklagten sachgerecht, dass die im Rahmen eines Studiums bei der Bundeswehr tatsächlich angefallenen Reise- und Umzugskosten auch bei einem Studium des Klägers an einer zivilen Universität angefallen wären und dementsprechend zurückgefordert werden können.

19 Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall, etwa dass der Betrag eine Größenordnung erreicht, die einen Anfall von Reise- und Umzugskosten in dieser Höhe bei Aufnahme eines Studiums des Klägers an einer zivilen Universität ausgeschlossen erscheinen lässt, bestehen bei der hier zurückgeforderten Summe von 184,70 € nicht.

20 Die Reise- und Umzugskosten sind auch nicht bereits in den anhand der 18., 19. und 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Studierenden in Deutschland pauschaliert ermittelten, vom Kläger ersparten Lebenshaltungs- und Studienkosten in Höhe von insgesamt 36 506,22 € enthalten, über die von den Vorinstanzen bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Zwar werden mit den genannten Sozialerhebungen auch die durchschnittlichen Ausgaben der Studierenden in Deutschland für Auto und/oder öffentliche Verkehrsmittel erfasst. Diese Erhebungen sind jedoch ausdrücklich darauf angelegt, lediglich die regelmäßigen Ausgaben der Studierenden zu erfassen, zu denen die typischerweise lediglich einmal anfallenden Reise- und Umzugskosten anlässlich des Studienbeginns nicht zählen (vgl. etwa Bundesministerium für Bildung und Forschung, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2006 - 18. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks -, S. 224).

21 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Korrektur der vorinstanzlichen Kostenentscheidungen ist nicht veranlasst, weil sich aus der angegriffenen Entscheidung des Berufungsgerichts bereits eine Kostentragungspflicht des Klägers für die Vorinstanzen ergibt.