Beschluss vom 08.01.2020 -
BVerwG 3 KSt 3.19ECLI:DE:BVerwG:2020:080120B3KSt3.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2020 - 3 KSt 3.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:080120B3KSt3.19.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 3.19

  • VG Cottbus - 28.12.2017 - AZ: VG 3 K 747/17
  • OVG Berlin-Brandenburg - 23.08.2018 - AZ: OVG 12 N 39.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2020
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. habil. Wysk
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz vom 22. März 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Beschwerdeführer des Verfahrens BVerwG 3 B 16.19 hat sich mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 an das Bundesamt für Justiz (Justizbeitreibungsstelle) gewandt und mit Blick auf die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2019 (Kassenzeichen 1180 0417 5026) gebeten, "den Zwangsmaßnahmen abzuhelfen und für eine sachgerechte Aufklärung zu sorgen"; er habe das Bundesverwaltungsgericht nicht angerufen. Dieses vom Bundesamt an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Schreiben ist der Sache nach eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG), die von der Partei ohne Vertretung durch einen Bevollmächtigten geführt werden kann (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG).

2 1. Der Erinnerungsführer macht sinngemäß geltend, die Kosten für das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 16.19 würden zu Unrecht erhoben. Das trifft nicht zu. Die Kostenforderung ist sachlich nicht zu beanstanden. Der Erinnerungsführer hat das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht veranlasst und dadurch die Kosten dieses Verfahrens verursacht. Er hat diese nach der Verwerfung dieser Beschwerde im Beschluss vom 12. März 2019 an die Bundeskasse zu zahlen. Das ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

3 Es trifft nicht zu, dass der Erinnerungsführer das Bundesverwaltungsgericht nicht angerufen hat. Er hat sich nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. August 2018 mit verschiedenen Schreiben - namentlich vom 23. Oktober 2018 - an das Oberverwaltungsgericht gewandt und eine Überprüfung des Beschlusses verlangt. Hieran hat er sogar nach ausdrücklichem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts auf die Unanfechtbarkeit festgehalten und die Senatsvorsitzende im Schreiben vom 3. Dezember 2018 aufgefordert, auf seine vorangehenden Schreiben hin zu veranlassen, "diese [Schreiben] als Beschwerde an die für die Überprüfung Ihrer Entscheidung zuständige Stelle weiterzuleiten". Dafür kam nur eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Betracht. Auch vom Bundesverwaltungsgericht ist er auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen worden, hat aber von der Möglichkeit, bei Rücknahme der Beschwerde von den Gerichtskosten freigestellt zu werden, keinen Gebrauch gemacht.

4 Sonstige Fehler der Kostenrechnung sind weder vom Erinnerungsführer bezeichnet noch ersichtlich.

5 2. Es besteht keine Veranlassung, von der dem Gericht auch im Erinnerungsverfahren noch eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG lag nicht vor. Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts beruhte bei Würdigung der Gesamtumstände auch nicht im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG auf unverschuldeter Unkenntnis des Beschwerdeführers von den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen. Obwohl seine Schreiben an die Gerichte nicht frei von Unsachlichkeiten und Beleidigungen sind und sein prozessuales Verhalten auf ein besonderes Maß an Unverständnis der Zusammenhänge und Unwilligkeit zu sachgerechten Reaktionen deutet, sind doch keine objektiven oder subjektiven Umstände erkennbar, die die Einleitung des Beschwerdeverfahrens im Ansatz nachvollziehbar machen könnten.

6 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.