Beschluss vom 08.06.2022 -
BVerwG 7 A 2.22ECLI:DE:BVerwG:2022:080622B7A2.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2022 - 7 A 2.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:080622B7A2.22.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 2.22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2022
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger zu 7 bis 9 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2021 - BVerwG 7 A 14.20 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens tragen der Kläger zu 7 und die Kläger zu 8 und 9 - diese als Gesamtschuldner - jeweils zur Hälfte.

Gründe

1 Die zulässige Anhörungsrüge der Kläger zu 7 bis 9 ist unbegründet. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - ZOV 2018, 48 Rn. 10 m.w.N.). Danach liegt hier ein Gehörsverstoß nicht vor.

3 Die Kläger zu 7 bis 9 beanstanden, der Senat habe in seinem Urteil vom 5. Oktober 2021 wesentliche Teile des klägerischen Vorbringens unberücksichtigt gelassen. Die Beklagte habe nur den EBWU-Ergebnisbericht vom 12. September 2017 zu den Akten genommen. Die Beklagte habe mangels vollständiger EBWU die vorhabenbedingte Veränderung der Kapazität der Strecke 1120 nicht sachgerecht beurteilen können. Dieses Vorbringen habe der Senat nicht hinreichend berücksichtigt und den Klägern unter Rn. 91 des Urteils vorgehalten, sich nicht ausreichend mit der EBWU auseinandergesetzt zu haben. Dieses Vorbringen verfängt auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 8. Juni 2022 nicht.

4 Der Senat hat die EBWU nicht nur unter Rn. 91 behandelt, sondern auch unter Rn. 82. Insoweit hat er die Zweifel der Kläger, dass die Eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung (EBWU) die Verkürzung der Strecke 1242 und den zweigleisigen Ausbau der Horner Kurve mit betrachtet habe, berücksichtigt und den Vortrag als eine ins Blaue hinein geäußerte Behauptung beurteilt. Darüber hinaus hat der Senat weiter ausgeführt, dass die zweigleisige Horner Kurve Teil der favorisierten EBWU-Variante 0 sei und dem "Mitfall 4" des EBWU-Berichts entspreche. Damit hat der Senat die EBWU und den diesbezüglichen Vortrag der Kläger hinreichend berücksichtigt. Soweit die Kläger zu 7 bis 9 auch beanstanden, dass die vollständige EBWU im gerichtlichen Verfahren von der Beklagten nicht beigezogen worden sei, kann dies der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Schutzbereich des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nämlich nicht auf Fragen der inhaltlichen Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 7 VR 8.20 - juris Rn. 5 m.w.N.). Die von den Klägern zu 7 bis 9 aus dem Fehlen der vollständigen EBWU gefolgerten Ermittlungs- und Abwägungsfehler betreffen aber die inhaltliche Richtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und insofern die inhaltliche Richtigkeit des Senatsurteils, aber nicht einen Gehörsverstoß.

5 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf die Beiziehung der vollständigen EBWU auch kein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt. Die Kläger haben nicht - namentlich durch einen entsprechenden Beweisantrag - auf die Vorlage der Unterlagen hingewirkt. Die Kläger haben auch nicht dargelegt, dass sich dem Gericht solche Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.