Verfahrensinformation

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung über die förmliche Feststellung des Sanierungsgebiets "Erweiterung Innenstadt Boppard". Das Normenkontrollgericht hat die Satzung für nichtig erklärt, weil die Sanierung sich in Teilen des Sanierungsgebietes seit mehr als 30 Jahren hinzieht und damit dem Gebot der zügigen Durchführung in § 136 Abs. 1 BauGB widerspreche. Der darin liegende Abwägungsfehler führe zur Nichtigkeit der gesamten Satzung. Die Vorinstanz hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob es eine absolute zeitliche Grenze für den Abschluss einer Sanierung gebe.


Beschluss vom 07.07.2003 -
BVerwG 4 CN 4.02ECLI:DE:BVerwG:2003:070703B4CN4.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2003 - 4 CN 4.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:070703B4CN4.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 CN 4.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 18.04.2002 - AZ: OVG 1 C 10590/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. April 2002 ist wirkungslos.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 2. Juli 2003 mit Einwilligung der Antragsgegnerin zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.