Beschluss vom 08.03.2023 -
BVerwG 6 PKH 1.23ECLI:DE:BVerwG:2023:080323B6PKH1.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2023 - 6 PKH 1.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:080323B6PKH1.23.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 1.23

  • VG Berlin - 28.06.2018 - AZ: 12 K 660.16 Berlin
  • OVG Berlin-Brandenburg - 02.02.2023 - AZ: 5 N 35.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2023 wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Dieser ist dahingehend zu verstehen, dass er Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht begehrt, die sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2023 - OVG 5 N 35.18 - richtet.

2 Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2018 - VG 12 K 660.16 Berlin - abgelehnt. Ferner hat es mit Beschluss vom 28. Februar 2023 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 2. Februar 2023 abgelehnt (Az.: OVG 5 RN 3/23 / OVG 5 N 35.18 ).

II

3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bieten kann (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4 Die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ergibt sich daraus, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Februar 2023 nicht statthaft ist. Denn Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der genannte Beschluss nicht, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Berufungszulassungsantrag und der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden sind. Gleiches gilt im Übrigen für den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2023.

5 Auf die Unanfechtbarkeit der jeweiligen Entscheidung ist der Antragsteller am Ende der genannten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.