Beschluss vom 08.03.2023 -
BVerwG 2 WA 4.22ECLI:DE:BVerwG:2023:080323B2WA4.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2023 - 2 WA 4.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:080323B2WA4.22.0]

Beschluss

BVerwG 2 WA 4.22

  • TDG Nord 5. Kammer - AZ: N 5 VL 2/19

In dem Entschädigungsverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister als Berichterstatter
am 8. März 2023 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 1. Das Verfahren ist durch den nach § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO zuständigen Berichterstatter gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger die am 21. September 2022 erhobene Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer (des vor dem Truppendienstgericht Nord unter dem Aktenzeichen N 5 VL 2/19 anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahrens) mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 zurückgenommen hat. Da er sie persönlich erhoben hat und er sich auch nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis nicht anwaltlich hat vertreten lassen, liegt es in seiner Rechtsmacht, die Klage in derselben Weise zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2008 - 3 B 101.08 - NVwZ 2009, 192, vom 5. März 2010 - 9 A 5.10 - beckonline und vom 4. Dezember 2018 - 6 A 4.18 - Rn. 1). Eine unter Missachtung des Vertretungszwangs erhobene Klage ist zwar einer Sachentscheidung nicht zugänglich, aber kein "nullum" (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 5 PKH 13.7 D - juris Rn. 8).

2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 155 Abs. 2 VwGO.

3 3. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben, so dass sich eine Streitwertfestsetzung auch wegen der bislang unterbliebenen Klagezustellung an die Beklagte erübrigt.

4 a) Der über keine juristischen Vorkenntnisse verfügende Kläger hat vor dem Bundesverwaltungsgericht die Entschädigungsklage in Unkenntnis dessen erhoben, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 WDO i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zwingend erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 5 PKH 13.17 D - juris Rn. 6). Diese Rechtsunkenntnis ist bei ihm als Soldaten deshalb als noch unverschuldet anzusehen, weil für ihn bei einem etwaigen Rechtsmittelverfahren gegen das im disziplinargerichtlichen Verfahren noch zu ergehende erstinstanzliche Urteil vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen kein Vertretungszwang besteht. Angesichts dessen musste sich ihm die fehlende Postulationsfähigkeit nicht aufdrängen.

5 b) Das durch § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG eingeräumte gerichtliche Ermessen war zugunsten des Klägers auszuüben, weil er die Klage nach dem gerichtlichen Hinweis auf seine fehlende Postulationsfähigkeit zeitnah zurückgenommen und dies damit begründet hat, gerade durch das überlange erstinstanzliche Disziplinarverfahren und die damit verbundene finanzielle Belastung sei ihm die Mandatierung eines Rechtsanwalts nun auch im Entschädigungsverfahren finanziell nicht mehr möglich (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2022 - 4 E 541/22 - juris Rn. 5).

6 4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).