Beschluss vom 07.06.2021 -
BVerwG 8 AV 2.21ECLI:DE:BVerwG:2021:070621B8AV2.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2021 - 8 AV 2.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:070621B8AV2.21.0]

Beschluss

BVerwG 8 AV 2.21

  • VG Potsdam - 25.03.2021 - AZ: VG 3 L 1009/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

Der Antrag des Verwaltungsgerichts Potsdam, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

1 1. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen, die Antragsgegnerin zu 1 zu verpflichten, den Datensatz des Antragstellers im Bewacherregister zu entsperren oder die Berechtigung zur Bearbeitung einzurichten. Zum anderen hat er beantragt, den Antragsgegner zu 2 zu verpflichten, seinen Datensatz nach erfolgter technischer Umsetzung des gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten Antrags erneut zu bestätigen. Das Verwaltungsgericht hat beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

2 2. Der Antrag hat keinen Erfolg. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nur zulässig, wenn die in § 53 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden und vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommenen § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO liegen indessen nicht vor. Danach setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, dass der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Das ist hier nicht der Fall. Die Verwaltungsgerichtsordnung trifft für die in Rede stehenden Begehren eindeutige und widerspruchsfreie örtliche Zuständigkeitsregelungen in § 52 Nr. 5 VwGO.

3 Für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1 ist das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zuständig. Der Antrag ist auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vornahme eines Realakts gerichtet. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich daher gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO nach dem Sitz des Antragsgegners. Die Verwaltungsgerichtsordnung knüpft bei Klagen gegen den Staat die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich an den Sitz der Behörde an, die für den Staat gehandelt hat oder handeln soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 - BVerwGE 71, 183 <188>). Das ist hier das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das seinen Sitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung).

4 Auch für den Antrag gegen den Antragsgegner zu 2, mit dem der Antragsteller ebenfalls einen Realakt begehrt, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 123 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO. Der Sitz des Antragsgegners befindet sich in der Stadt Ahrensfelde, die im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) liegt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

5 Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die beiden Anträge stünden in einem inneren Zusammenhang, der eine einheitliche gerichtliche Entscheidung erforderlich mache, vermag der Senat nicht zu folgen. Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach Maßgabe eines Sachzusammenhangs findet in der Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich in § 53 VwGO, keine Grundlage. § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Ein derartiges Regelungsdefizit liegt hier indessen nicht vor. Gesichtspunkte der Prozessökonomie und des Sachzusammenhangs können eine Abweichung von gesetzlichen Zuständigkeitsregeln nicht rechtfertigen, denn die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nicht nach Maßgabe derartiger Erwägungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 und 2.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29, vom 10. April 2018 - 6 AV 1.18 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 40 und vom 13. August 2020 - 8 AV 1.10 - juris Rn. 5 m.w.N.). Problemen, die sich aus der Vorgreiflichkeit eines in einem anderen anhängigen Rechtsstreit zu klärenden Rechtsverhältnisses ergeben können, hat die Prozessordnung in § 94 VwGO Rechnung getragen.

6 Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat käme danach nur in Betracht, wenn die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft der Antragsgegner im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO zumindest nicht fern läge (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. April 2018 - 6 AV 1.18 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 40). Das trifft hier jedoch nicht zu. § 62 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann oder die Streitgenossenschaft aus sonstigen Gründen eine notwendige ist. Beides liegt hier fern. Vielmehr sind die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche der Antragsgegnerin zu 1 als Registerbehörde im Sinne des § 11b Abs. 1 GewO und des Antragsgegners zu 2 als einer - jedenfalls aus Sicht des Antragstellers - für den Vollzug des § 34a GewO zuständigen Behörde nach § 8 Abs. 1 und 2 der Bewacherregisterverordnung (BewachRV) klar und überschneidungsfrei voneinander abgegrenzt, soweit es um die hier in Rede stehende Verantwortung der für den Vollzug des § 34a GewO zuständigen Behörde für die Datenübermittlung und Datenrichtigkeit sowie die Korrektur unzutreffender Daten einerseits (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BewachRV) und um die Verantwortung der Registerbehörde für den Einsatz geeigneter Datenverarbeitungsprogramme und die Fortschreibung des Datensatzes entsprechend den übermittelten Korrekturen andererseits geht (§ 8 Abs. 2 Satz 3 BewachRV; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 1 S 30/20 - unter 1. c). Für die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft der Antragsgegner ist daher kein Raum.