Beschluss vom 07.06.2021 -
BVerwG 4 BN 50.20ECLI:DE:BVerwG:2021:070621B4BN50.20.0

Erhebung von Einwendungen "schriftlich oder zur Niederschrift" als zulässiger Zusatz bei der Auslegungsbekanntmachung

Leitsatz:

Der in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB enthaltene Zusatz, dass Stellungnahmen "schriftlich oder zur Niederschrift" der Verwaltung vorgebracht werden können, schränkt die Beteiligungsrechte möglicher Betroffener auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation wie etwa per E-Mail nicht unzulässig ein.

  • Rechtsquellen
    BauGB § 3 Abs. 2 Satz 2

  • OVG Koblenz - 10.06.2020 - AZ: OVG 8 C 11403/19.OVG

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2021 - 4 BN 50.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:070621B4BN50.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 50.20

  • OVG Koblenz - 10.06.2020 - AZ: OVG 8 C 11403/19.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Die der Sache nach aufgeworfene Frage,
ob der Hinweis in der Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde vorgebracht werden können, die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit unzulässig einschränkt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil Bezug nimmt, bereits geklärt; es ist nicht dargetan, dass diese Rechtsauffassung der Überprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf.

3 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den umweltbezogenen Stellungnahmen in der Regel für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung müssen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden mit dem Hinweis u.a. darauf, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können. Diese Bekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 <345>). Die Bekanntmachung muss daher so formuliert sein, dass ein Bürger nicht davon abgehalten wird, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie darf aus diesem Grund keine Zusätze enthalten, die geeignet sein könnten, auch nur einzelne Bürger von der Einreichung von Stellungnahmen abzuhalten (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6 <juris Rn. 6>, vom 27. Mai 2013 - 4 BN 28.13 - ZfBR 2013, 580 <juris Rn. 7> und vom 10. Juni 2020 - 4 BN 55.19 - juris Rn. 5). Besondere Anforderungen an die Form solcher Stellungnahmen sieht das Gesetz - im Gegensatz etwa zu den Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - nicht vor. Aus ihrer Funktion folgt aber, dass sie schriftlich fixiert sein müssen; nur so können sie verlässlich in die weiteren Überlegungen der planenden Behörde einfließen (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6 <juris Rn. 9>). In welcher Weise sie der Gemeinde übermittelt werden, ist damit nicht festgelegt.

4 Hiernach erweist sich der Zusatz, dass Stellungnahmen "schriftlich oder mündlich zur Niederschrift" vorgebracht werden können, als unschädlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6 <juris Rn. 9>). Diese Rechtsansicht ist durch die technische Entwicklung und den Bedeutungszuwachs der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten, insbesondere durch den E-Mail-Verkehr, nicht überholt (so aber OVG Münster, Urteile vom 21. Januar 2019 - 10 D 23/17.NE - BauR 2019, 1410 <juris Rn. 59 ff.> und vom 26. Oktober 2020 - 10 D 66/18 NE - BauR 2021, 181 <juris Rn. 54 ff.>). Sie stellt maßgeblich darauf ab, dass die Stellungnahme textlich festgehalten sein und insoweit in eine Form gebracht werden muss, durch die sie dauerhaft dokumentiert wird und mit der auf sie als aktenkundig im Laufe des Verfahrens ohne Schwierigkeiten zurückgegriffen werden kann. In welcher Weise die Stellungnahme "verschriftlicht" und anschließend den Empfänger übermittelt wird - ob als Brief, als Telefax oder etwa in elektronischer Form als E-Mail –, ist damit nicht einschränkend festgelegt (vgl. Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2020, 350). Nichts anderes folgt daraus, dass bei einer gesetzlich angeordneten Schriftform wie etwa in § 81 VwGO dem Medium, mit dem eine Äußerung niedergelegt wird, wegen der Anforderungen an den Nachweis der Identität und des Verkehrswillens des Urhebers größere Bedeutung zukommt, die elektronische Form der Übermittlung demnach nicht ohne Weiteres erfasst wird und ausdrücklich aufgeführt werden muss, wenn sie ebenfalls zugelassen werden soll (siehe § 55a VwGO; vergleiche BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - Rn. 34 f., 39 ff.). Denn auf eine solche gesetzliche Anordnung - oder gar eine Regelung, mit der wie etwa in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine selbständige elektronische Form geschaffen wird - nimmt der Hinweis nicht Bezug. Der Begriff der Schriftlichkeit und des Schreibens ist folglich wie im alltäglichen Sprachgebrauch, nach dem auch eine E-Mail "geschrieben" wird, weiter zu verstehen.

5 Im Übrigen darf als Adressat der Bekanntmachung der mündige Bürger vorausgesetzt werden, der sich nicht durch vermeintliche Unklarheiten von der Wahrnehmung seiner Rechte abhalten lässt (BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 6 <juris Rn. 6, 10> und Urteil vom 25. Januar 2021 - 9 C 8.19 - Rn. 55). Dies gilt insbesondere im vorliegenden Zusammenhang. Ein interessierter Bürger, der gerade auf die Vorteile einer unkomplizierten und leicht zugänglichen elektronischen Kommunikation setzt, wird sich gegebenenfalls im Wege der einfachen Möglichkeit einer Nachfrage per E-Mail bei der Behörde vergewissern, dass Stellungnahmen fristgerecht auch auf elektronischem Wege übermittelt werden können.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.