Beschluss vom 08.02.2023 -
BVerwG 2 C 8.22ECLI:DE:BVerwG:2023:080223B2C8.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2023 - 2 C 8.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:080223B2C8.22.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 8.22

  • VG Ansbach - 25.08.2016 - AZ: AN 1 K 15.01449
  • VGH München - 14.11.2018 - AZ: 3 BV 16.2072

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2018 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. August 2016 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
  4. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen.

2 Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass die ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen wirkungslos sind (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

3 Im Hinblick auf die eingetretene Erledigung ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Vorliegend folgt die Entscheidung über die Kosten der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten vom 2. Februar 2023.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.